
Die Errichtungsphase einer Stiftung ist oft von rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen geprägt. Dieser Beitrag beleuchtet typische Konflikte, die während der Anerkennung einer Stiftung auftreten können, und zeigt Wege auf, wie diese rechtssicher gelöst werden können.
Warum entstehen Konflikte in der Errichtungsphase?
Eine Stiftung wird erst durch die Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde rechtsfähig. Bis dahin existiert sie rechtlich nicht, was sie anfällig für Streitigkeiten macht. Häufige Konflikte entstehen durch die Ablehnung der Anerkennung, Nebenbestimmungen im Anerkennungsbescheid, Untätigkeit der Stiftungsbehörde oder Vorbehalte Dritter. Diese Situationen erfordern ein fundiertes Verständnis des Verwaltungsrechts und des speziellen Stiftungsrechts.
Stiftung wird nicht anerkannt
Die Stiftungsbehörde prüft, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Wird diese abgelehnt, erhält der Stifter einen Ablehnungsbescheid. Um sich dagegen zu wehren, muss regelmäßig zunächst ein Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch bei der Behörde einzureichen. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt dem Stifter die Möglichkeit der Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage ist begründet, wenn die Ablehnung rechtswidrig war und der Stifter einen Anspruch auf Anerkennung hat. Ein Beispiel hierfür wäre ein Fall, bei dem eine Behörde unzulässige Anforderungen stellt, wie etwa die Einrichtung eines zusätzlichen Organs oder eines besonderen Wahlverfahrens.
Anerkennung der Stiftung unter Auflagen
Daneben ist es denkbar, dass die Behörde die Stiftung zwar anerkennt, aber zugleich mit der Anerkennung Auflagen in Gestalt sog. Nebenbestimmungen festlegt. Gegen diese Nebenbestimmungen kann der Stifter mittels Widerspruchs und Anfechtungsklage vorgehen. Hier ist es wichtig zu beachten, dass die Stiftung bereits anerkannt wurde und somit bereits besteht. Man kann hier folglich isoliert gegen die Nebenbestimmungen vorgehen und parallel hierzu mit der eigentlichen Stiftungsarbeit starten. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, sollte indes vorab geprüft werden.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Behörde reagiert nicht auf Antrag
Reagiert die Behörde gar nicht auf den Antrag des Stifters auf Anerkennung der Stiftung, kann dieser (frühestens!) nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erheben. Ziel ist hierbei, die Behörde zur Entscheidung über den Antrag zu verpflichten.
Familie versucht, Stiftung zu verhindern
Schließlich versuchen manchmal Familienangehörige (oder auch Dritte), die Stiftungserrichtung – also die Anerkennung – zu verhindern. Zumeist geschieht dies aus Angst, dass durch die Stiftungserrichtung eigene vermeintliche Erbansprüche entfallen oder leerlaufen. Solche Einwände haben jedoch meist keine rechtliche Grundlage, da Dritte durch die Anerkennung einer Stiftung in ihren Rechten zunächst erst einmal gar nicht verletzt werden können. Stattdessen bleibt ihnen nur der Weg über Zivilgerichte, um etwaige Ansprüche – ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. im Wege sog. Pflichtteilsergänzung – geltend zu machen.
Rechtliche Beratung bei Konflikten dringend zu empfehlen
Die Errichtungsphase einer Stiftung birgt mitunter rechtliche Risiken. Stifter sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen der zuständigen Behörde vertraut machen und gegebenenfalls Einsicht in behördliche Akten nehmen. Bei Konflikten empfiehlt es sich dringend, einen erfahrenen Anwalt hinzuzuziehen, da das Stiftungsrecht eine komplexe Materie ist.
Haben Sie als potenzieller Stifter oder als Organmitglied einer Stiftung Fragen zur rechtssicheren Errichtung oder zu möglichen Konflikten? Das NPO-Team unserer Kanzlei steht Ihnen gerne zur Verfügung – sei es zur individuellen Beratung oder zur Unterstützung bei weiteren Themen rund um die Gemeinnützigkeit!
Weiterlesen:
Stiftung gründen: Satzung, Rechtsform, Kosten
Stiftungsrecht: Aufgaben und Haftung des Stiftungsvorstands