Die Erlangung umfangreicher Steuerbegünstigung kann sich auch für kommunale Gesellschaften lohnen, wie nun die Überlegungen zur „München Klinik“ zeigen. Der Stadtrat hat beschlossen, dass die städtischen Krankenhäuser in eine gemeinnützige Gesellschaft überführt werden sollen.
Gemeinnützige Organisationen sind steuerlich begünstigt
Egal ob private oder kommunale Wirtschaftsunternehmen – Steuern kosten Geld und verringern so die Möglichkeit von Reinvestitionen. Glücklich kann sich daher schätzen, wer seine Gewinne steuerfrei verbuchen kann. Diese Möglichkeit ist für gemeinnützige Organisationen eröffnet, die mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke verfolgen. Erwirtschaften sie Gewinne im Rahmen eines solchen sog. Zweckbetriebs, fallen hierauf keine Ertragsteuern an.
Die gemeinnützige GmbH als attraktive Rechtsform
Verfolgt eine GmbH mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerbegünstigte Zwecke, kann sie durch die Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden und fortan auch als gemeinnützige GmbH oder „gGmbH“ firmieren. Sie paart damit die Vorteile der in Deutschland seit jeher außerordentlich erfolgreichen Rechtsform der gewerblichen GmbH mit den Steuervorteilen, die das Gemeinnützigkeitsrecht für Nonprofit-Organisationen bietet. Dies haben auch viele Kommunen erkannt und betreiben ihre Krankenhäuser typischerweise in der Rechtsform einer gGmbH.
Krankenhäuser können steuerfreie Zweckbetriebe sein
Der Katalog der steuerbegünstigten Zwecke umfasst die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege – damit kann insbesondere der Betrieb eines Krankenhauses steuerbegünstigt sein. Als spezielle Voraussetzung für den steuerbegüns-tigten Betrieb eines Krankenhauses müssen jedoch 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen bzw. kein höheres Entgelt berechnet werden.
Besondere Satzungsregelungen notwendig
Die Abgabenordnung (AO) stellt für gemeinnützige Organisationen zudem bestimmte Anforderungen an die Satzung, um so die Verwendung der steuerfrei erlangten Mittel zugunsten steuerbegünstigter Zwecke zu sichern. Die Erlangung der Gemeinnützigkeit für bestehende GmbHs erfordert daher eine Satzungsänderung; sie muss den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügen. Diesen Schritt will nun die Stadt München gehen, um ihre als gewerbliche GmbH organisierten städtischen Kliniken künftig als gemeinnützig fortzuführen.
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Abwägung der Vor- und Nachteile im Einzelfall
Die Gemeinnützigkeit bringt jedoch auch Einschränkungen mit sich: Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter sind z.B. untersagt, wenn dieser nicht ebenfalls steuerbegünstigt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und die erhaltenen Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Der Wechsel in die Gemeinnützigkeit will auch deswegen gut überlegt sein, weil ein Zurück in die Gewerblichkeit steuerlich meist unattraktiv ist. Leistungen gemeinnütziger Organisationen sind schließlich auch häufig von der Umsatzsteuer befreit – im Gegenzug verlieren Sie dann den Vorsteuerabzug, was insbesondere bei teuren Anschaffungen (etwa Diagnosegeräten) die Anschaffungskosten erhöht. Da Krankenhäuser jedoch auch unabhängig vom Status der Gemeinnützigkeit umsatzsteuerbefreit sind, ist zumindest dies kein spezieller Nachteil der Gemeinnützigkeit.
Servicegesellschaften oft nicht erfasst
Gemeinnützige Rechtsträger errichten häufig sogenannte Tochter-Servicegesellschaften, auf die einzelne Aufgaben
der gemeinnützigen Mutter ausgelagert werden. Häufig wird damit die Einsparung von Löhnen bezweckt, wenn in den einzelnen Gesellschaften unterschiedliche Tarifverträge zur Anwendung kommen. So kann z.B. die Gebäude- und Wäschereinigung von Krankenhäusern auf Tochtergesellschaften des Krankenhauses ausgelagert werden. Diese Servicegesellschaften sind dann allerdings meist nicht steuerbegünstigt. Sinnvoll kann die Gründung von Tochter-GmbHs dennoch sein – nicht nur aus den o.g. tarifvertraglichen Gründen, sondern vor allem auch, um haftungsträchtige Bereiche auszugliedern und im Ernstfall von den übrigen Klinikbereichen zu separieren.
Vielseitige Vorteile der gGmbH
Kommunale Kliniken und andere soziale Betriebe werden nicht ohne Grund häufig als gemeinnützige GmbHs geführt. Richtig strukturiert gehen damit steuerliche, haftungsrechtliche, organisatorische, wirtschaftliche (Lohnkosten) und haushaltsrechtliche Vorteile für die Klinik und den Träger einher.
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