Krankenhäuser und Privatkliniken sind nicht davor gefeit, sich mit der Umsatzsteuer zu befassen. In der Theorie sind alle Behandlungsleistungen umsatzsteuerfrei. Doch Vorsicht ist geboten, bei Behandlungen und Leistungen, die unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht werden. In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird genau an dieser Stelle differenziert, ob Umsatzsteuer zu entrichten ist oder die Behandlungen steuerfrei bleiben.
Leistungen müssen therapeutischem Zweck dienen
Umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Heilbehandlungen liegen nur vor, wenn ausschließlich ärztliche Leistungen erbracht werden, die einem therapeutischen Zweck dienen. Grundvoraussetzung für die Steuerbefreiung ist somit, dass die Umsätze im Zusammenhang mit therapeutisch notwendigen Behandlungen stehen.
Grenzfall: Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands
Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloß der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dienen, bewegen sich in einem Grenzbereich. Bei solchen Maßnahmen kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, deren Beurteilung von entsprechendem Fachpersonal anhand medizinischer Feststellungen zu erfolgen hat.
Vorbeugende Gesundheitsleistungen sind nur dann steuerbefreite Heilbehandlungen, wenn die Maßnahmen aufgrund ärztlicher Anordnung oder vergleichbarer Feststellung durchgeführt werden. Gerade diese Unterscheidung ist bei Kliniken, die keine Zulassung als Krankenhaus haben, wichtig.
Steuerfreiheit muss von Krankenhaus nachgewiesen werden
Um nicht im Nachhinein – vor allem nach einer Betriebsprüfung – Umsatzsteuer nachzahlen zu müssen, empfehlen wir deshalb anhand der Umstände des Einzelfalls vorab zu prüfen, ob ein therapeutischer Zweck der angebotenen Leistungen im Gesundheitsbereich gegeben ist. Beabsichtigt die Privatklinik, sich auf die Steuerfreiheit ihrer Behandlungsleistungen zu berufen, muss sie deren therapeutischen Zweck nachweisen. Die Beweislast für diesen Steuervorteil (Steuerfreiheit der erbrachten Leistung) liegt also beim Steuerpflichtigen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Behandlungsleistungen. Wir begleiten Sie ebenfalls bei der Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde bzw. vor den Finanzgerichten, falls die Betriebsprüfung bereits stattgefunden hat und eine für Sie nachteilige Rechtsauffassung verfolgt.
BFH, Beschluss vom 11.1.2019 – XI R 29/17, NV
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