Vereinsausschluss wegen Parteizugehörigkeit? LG Berlin stoppt FC Bundestag

viele Hände, die rote Karten nach oben halten

Das Landgericht Berlin hat einem Fußballverein einen klaren Dämpfer erteilt: Der Beschluss des FC Bundestag e.V., wonach sich die Vereinsmitgliedschaft und eine AfD-Zugehörigkeit ausschließen, ist nichtig. Für gemeinnützige Organisationen ist das Urteil ein wichtiger Fingerzeig – insbesondere, wenn sie selbst über den Umgang mit kontroversen Mitgliedern nachdenken.

FC Bundestag e.V.: Fußballverein mit politischem Hintergrund

Der FC Bundestag e.V. ist kein gewöhnlicher Sportverein. Seine Satzung sieht vor, dass er den Bundestag nach außen repräsentiert und „überparteilich und interfraktionell“ die Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vertritt. Gleichzeitig steht er für Weltoffenheit und positioniert sich klar gegen Nationalismus, Rassismus und Antisemitismus.

Als Mitglieder können grundsätzlich alle aktiven oder ehemaligen Bundestagsabgeordneten sowie Personen mit direktem Bezug zum Bundestag aufgenommen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über Aufnahmen. So weit, so üblich für einen Verein.

Problematisch wurde die Situation, als zwei AfD-Politiker Mitglieder des Vereins waren. In der Mitgliederversammlung vom 21.03.2024 fasste der Verein einen folgenschweren Beschluss: Die Mitgliedschaft im FC Bundestag und eine gleichzeitige AfD-Zugehörigkeit wurden für unvereinbar erklärt. Die beiden AFD-Mitglieder klagten sodann auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.

Satzungsdurchbrechung ohne ordnungsgemäße Änderung

Das Landgericht Berlin sah in diesem Beschluss eine unzulässige „Satzungsdurchbrechung“ und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Richter argumentierten: Nach der bestehenden Satzung kann jedes Mitglied des Deutschen Bundestages Vereinsmitglied werden – unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit. Der Beschluss der Mitgliederversammlung hebelte diese Regelung faktisch aus, ohne die Satzung ordnungsgemäß zu ändern.

Entscheidend war für das Gericht, dass vier Kriterien einer unzulässigen Satzungsdurchbrechung erfüllt waren: Der Beschluss wich bewusst von der geltenden Satzung ab, ohne diese förmlich zu ändern. Er sollte dauerhaft wirken und einen von der Satzung abweichenden Zustand abstrakt-generell schaffen. Damit würde die beim Vereinsregister hinterlegte Satzung die tatsächlichen Vereinsverhältnisse nicht mehr zutreffend wiedergeben.

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Das Gericht stellte klar: Es handelte sich nicht um eine zulässige „punktuelle Satzungsdurchbrechung“ für einen Einzelfall, sondern um eine generelle Regelung für eine bestimmte Personengruppe. Eine solche grundlegende Änderung der Vereinsverfassung hätte nur durch eine ordnungsgemäße Satzungsänderung erfolgen dürfen – mit entsprechender Ladung der Mitglieder und den erforderlichen Mehrheiten.

Aufnahmezwang kraft Vereinszweck bleibt ungeklärt

Das Gericht ließ eine interessante Rechtsfrage bewusst offen: Könnte sich aus dem besonderen Vereinszweck – der Repräsentation des Bundestages „überparteilich und interfraktionell“ – ein Aufnahmezwang für alle Parlamentsfraktionen ergeben? Diese Überlegung könnte dem Verein die Möglichkeit erschweren, bestimmte Parteimitglieder einzeln auszuschließen.

Der FC Bundestag plant nun eine Satzungsänderung, um rechtssichere Ausschlussmöglichkeiten zu schaffen. Künftig sollen Bewerber abgelehnt werden können, wenn sie einer Organisation angehören, „die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt“. Doch auch hier lauern juristische Fallstricke: Der unbestimmte Rechtsbegriff „verfassungsfeindliche Ziele“ wird auslegungsbedürftig sein und könnte zu neuen Rechtsstreitigkeiten führen.

Fazit: Klare Regeln statt spontaner Beschlüsse

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin ist ein wichtiger Reminder für alle Vereinsvorstände: Auch wenn politische oder ethische Überzeugungen eine bestimmte Mitgliederpolitik nahelegen, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Beschlüsse, die faktisch die Satzung ändern, sind unwirksam.

Gemeinnützige Organisationen, die vor ähnlichen Herausforderungen stehen, sollten den Weg über eine ordnungsgemäße Satzungsänderung wählen. Dabei müssen die formellen Anforderungen penibel beachtet werden: korrekte Einladung, eindeutige Beschlussformulierung und die erforderlichen Mehrheiten. Nur so lassen sich rechtssichere Regelungen schaffen, die vor Gericht Bestand haben.

Stehen Sie vor ähnlichen Mitgliedschaftsfragen in Ihrer Organisation? Planen Sie Satzungsänderungen, um auf gesellschaftliche Entwicklungen zu reagieren? Sind Sie unsicher, wie Sie rechtssicher mit kontroversen Mitgliedern umgehen können? Das NPO-Team unserer Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung rechtssicherer Vereinsstrukturen und allen weiteren Fragen rund um die Gemeinnützigkeit. Sprechen Sie uns an!

LG Berlin, Urteil v. 11.03.2025, 85 O 64/24

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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