Kindergeld ohne Antrag ab 2027: Was Familien jetzt wissen sollten

Kinder springen in die Luft

Ab 2027 soll das Verfahren zur antragslosen Auszahlung des Kindergeldes schrittweise eingeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Eltern nach der Geburt eines Kindes dann keinen gesonderten Kindergeldantrag mehr stellen. Die Familienkasse prüft jedoch weiterhin, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind.

Was ändert sich beim Kindergeld ab 2027?

Nachdem der Bundestag das Gesetz zur Einführung des antragslosen Kindergeldes verabschiedet hatte, stimmte am 25.09.2026 auch der Bundesrat dem Gesetz zu. Es kann nun ausgefertigt und verkündet werden und soll am 01.01.2027 in Kraft treten. Mit der Neuregelung sollen bürokratische Hürden für Familien abgebaut werden.

Einführung des antragslosen Kindergeldes in zwei Stufen

Die antragslose Auszahlung soll im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen eingeführt werden.

Erste Stufe: Kindergeld für weitere Kinder

Zunächst soll das Verfahren für Familien gelten, die bereits für mindestens ein Kind Kindergeld erhalten. Kommt ein weiteres Kind hinzu, soll das Kindergeld ohne gesonderten Antrag an die Person ausgezahlt werden, die bereits Kindergeld erhält.

Zweite Stufe: Kindergeld für erstgeborene Kinder

Später im Jahr 2027 soll die antragslose Auszahlung auch bei erstgeborenen Kindern möglich werden. Nach den offiziellen Informationen des Bundesfinanzministeriums setzt dies voraus, dass

  • mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt,
  • von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und
  • mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Welche Voraussetzungen gelten für die antragslose Auszahlung des Kindergeldes?

Eine antragslose Auszahlung kommt in Betracht, wenn der Familienkasse alle für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen, insbesondere die Kontoverbindung, bekannt sind und keine Zweifel am Kindergeldanspruch bestehen.

Ein gesonderter Kindergeldantrag der Eltern ist dann nicht mehr erforderlich. Damit wird das sogenannte Once-Only-Prinzip umgesetzt: Bereits bei der Verwaltung vorhandene Daten müssen grundsätzlich nicht erneut angegeben werden.

Wie funktioniert der Datenaustausch?

Vereinfacht dargestellt soll der Datenaustausch nach der Geburt wie folgt funktionieren:

  • Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für das neugeborene Kind eine steuerliche Identifikationsnummer.
  • Das BZSt erhält die Information über die Geburt von den Standesämtern über die Meldebehörden und informiert anschließend die Familienkasse über die Geburt des Kindes.
  • Liegt die erforderliche Kontoverbindung vor und sind die weiteren Voraussetzungen für das antragslose Verfahren erfüllt, kann das Kindergeld ohne gesonderten Antrag ausgezahlt werden.

Was können Eltern bereits jetzt tun?

Bürgerinnen und Bürger können dem BZSt schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App BZSt IBAN+.

Antragslos bedeutet nicht prüfungslos

Die Familienkasse prüft auch künftig, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind. Die Reform ersetzt in geeigneten Fällen lediglich die bisherige Antragstellung. Liegen der Familienkasse nicht alle erforderlichen Daten vor oder bestehen Zweifel am Anspruch, bleibt es beim bisherigen Verfahren.

Wie hoch ist das Kindergeld 2026 und was ist für 2027 geplant?

Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 € pro Kind und Monat. Der Betrag gilt seit 01.01.2026 und ist unabhängig davon, ob es sich um das erste, zweite oder weitere Kind handelt.

Gegenüber 2025 (255 €) wurde das Kindergeld damit um 4 € je Kind und Monat erhöht. Wer bereits Kindergeld bezog, musste wegen der Erhöhung keinen neuen Antrag stellen; die Anpassung erfolgte automatisch.

Ausblick:

Nach dem am 02.09.2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll das Kindergeld ab Januar 2027 auf 267 € pro Kind und Monat steigen. Das Gesetzgebungsverfahren ist zum Stand 26.09.2026 noch nicht abgeschlossen.

Kindergeld wird monatsweise gezahlt. Werden die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch im Laufe eines Monats erfüllt, wird das Kindergeld vom Beginn dieses Monats an gezahlt. Fallen die Voraussetzungen im Laufe eines Monats weg, besteht der Anspruch bis zum Ende dieses Monats.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Für die Einkommensteuererklärung sind neben dem Kindergeld auch der Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von Bedeutung. Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs wird entweder durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt.

Ob sich das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder steuerlich günstiger auswirken, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft.

WINHELLER unterstützt bei Einkommensteuererklärung und Gestaltungsmöglichkeiten

Das antragslose Kindergeld soll Familien ab 2027 von zusätzlichem Verwaltungsaufwand nach der Geburt eines Kindes entlasten. Die Einführung erfolgt schrittweise. Wichtig bleibt jedoch: „Antragslos“ bedeutet nicht „prüfungslos“. Die Familienkasse prüft weiterhin, ob ein Kindergeldanspruch besteht. Sind die für das antragslose Verfahren erforderlichen Informationen nicht vollständig vorhanden oder bestehen Zweifel am Anspruch, kann weiterhin eine Mitwirkung der Eltern erforderlich sein.

Unabhängig davon können Familien je nach persönlicher Situation von weiteren steuerlichen Entlastungen profitieren. Dazu zählen beispielsweise Kinderbetreuungskosten, der Ausbildungsfreibetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen für volljährige Kinder.

Bei höheren Einkommen wirken sich die Kinderfreibeträge häufig günstiger aus als das Kindergeld. Das zeigt: Die Musik spielt in der Einkommensteuererklärung. Gerade wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder unternehmerischen Beteiligungen hinzukommen, lohnt sich eine ganzheitliche Betrachtung. Unser Team übernimmt die Einkommensteuererklärung für vermögende Privatpersonen und Familien und berät zu Gestaltungsmöglichkeiten, etwa bei Schenkungen an Kinder oder der Vermögensnachfolge. Kommen Sie gern unverbindlich auf uns zu!

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Porträt vom Autor

Verena Brenner

Steuerberaterin Verena Brenner berät mittelständische Unternehmen und Privatpersonen an unserem Standort in Aalen. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf der laufenden Steuerberatung, Steuererklärungen und Jahresabschlüssen für gewerbliche Unternehmen.

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