Die Übertragung von GmbH-Anteilen auf Kinder ist ein häufiger Bestandteil der Unternehmens- und Vermögensnachfolge. Viele Gesellschafter gehen dabei davon aus, dass ausschließlich schenkungsteuerliche Fragen zu beachten sind. Tatsächlich können jedoch auch einkommensteuerliche Konsequenzen entstehen, insbesondere wenn die Anteile nicht vollständig unentgeltlich, sondern teilweise gegen eine Gegenleistung übertragen werden.
Reine Schenkung: grundsätzlich keine sofortige Einkommensteuer
Werden GmbH-Anteile vollständig unentgeltlich auf ein Kind übertragen, liegt regelmäßig eine Schenkung vor. In diesem Fall wird beim übertragenden Gesellschafter grundsätzlich kein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ausgelöst.
Allerdings gehen die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers auf das Kind über. Die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven bleiben somit steuerlich erhalten und werden nicht beseitigt. Veräußert das Kind die Anteile später, kann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen.
Die Einkommensteuer wird daher häufig nicht im Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst bei einer späteren Veräußerung relevant.
Vorsicht bei einer Gegenleistung: gemischte Schenkung
Anders ist die Situation, wenn das Kind für die Anteile eine Gegenleistung erbringt, beispielsweise einen Kaufpreis zahlt oder bestehende Verbindlichkeiten übernimmt.
In diesen Fällen liegt häufig keine reine Schenkung mehr vor. Stattdessen handelt es sich steuerlich um eine sogenannte gemischte Schenkung.
Beispiel: GmbH-Anteile auf Sohn übertragen
Ein Vater überträgt GmbH-Anteile auf seinen Sohn.
- Verkehrswert der Anteile: 500.000 EUR
- Vereinbarter Kaufpreis: 100.000 EUR
Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung innerhalb der Familie. Steuerlich wird der Vorgang jedoch aufgeteilt:
- 20 % gelten als entgeltliche Übertragung (Verkauf)
- 80 % gelten als unentgeltliche Übertragung (Schenkung)
Diese Aufteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Einkommensteuer bei familieninterner Übertragung
Viele Steuerpflichtige erwarten, dass bei einer familieninternen Übertragung keine Einkommensteuer anfällt. Das ist jedoch nicht immer zutreffend.
Besteht eine Beteiligung von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre, kann § 17 EStG zur Anwendung kommen. Dann ist für den entgeltlichen Teil der Übertragung zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht.
Beispiel zur Gewinnermittlung
Fortführung des obigen Beispiels:
- Verkehrswert: 500.000 EUR
- Kaufpreis: 100.000 EUR
- Ursprüngliche Anschaffungskosten des Vaters: 10.000 EUR
Da lediglich 20 % der Anteile entgeltlich übertragen werden, entfallen auf den Verkaufsteil anteilige Anschaffungskosten von 2.000 EUR.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt damit:
100.000 EUR
abzüglich 2.000 EUR Anschaffungskosten
= 98.000 EUR
Dieser Gewinn unterliegt grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren, sodass 60 % des Gewinns der Besteuerung unterliegen. Obwohl die Übertragung überwiegend schenkweise erfolgt, kann somit bereits im Zeitpunkt der Übertragung Einkommensteuer entstehen.
Zweite Steuerfalle beim Kind
Für den unentgeltlich übertragenen Teil werden die Anschaffungskosten des Vaters vom Kind übernommen.
Dadurch bleiben die auf diesen Anteil entfallenden stillen Reserven steuerlich erhalten. Kommt es später zu einer Veräußerung der Anteile durch das Kind, können diese weiterhin der Besteuerung unterliegen. Die steuerlichen Folgen werden daher häufig lediglich in die Zukunft verlagert.
WINHELLER begleitet Übertragungen von GmbH-Anteilen
Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen innerhalb der Familie sollte nicht nur die Schenkungsteuer betrachtet werden.
- Erfolgt die Übertragung vollständig unentgeltlich, entsteht oft keine sofortige Einkommensteuer beim Schenker.
- Wird jedoch eine Gegenleistung vereinbart, liegt häufig eine gemischte Schenkung vor.
- In diesem Fall kann bereits beim übertragenden Gesellschafter ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entstehen.
- Gleichzeitig werden die stillen Reserven des unentgeltlich übertragenen Teils auf das Kind übertragen und können bei einer späteren Veräußerung weiterhin steuerlich relevant werden.
Eine frühzeitige steuerliche Prüfung der geplanten Nachfolgegestaltung hilft, unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden und den Übertragungsvorgang optimal zu strukturieren. Kommen Sie gern für ein unverbindliches Angebot auf uns zu!
