Viele gemeinnützige Einrichtungen vergeben Stipendien – sei es, um Wissenschaft und Kunst zu fördern, sei es, um in den eigenen Führungskräftenachwuchs zu investieren. Viele Stipendiaten könnten sich das Studium, die Promotion oder einen Auslandsaufenthalt ohne eine solche Finanzspritze nicht leisten. Wer ein Stipendium bekommt, kann sich auch steuerlich glücklich schätzen: Stipendien sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 24. Februar 2015 verdeutlicht.
Forschungsstipendium einer Stiftung
In dem Fall drehte es sich um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin einer juristischen Fakultät, die habilitiert werden sollte. Nachdem sie sich bei einer Stiftung beworben hatte, erhielt sie von dieser für ein Jahr ein Forschungsstipendium für einen Aufenthalt an einem Forschungskolleg. Pro Monat erhielt die Frau 2.700 Euro plus eine einmalige Pauschale für Dienstreisen von 400 Euro. Für die Zeit des Forschungsaufenthaltes nahm sie unbezahlten Sonderurlaub.
Stipendium darf bestimmten Betrag nicht überschreiten
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei dem Stipendium um einkommensteuerpflichtige sonstige Einkünfte handele und setzte dementsprechend die Einkommensteuer fest. Dies wurde in erster Instanz auch bestätigt. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt seien. Gemäß dieser Regelung sind Stipendien steuerfrei, die zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- und Fortbildung gewährt werden. Voraussetzung ist u.a. aber, dass die Stipendien einen bestimmten Betrag nicht übersteigen. Das Stipendium soll ausreichend hoch sein, damit der Stipendiat seiner Forschungsaufgabe nachgehen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Die Klägerin habe dem Finanzgericht zufolge aber unangemessen viel Geld erhalten.
Konkreter Fall entscheidet über Steuerfreiheit
Der BFH stellte klar, dass § 3 Nr. 44 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen soll, dass Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich sind. Was im konkreten Fall erforderlich ist, sei nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen, so der BFH. Dabei müsse das Alter des Stipendiaten, dessen akademische Vorbildung sowie dessen Lebenshaltungskosten in der jeweiligen sozialen Situation berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage sei das Stipendium angemessen und damit steuerfrei gewesen.
Hinweis: Auch Stipendien, die von gemeinnützigen Körperschaften aus dem europäischen Ausland ausgelobt werden, können auf Grundlage von § 3 Nr. 44 EStG von der Einkommensteuer befreit sein.
BFH, Urteil vom 24.02.2015 – Az. VIII R 43/12
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Tags: EStG, Steuerfreiheit, Stiftung