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Keine Ermäßigung von Notargebühren für gemeinnützige Träger

Keine Ermäßigung von Notargebühren für gemeinnützige Träger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Beschluss vom 06.02.2024 mit der Frage beschäftigt, ob einer gemeinnützigen GmbH bei der Übertragung von Anteilen eine Privilegierung hinsichtlich der Notargebühren zuteilwerden muss.

gGmbH legt Beschwerde gegen Kostenberechnung eines Notars ein

Eine gemeinnützige GmbH übertrug mit notarieller Urkunde zwei von fünf auf denselben Nennwert lautende Geschäftsanteile, wobei sie selbst die daraus entstehenden Kosten tragen sollte. Die gGmbH verfügte über ein Stammkapital i.H.v. 25.600 Euro und ein bilanzielles Eigenkapital i.H.v. 36.642.917,35 Euro. Der Notar berechnete der gGmbH für das Beurkundungsverfahren Kosten i.H.v. 34.564,98 Euro. Als Geschäftswert setzte der Notar dabei 40% des bilanziellen Eigenkapitals des gGmbH an.

Die gGmbH beanstandete daraufhin den Geschäftswert, welcher der Kostenberechnung für das Beurkundungsverfahren zugrunde gelegt wurde, und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das zuständige Landgericht (LG) bestätigte die Kostenberechnung des Notars und wies die Beschwerde zurück. Anschließend legte die gGmbH Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) ein, welche ebenso zurückgewiesen wurde. Hiernach beantragte die gGmbH mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH die Aufhebung der Entscheidung des OLG Karlsruhe und die Herabsetzung der Kostenberechnung des Notars auf 248,35 Euro, da sie der Auffassung war, dass es für gemeinnützige Gesellschaften eine Kostenprivilegierung gebe, weshalb eine niedrigere Kostenberechnung möglich sein müsse.

Regelung des § 54 GNotKG: Bestimmung der Notarkosten

§ 54 GNotKG regelt die Bestimmung der Notarkosten bei der Übereignung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft. Gemäß § 54 Satz 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für diese Berechnung nach dem Eigenkapitalwert der Kapitalgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 HGB. Dabei sind gem. § 54 Satz 2 Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte sowie Schiffe bzw. Schiffsbauwerke zu berücksichtigen. Bei Gesellschaften, die überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, ist gem. § 54 Abs. 3 GNotKG allein der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich. Hierunter fallen insbesondere Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaften.

Privilegierungen des § 91 GNotKG

§ 91 GNotKG regelt Ermäßigungen der Notargebühren. Absatz 1 privilegiert dabei ausschließlich bestimmte Kostenschuldner mit öffentlich-rechtlicher Organisationsform, wie z.B. Gebietskörperschaften. Auch Anstalten sind hierbei privilegiert, sofern es sich um nicht wirtschaftliche Angelegenheiten handelt. Darunter sind u.a. Angelegenheiten des Erziehungs- oder Bildungswesens sowie der Wohlfahrtspflege zu verstehen.

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§ 92 Abs. 2 GNotKG regelt, dass Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i.S.d. §§ 53, 54 AO verfolgen, für bestimmte Gebührentatbestände Ermäßigungen des Geschäftswerts zu gewähren sind. Hierunter fallen auch GmbHs, sofern sie entsprechende Zwecke i.S.d. §§ 53, 54 AO erfüllen. Nicht erfasst sind dagegen Kostenschuldner, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S.d. § 52 AO verfolgen. Die Verfolgung mildtätiger bzw. kirchlicher Zwecke muss zudem durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch einen Feststellungsbescheid gem. § 60a AO des Finanzamts nachgewiesen werden. Auch ist darzulegen, dass die konkrete Angelegenheit keinen (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Angelegenheiten innerhalb eines Zweckbetriebs werden hingegen von der Privilegierung des § 91 Abs. 2 GNotKG erfasst.

BGH: Keine Ermäßigung der Notargebühren für gemeinnützige Organisationen

Richtigerweise gelangte auch der BGH zu der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine Ermäßigung der Gebühren zu gewähren sei. Der BGH vertrat insoweit den Standpunkt, dass § 54 Satz 1 GNotKG keine Ausnahme bzw. Privilegierung für die Übertragung von Geschäftsanteilen an gemeinnützigen Gesellschaften enthalte und dies bewusst vom Gesetzgeber so intendiert sei. Im Rahmen der Novellierung von § 54 Satz 1 GNotKG seien Ermäßigungen für gemeinnützige Organisationen diskutiert, aber schließlich abgelehnt worden. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst für eine vereinfachte Berechnung – nämlich anhand des einfach ablesbaren bilanziellen Eigenkapitals – entschieden, um umständliche Fragen der Bewertung des Geschäftswerts von Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

Auch die Privilegierung des § 91 Abs. 2 GNotKG, welche sich nur auf mildtätige und kirchliche Zwecke bezieht, zeige, dass sich der Gesetzgeber sehr wohl mit Kostenerleichterungen für gemeinwohlorientierte Organisationen beschäftigt hat. Es widerspräche mithin sowohl dem ausdrücklichen Wortlaut des § 91 Abs. 2 GNotKG als auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der gGmbH eine Kostenerleichterung bzgl. der Notarkosten zuzubilligen.

Zu allen Fragen rund um Notargebühren und NPOs sind Ihnen unsere Experten gerne behilflich.

BGH, Beschluss v. 06.02.2024, II ZB 19/22

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Vermögenserträge: NPOs müssen Ausschüttungen aus Beteiligungen korrekt erfassen

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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