Muskelshirts unerwünscht: Kein Schmerzensgeld bei Rauswurf aus dem Verein

Wer sich nicht an die Kleiderordnung seines Vereins hält, muss mit Abmahnungen rechnen. Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts kann das Mitglied hingegen nicht verlangen. Es hat sich freiwillig der Vereinssatzung unterworfen, als es dem Verein beitrat. Das hat das Landgericht Duisburg mit seinem Urteil vom 5. März 2015 festgestellt.

Vereinsvorstand erteilt Vereinsmitglied Hausverbot

Weil Muskelshirts bzw. ärmellose Oberteile unerwünscht waren, beantragte der Vorstand eines eingetragenen und gemeinnützigen Vereins für Kraftsport, solche Bekleidungsstücke bei Männern zu untersagen. Die Mitgliederversammlung nahm diesen Antrag auf der Jahreshauptversammlung einstimmig als „Kleiderordnung“ an. Trotz dieses Verbots trainierte der Kläger weiterhin in einem Muskelshirt, woraufhin er von seinem Verein eine Abmahnung kassierte. Nachdem sich der Kläger davon nicht beeindrucken ließ, kündigte der Vereinsvorstand dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft. Dem Kläger wurde Hausverbot erteilt, der Mitgliedsausweis wurde eingezogen.

Regeln müssen für alle Mitglieder gleichermaßen gelten

Die Sache ging vor Gericht. Der Kläger empfand die Kündigung insbesondere deshalb als unverhältnismäßig, weil andere Mitglieder auch weiterhin im Muskelshirt trainieren durften. Darüber hinaus begehrte er ein angemessenes Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Kündigung stellte das LG Duisburg lapidar fest, dass das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem nicht beendet worden sei. Wenn auch andere Männer in Muskelshirts trainieren durften und der Verein dies so gebilligt habe, könne er nicht einem Mitglied wegen seines Kleidungsstils kündigen.

Vereinsautonomie schafft breiten Spielraum

Schmerzensgeld könne der Kläger allerdings nicht beanspruchen, so das Gericht. Nur ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht würde ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Die Kleiderordnung und der darauf fußende Vereinsausschluss würden allerdings keinen solchen Eingriff darstellen. Zwar sei dem Kläger zuzubilligen, dass er als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts seine Kleidung frei bestimmen kann. Allerdings könne dieses Recht nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden, so das Gericht. Die Grenze verlaufe da, wo die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Vereinsautonomie anfängt. Diese Autonomie gibt Vereinen das Recht, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle Regelungen zu erlassen. Dabei werde Vereinen ein weiter Spielraum zugestanden.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. Vereinsautonomie

So kollidierten im vorliegenden Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) mit der Vereinsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG. Klassisch in einem solchen Fall: Die argumentative Abwägung beider Normen gegeneinander. Damit soll ein Ausgleich herbeigeführt werden, der beiden Grundrechten möglichst weitgehend zur Entfaltung verhilft. Im vorliegenden Fall habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers allerdings zurückzustehen, urteilte das Gericht. Der Kläger könne nicht ungeachtet der internen Regelungen für sich bestimmen, in welcher Kleidung er trainieren will. Der Kläger habe sich freiwillig der Vereinsautonomie des Vereins unterworfen und dieser hat die Auswahl der Kleidung begrenzt. Daran habe sich ein Vereinsmitglied zu halten, so das Gericht. Ein schwerwiegender Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht liege damit nicht vor.

LG Duisburg, Urteil vom 05.03.2015 – Az. 8 O 211/14

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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