Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG: Sind Transaktionskosten steuerlich abziehbar?

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Steuerpflichtige mit größeren Depotvolumina und erheblichen Kapitaleinkünften stehen immer wieder vor der Frage, welche mit ihrer Kapitalanlage verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Der Grundsatz des § 20 EStG lautet zunächst: Werbungskosten sind nicht abziehbar. Doch dieser Grundsatz kennt praxisrelevante Ausnahmen, die gerade für vermögende Privatanleger von erheblicher Bedeutung sein können. Wir erklären, welche dies sind.

Kein Werbungskostenabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 9 EStG grundsätzlich nicht mehr abziehbar. An ihre Stelle tritt der Sparerpauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro (für Alleinstehende) bzw. 2.000 Euro (für Ehegatten). Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren können daher im Regelfall steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Ausnahme: Steuerliche Berücksichtigung von Transaktionskosten

Eine wichtige Ausnahme vom Werbungskostenabzugsverbot gilt für Transaktionskosten, also Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Veräußerungs- oder Anschaffungsgeschäft stehen. Diese werden nicht als allgemeine Werbungskosten behandelt, sondern als Teil der Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten, was zu einer direkten Minderung des steuerpflichtigen Gewinns führt:

  • Transaktionskosten bei der Veräußerung (z.B. Orderprovisionen, Maklergebühren): Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft entstehen, mindern den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.
  • Transaktionskosten beim Erwerb: Diese sind den Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen und erhöhen damit die steuerlichen Anschaffungskosten. Im Falle einer späteren Veräußerung mindern sie entsprechend den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Dieser Mechanismus ist zwar nicht neu, wird in der Beratungspraxis jedoch nach wie vor unterschätzt, insbesondere bei Mandanten mit häufigem Wertpapierhandel oder hohem Transaktionsvolumen.

Transaktionskostenanteil der All-in-Fee

Viele Kreditinstitute und Vermögensverwalter erheben ein pauschales Entgelt, das sämtliche Dienstleistungen, von der Depotführung über die Anlageberatung bis hin zur Transaktionsausführung, in einer einheitlichen Gebühr bündelt (sogenannte All-in-Fee). Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Pauschalgebühr steuerlich berücksichtigt werden kann, ist in unserer Praxis häufig Gegenstand von Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Grundsätzlich gilt: Der in der All-in-Fee enthaltene Transaktionskostenanteil kann steuerlich angesetzt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Vertragliche Fixierung: Die Höhe des Transaktionskostenanteils muss im Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich und nachvollziehbar festgehalten sein.
  • Sachgerechte Berechnung: Die Transaktionskostenpauschale muss auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruhen.
  • Obergrenze von 50 %: Die Transaktionskostenpauschale darf 50 % der gesamten All-in-Fee nicht überschreiten. Nur dann ist sie im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in den Verlustverrechnungstopf einzustellen.
  • Keine Doppelberücksichtigung: Wird die Pauschale angesetzt, dürfen Einzelveräußerungskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für weiterberechnete Spesen von dritter Seite.

Reduktion der Steuerlast möglich

Für Steuerpflichtige und Mandanten mit hohen Depotvolumina und entsprechendem Transaktionsaufkommen kann die steuerliche Berücksichtigung des Transaktionskostenanteils einer All-in-Fee zu einer spürbaren Reduktion der Steuerlast führen. Entscheidend ist, dass die vertraglichen Grundlagen bereits bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags so gestaltet werden, dass der Transaktionskostenanteil klar ausgewiesen und nachvollziehbar berechnet ist.

Wir empfehlen daher, bestehende Vermögensverwaltungsverträge auf ihre steuerliche Optimierungsfähigkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls mit dem depotführenden Institut eine Anpassung der Vertragsgestaltung zu erörtern.

WINHELLER berät zu Steuern in der Vermögensverwaltung

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Kapitalanlagen oder möchten Sie Ihren Vermögensverwaltungsvertrag auf steuerliche Optimierungspotenziale prüfen lassen? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

FAQs | Häufig gestellte Fragen zu Transaktionskosten bei Kapitaleinkünften

Ja, weiterberechnete Einzelspesen Dritter (z.B. Börsengebühren) können zusätzlich berücksichtigt werden, sofern sie nicht bereits in der Pauschale enthalten sind.

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Patrick Wieber

Als Certified Crypto Finance Expert betreut Patrick Wieber bei WINHELLER vermögende Kryptoinvestoren rund um Steuerfragen und Datenaufbereitung.

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Ja. Transaktionskosten mindern als Anschaffungs‑ oder Veräußerungskosten direkt den steuerpflichtigen Gewinn und wirken damit neben dem Sparerpauschbetrag.

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Er muss im Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich ausgewiesen, sachgerecht berechnet und darf in der Regel 50% der gesamten all‑in‑fee nicht überschreiten; dann kann er im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt werden.

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Nein. Laufende Depot- und Vermögensverwaltungsgebühren gelten als allgemeine Verwaltungskosten und sind seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.

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