
Seit 2021 sind Verluste aus dem Handel mit Termingeschäften nur noch bis zu 20.000 € jährlich abziehbar. Dies betrifft auch den Handel von Kryptowerten am Futuremarkt oder als CFDs. Obwohl diese Regelung in zahlreichen Finanzgerichtsverfahren angefochten wurde, ist sie nach wie vor geltendes Recht. Ihr zu entkommen gelang bisher im Wesentlichen nur durch den Einsatz einer Trading GmbH oder durch einen Wegzug aus Deutschland. Oder natürlich mittels Einspruchs und ggf. Klage vor den Finanzgerichten. Wir hatten hierüber mehrfach informiert und unsere Mandanten aktiv bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt.
Vollständige Verlustverrechnung durch das Jahressteuergesetz 2024?
Am 18.10.2024 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 angenommen. Diese Entscheidung könnte bedeutende Änderungen für die steuerliche Behandlung von Termingeschäften im Privatvermögen mit sich bringen. Besonders hervorzuheben ist die geplante Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung, die seit ihrer Einführung 2021 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hervorgerufen hat. Die Kläger im anhängigen Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/24) argumentieren u.E. zu Recht, dass die Begrenzung der Verlustverrechnung auf jährlich 20.000 € gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Sie fordern, dass Verluste aus Termingeschäften nicht nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und Einkünften aus Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen, sondern grundsätzlich mit allen Kapitalerträgen.
Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 muss aber noch den Bundesrat passieren
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 zeigt sich der Gesetzgeber empfänglich für diese verfassungsrechtlichen Bedenken und strebt an, den ursprünglichen Rechtszustand wiederherzustellen. Doch bis dahin bleibt Vorsicht geboten. Nur wenn die Gesetzesänderung wie im Entwurf vorgesehen den Bundesrat passiert, sind Verluste aus Termingeschäften im Privatvermögen grundsätzlich wieder unbeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar . Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesrat auf den Entwurf reagieren wird und welche Anpassungen möglicherweise noch vorgenommen werden. Eine Zustimmung durch den Bundesrat könnte Ende November 2024 erfolgen.
Handlungsbedarf bis zur Entscheidung des Bundesrats
Anleger sollten weiterhin gegen entsprechende Steuerbescheide vorgehen, die noch der derzeit geltenden – ungünstigen – Gesetzeslage entsprechen, und sich nicht allein auf die nicht sichere Zustimmung des Bundesrates verlassen.
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