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Insolvenzanfechtung: Auch Spenden können zurückgefordert werden

Die sog. Insolvenzanfechtung ist ein in der Wirtschaft bekanntes und gefürchtetes Mittel, um vor der Insolvenz geleistete Zahlungen des mittlerweile insolventen Schuldners an seine Gläubiger von den Gläubigern zurückzufordern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem geleistete Spenden zurückgefordert wurden.

Was ist eine Insolvenzanfechtung?

Sowohl natürliche als auch juristische Personen können in einer finanziellen Krise „in Insolvenz fallen“. Während des Insolvenzverfahrens wird in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt, der noch offene Forderungen des Schuldners eintreibt und letzten Endes alle vorhandenen Mittel gleichmäßig unter den Gläubigern verteilt. Um eine Bevorzugung einzelner Gläubiger im Vorfeld der Insolvenzeröffnung zu verhindern, kann der Verwalter unter bestimmten Bedingungen Zahlungen zurückfordern, die in einer bereits bestehenden finanziellen Krise oder davon unabhängig schenkungsweise erfolgten. Im Fall von Schenkungen kann diese Insolvenzanfechtung für einen Zeitraum von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Rückzahlung ist unter Umständen ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Geld bereits verbraucht hat.

Spenden als anfechtbare Schenkungen

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mann der russischen orthodoxen Kirche insgesamt 33.000 Euro gespendet. Nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, forderte der Insolvenzverwalter die Zuwendungen von der Kirche zurück, da sie schenkungsweise erfolgt waren. Die Kirche berief sich darauf, das Geld in der Zwischenzeit bereits verbraucht zu haben.

Allerdings waren die Mittel zur Zahlung von bereits vor Erhalt der Spende bestehenden Verbindlichkeiten verwendet worden, nämlich für Gehaltszahlungen von Priestern und Mitarbeitern. Die Insolvenzanfechtung von Schenkungen ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschenkte „entreichert“ ist, das Erlangte also ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem Vermögen vor und nach der Schenkung mehr besteht. Durch die Zahlung der Gehälter waren aber Mittel gespart worden, die ansonsten aus dem übrigen Vermögen der Kirche hätten entnommen werden müssen. In Höhe der ersparten Aufwendungen war die Kirche also immer noch durch die Spende bereichert und somit zur Rückzahlung an den Insolvenzverwalter verpflichtet.

Großspender auf Bonität prüfen

Das Großspenderfundraising ist schwierig genug. Es bleibt gemeinnützigen Körperschaften und Stiftungen aber wohl trotzdem nichts anderes übrig, als zumindest ihre Großspender auf ihre Bonität hin zu überprüfen. Nur so lässt sich das Risiko, dass die Spende im Fall der Insolvenz des Spenders zurückgefordert wird, zumindest begrenzen. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen dabei gern behilflich, denn im schlimmsten Fall kann eine solche Rückforderung zur eigenen Insolvenz der Empfängerorganisation führen.

BGH, Urteil v. 27.10.2016, Az. IX ZR 160/14

Weiterlesen:
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Spendenrecht und Sponsoring: Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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