Die Körperschaftssteuerbefreiung einer gemeinnützigen Organisation endet, wenn die steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Miet- und Zinseinnahmen nach Insolvenz
Über das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Anschluss daran erwirtschaftete die Körperschaft noch Miet- und Zinseinnahmen. Das Finanzamt, welches die Organisation in den Jahren zuvor stets von der Körperschaftssteuer freigestellt hatte, war der Ansicht, die Organisation sei nunmehr nicht mehr steuerbefreit.
Änderung des Zwecks durch Insolvenzverfahren
Der BFH folgte der Ansicht des Finanzamtes. Die tatsächliche Geschäftsführung hätte das gesamte Jahr über auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein müssen, damit eine Steuerbefreiung in Frage käme. Dies sei, nachdem die Körperschaft ihre laufenden Geschäfte endgültig eingestellt hatte, nicht mehr der Fall gewesen. Die Körperschaft sei in der Folgezeit vermögensverwaltend tätig gewesen. Die Vermögensverwaltung sei für sich genommen aber kein gemeinnütziger steuerbegünstigter Zweck.
Eine Abwicklungsphase, in der der Körperschaft trotz Einstellung der eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit die Steuerbefreiung noch zugebilligt werden könne, sei der Körperschaft vorliegend nicht zuzugestehen. Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Körperschaft habe sich deren Zweck geändert. Der vormals gemeinnützige, auf die Förderung der Allgemeinheit ausgerichtete Zweck sei dem ausschließlichen Zweck gewichen, den Interessen der persönlichen Gläubiger zu dienen und diese durch Verwertung des körperschaftlichen Vermögens zu befriedigen.
BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06
Weiterlesen:
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre gemeinnützige Organisation
Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Folgeprobleme
Tags: Vermögensverwaltung