Im Rahmen der Darlehensgewährung an Unternehmen ist die Abgabe von Bürgschaften durch Gesellschafter üblich. In welchem Verhältnis mehrere haftende Gesellschafter einander im Innenverhältnis Ausgleich schulden, wenn es zu einer Inanspruchnahme kommt, hatte der BGH kürzlich zu entscheiden (Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15). Er bestätigt die verbreitete Ansicht, wonach sich der Innenausgleich nach dem Verhältnis der Höchstbeträge richtet, die im Rahmen der Bürgschaftserklärungen abgegeben werden.
Höhe der Geschäftsanteile nicht entscheidend
Die betroffenen Gesellschafter waren zu ungleichen Teilen an einer im Jahr 2008 in die Insolvenz gefallenen GmbH beteiligt. Ebenso hatte jeder von ihnen eine Höchstbetragsbürgschaft zur Besicherung von Unternehmenskrediten der örtlichen Sparkasse übernommen, wobei auch die Höchstbeträge deutlich verschieden waren. Nach der Insolvenz trat die Bank an den Gesellschafter heran, der die höchste Bürgschaft abgegeben hatte und verlangte den Ausgleich sämtlicher Rückstände. Dieser kam der Aufforderung nach und wandte sich anschließend an einen seiner Mitgesellschafter, um von diesem eine teilweise Kompensation zu erhalten. Dieser wehrte sich mit dem Einwand, der Ausgleich sei im Verhältnis der Geschäftsanteile vorzunehmen. Diese Meinung hat der BGH sich nicht zu eigen gemacht.
Haftung richtet sich nach den Höchstbeträgen
Dabei stellte der BGH zunächst klar, dass es einerseits ständige Rechtsprechung des Gerichts sei, dass sich der Innenausgleich bei Höchstbetragsbürgschaften nach dem Verhältnis der Höchstbeträge richtet, sofern nichts anders vereinbart ist. Ebenso sei anerkannt, dass bürgende Gesellschafter einer GmbH im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Geschäftsanteile haften. Offen war jedoch bisher die Frage, welcher Maßstab anzulegen sei, wenn die Gesellschafter einer GmbH für Verbindlichkeiten der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben.
Im vorliegenden Fall liege eine Abweichung von dem Grundsatz der Haftung der Mitbürgen nach Kopfteilen gemäß §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB vor, da die Gesellschafter auf der Grundlage einer gemeinsamen Absprache mit der Sparkasse stillschweigend auch zum Ausdruck gebracht hätten, auch intern im Verhältnis der jeweiligen Höchstbeträge haften zu wollen. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Übernahme der Bürgschaften zeitlich nach den gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen gelegen habe. Hierdurch komme zu Ausdruck, dass ein Festhalten an der gesellschaftsrechtlichen Haftungsverteilung nicht gewollt gewesen sei.
Beratung bei Bürgschaftsübernahmen
Die Abgabe von Bürgschaftserklärungen ist stets eine sensible Angelegenheit, die wohl überlegt sein will. Insbesondere in dem Fall, in dem weitere Sicherungsrechte vorhanden sind, muss der Bürge eindeutige Klarheit darüber haben, wie er im Sicherungsfall durch Gläubiger und Dritte in Anspruch genommen werden kann. WINHELLER berät sie gerne in allen Fragen des Bürgschaftsrechts und verfolgt Ihre Interessen in der Vertragsgestaltung und vor Gericht.
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