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Anlassrechtsprechung: BGH schraubt Anforderungen an überraschende Klauseln nach oben

Erklärungen von Bankkunden, die diese auf formularmäßigen Vordrucken abgeben, sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH (Urt. v. 24.11.2016, Az. IX ZR 278/14) hatte vor einiger Zeit einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger und seine Ehefrau eine formularmäßige Zweckerklärung unterzeichnet hatten, wonach eine zuvor an dem Grundstück ihrer gemeinsamen GbR bestehende Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche der beklagten Bank u.a. gegen den Kläger und dessen Ehefrau erweitert wurde. Nachdem die Bank Jahre später im Rahmen der Zwangsversteigerung einen Erlös erhielt, wehrte sich der Kläger mit einem Schadensersatzverlangen (gemäß §§ 823 Abs. 1, 852 BGB) gerichtet auf Auskehr des erlangten Versteigerungserlöses. Die formularmäßige Zweckerklärung betrachtete der Kläger als überraschend im Sinne von § 305 c BGB.

Umstände des konkreten Einzelfalles bei der AGB-Prüfung entscheidend

Der BGH wollte dieser Ansicht nicht folgen. Im Rahmen der AGB-Prüfung im Zusammenhang mit Zweckerklärungen komme es zur Bestimmung der Erwartung des Sicherungsgebers im Wesentlichen darauf an, worin der Anlass für die Sicherheitenbestellung bestanden habe. Liege dieser nicht in der Gewährung eines Darlehens, so sei die Erwartung nach den übrigen Umständen zu ermitteln.

Dabei stellte das Gericht klar, dass eine überraschende Klausel nicht bereits deshalb vorliege, weil die Sicherheitenbestellung nicht aufgrund einer Kreditgewährung (sog. Anlasskredit) erfolgt sei.

Umfangreiche Geschäftsbeziehung kann Überraschung ausschließen

Besonders fiel dabei ins Gewicht, dass der Kläger mit der beklagten Bank eine umfangreiche Geschäftsbeziehung pflegte, die bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung bestanden habe. Ferner war die Grundschuld schon ursprünglich nicht für Verbindlichkeiten der GbR bestellt worden, sodass es sich von Anfang an um eine Drittsicherheit gehandelt habe. Dieser Umstand hatte sich auch durch die Erweiterung der Zweckerklärung nicht geändert. Daher hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass auch die neue Zweckerklärung eine Haftung für Drittverbindlichkeiten vorsah. Denn hätte die Haftung nur für bisher bereits bestehende Verbindlichkeiten beibehalten werden sollen, so wäre eine neue Zweckerklärung gar nicht notwendig gewesen.

Stärkung der Position von Banken als Sicherungsnehmer

Das Urteil des BGH macht deutlich, dass jeder Sicherungsgeber sich intensiv mit dem Inhalt neuer Zweckerklärungen befassen muss, wenn eine finanzierende Bank solche verlangt. Dabei muss dem Bankkunden klar sein, dass eine Erweiterung des Sicherungszwecks nahe liegt, da es für die Bank ansonsten keinen Grund gäbe, die bisherige Zweckerklärung zu erneuern.

Banken werden durch das Urteil in Ihrer Rolle als Sicherungsnehmer gestärkt, da der BGH die Anforderungen an eine überraschende AGB-Klausel im Rahmen der Anlassrechtsprechung erhöht. Wir raten unseren Mandanten jedoch stets zu einer klaren Kommunikation anlässlich der Bestellung neuer Sicherheiten, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Bei weiteren Fragen sind Ihnen unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gerne behilflich.

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Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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