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Inklusionsbetriebe: Auch psychisch Kranke werden mitgezählt

Zweckbetriebe gemeinnütziger Organisationen sind nicht nur von den Ertragssteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) befreit, ihre Umsätze unterliegen auch der ermäßigten Umsatzsteuer in Höhe von 7% – zumindest wenn sie nicht nur dazu dienen, zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften. Ob ein Inklusionsbetrieb als ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb anzuerkennen ist, entscheidet das Gesetz danach, ob der Betrieb gewisse Quoten einhält.

Inklusionsbetriebe: Auch psychisch Kranke werden mitgezählt

Ein Inklusionsbetrieb kann unter bestimmten Umständen von Steuerbegünstigungen profitieren.

Was ist ein Inklusionsbetrieb?

Inklusionsbetriebe sind Unternehmen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt (vgl. § 215 Abs. 1 SGB IX). Da diese Betriebe zwischen reinen Behindertenwerkstätten und dem regulären Arbeitsmarkt stehen und der Inklusion dienen sollen, muss der Anteil der schwerbehinderten Menschen zwischen 30 und 50 Prozent aller Beschäftigten im Betrieb liegen. Das Sozialgesetzbuch (SGB) bezieht in diese Quote auch psychisch Kranke ein.

Wann profitiert ein Inklusionsbetrieb von Steuerbegünstigungen?

Ein solcher Inklusionsbetrieb gemeinnütziger Organisationen ist jedoch nur dann als steuerfreier Zweckbetrieb einzustufen, wenn die o.g. Quote mindestens 40 Prozent beträgt. Bisher wurden hierbei psychisch kranke Menschen – da sie nicht im eigentlichen Sinne schwerbehindert sind – nicht berücksichtigt. Das Bundesministerium für Finanzen hat das nun mit seinem Schreiben vom 23.05.2019 korrigiert.

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Ermäßigter Steuersatz für Inklusionsbetriebe

Sofern der Betrieb nicht nur der Erwirtschaftung zusätzlicher Mittel für die Organisation dient, sondern die direkte Zweckerfüllung mit Hilfe des Betriebs im Vordergrund steht, kommt für dessen Umsätze auch der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht. Gemäß Anwendungserlass zur Umsatzsteuer (UStAE, eine verwaltungsinterne Richtlinie) ist dieses Kriterium aus Vereinfachungsgründen dann als erfüllt anzusehen, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17.500 Euro im Jahr je Beschäftigtem nicht übersteigt, der zu den besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen – und nun auch zu den psychisch Kranken – zählt.

Ausnahme: Zweckbetrieb

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen sind steuerpflichtig, wenn die Einnahmen pro Kalenderjahr 35.000 Euro übersteigen. Eine Ausnahme bilden die sog. Zweckbetriebe, die zwar ihrer Art nach wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, aber in ihrer Gesamtrichtung der unmittelbaren Zweckverwirklichung dienen. Als Zweckbetriebe kraft Gesetzes gelten etwa Kindergärten, Krankenhäuser und Behindertenwerkstätten. Bei gesetzlich nicht gesondert aufgeführten Geschäftsbetrieben ist eine Anerkennung als Zweckbetrieb oft schwierig – doch die richtige Gestaltung und ggf. Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde kann sich angesichts der Steuerbefreiung bzw. umsatzsteuerlichen Ermäßigung lohnen.

BMF-Schreiben vom 23.05.2019, GZ III C 2 – S 7242-a/19/10001:001

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Keine ermäßigte Umsatzsteuer bei Integrations-Bistro
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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