Hausverbot für ehemalige Eishockeytrainerin
Eine ehemalige Jugendtrainerin eines Eishockeyvereins war nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses – zunächst infolge arbeitgeberseitiger Kündigung, später nach Wechsel zu einem Konkurrenzclub und sodann zum Verband – mit einem umfassenden Hausverbot belegt worden. Das Verbot erfasste das gesamte Areal des Eisstadions einschließlich Trainingshalle. Konkrete, bewiesene Pflichtverstöße lagen nicht vor. Die Trainerin klagte gegen den Verein auf Aufhebung des Hausverbots.
Duldungspflicht für öffentlich zugängliche Bereiche
Grundsätzlich steht dem Verein als Pächter und damit als dem berechtigten Besitzer das Hausrecht und die Entscheidung darüber zu, wer die Anlagen betreten darf. Das ergibt sich als Ausfluss aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Das Landgericht Düsseldorf (LG) bestätigt allerdings – wie zu erwarten war – die Entscheidung des Amtsgerichts und stützt die Teilaufhebung des Hausverbots auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG aufseiten des Vereins und Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG auf der Seite der Klägerin und gewährt in gewissem Umfang den Grundrechten der Klägerin den Vorrang: Ein umfassendes, unbeschränktes Hausverbot ist weder erforderlich noch angemessen, wenn keine objektivierten Anhaltspunkte für künftige Störungen bestehen und die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet ist. Den Verein trifft dann eine Duldungspflicht bezüglich der für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche.
Hausverbot braucht sachlichen Grund
Die Entscheidung folgt der Linie des BGH zur Begründungspflicht bei Stadion- bzw. Hausverboten: Wo Räume allgemein geöffnet sind und der Ausschluss erheblich die gesellschaftliche Teilhabe berührt, verlangt er einen sachlichen Grund im Sinne objektiv belegter Störungsgefahr. Ein solcher sachlicher Grund besteht nur dann, wenn aufgrund der objektiven Tatsachen und nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen anzunehmen sind.
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Praktische Relevanz für Stadionverbote
Besonders relevant ist die präzise Formulierung von Hausverboten bezüglich der seit der 226. Innenministerkonferenz Anfang Dezember 2025 wieder vieldiskutierten Stadionverbote im Fußball. Mit unklaren, flächendeckenden Verboten sind Hausverbote angreifbar. Der aktuelle Fall zeigt, dass durchaus der Einzelfall zu betrachten ist. Ein Hausverbot im Bereich mit wenigen Spielstätten (wie im vorliegenden Fall für die Region nachweisbar – nur wenige Eishockeyspielstätten verfügbar) wirkt sich stärker aus. Ein Rückgriff auf das Völkerrecht, insbesondere die völkerrechtsfreundliche Auslegung bei der Abwägung der Grundrechte unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 lit. a ICESCR (Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, „Sozialpakt“), verstärkt die Bedeutung kultureller Teilhabe.
Hausverbote im Verein rechtssicher durchsetzen
Das LG Düsseldorf setzt keine neuen Maßstäbe, bestätigt aber die strengen Anforderungen an umfassende Hausverbote. Für den Jugend- und Amateursport ist dies ein wichtiges Signal: Ohne klare Tatsachengrundlage und ohne präzise Formulierung ist ein solches umfassendes Verbot rechtlich nicht haltbar, sodass sich ein Haus- bzw. Stadionverbot klar auf bestimmte Flächen und ggf. Zeiten erstrecken sollte.
Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne, um Hausverbote oder Stadionverbote rechtssicher durchzusetzen.
LG Düsseldorf, Beschluss v. 13.06.2025, 19 S 93/24

