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Hausverbot bedarf Grundlage in der Vereinssatzung

Hausverbot bedarf Grundlage in der VereinssatzungDer Verein als Organisationsform für eine Vielzahl von gleichgesinnten Mitgliedern ist urdemokratisch aufgebaut und dient damit vielen gemeinnützigen NPOs als ideale Rechtsform. Zu einer Demokratie gehört auch das Recht auf eine eigene Meinung und den richtigen Umgang mit Meinungsverschiedenheiten. Der Vorstand kann missliebige Mitglieder nicht etwa durch ein Hausverbot sanktionieren, wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist.

Mitglied hatte Missstände im Tierheim angeprangert

Das betroffene Mitglied eines Vereins, der ein Tierheim betreibt, hatte dortige Missstände mehrmals gegenüber dem Vorstand und anschließend beim Bürgermeister, dem Tierschutzbund sowie dem Finanzamt gemeldet. Der Vorstand des Vereins, deren Vorsitzende er auch persönlich als unfähig bezeichnet hatte, reagierte mit der Erteilung eines Hausverbots für das Tierheim sowie der Kündigung der Mitgliedschaft. Nachdem letztere zurückgezogen wurde, klagte das Mitglied auf Rücknahme des Hausverbots – der Verein hingegen auf Unterlassung diffamierender Äußerungen.

Hausverbot ungeeignetes Mittel

Das Landgericht (LG) Köln gab dem Mitglied Recht, denn wo der Vorstand vereinsschädigendes Verhalten als Grund für die Sanktionen sah, verwiesen die Richter auf stets zulässige Meinungsäußerungen. Soweit darin bloße Tatsachenbehauptungen über die Verhältnisse im Tierheim lagen, wurden diese nur den zuständigen staatlichen Stellen gegenüber geäußert, nicht jedoch der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Die missfallenden Äußerungen hätten zudem nicht durch die Erteilung des Hausverbots verhindert werden können, vielmehr bedürfe ein solches als bloße Disziplinarmaßnahme einer Grundlage in der Vereinssatzung.

Für jeden Eingriff in die Rechte der Mitglieder ist eine ausreichend bestimmte Grundlage in der Satzung erforderlich. Die konkreten Regelungen können jedoch in ein gesondertes Regelwerk ausgelagert werden, um die Satzung zu entlasten und nicht bei jeder Änderung eine formelle Satzungsänderung herbeiführen zu müssen. Ohne konkrete Regelungen kann einem Mitglied der Zugang zum vereinseigenen Tierheim nicht ohne Weiteres untersagt werden.

LG Köln, Urteil vom 28.11.2018, Az. 4 O 457/16

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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