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Handel mit Kryptowährungen als Gewerbebetrieb – Fehleinschätzung durch Finanzamt?

Fehleinschätzung durch das Finanzamt

Wer mit Kryptowährungen handelt und steuerpflichtige Gewinne erzielt, hat diese in seiner Steuererklärung anzuzeigen. Viele Fragen sind jedoch noch umstritten. Klar ist jedoch: Wer privat mit Kryptowährungen handelt, kann Gewinne nach Ablauf einer Haltefrist von einem Jahr steuerfrei realisieren. Hier haben wir die Thematik zusammengefasst.

Unserer Erfahrung nach häufen sich jedoch die Fälle, in denen das Finanzamt den Handel mit Kryptowährungen als gewerblich einstuft. Hier abgebildet ist eine Kopie einer entsprechenden Stelle im Steuerbescheid. Legt der Empfänger keinen Einspruch ein, hat dies zur Folge, dass der Verkauf sämtlicher Kryptowährungen unabhängig von Haltefristen besteuert wird.

„Der Handel mit Kryptowährung ist nach Aktenlage auf Dauer angelegt“, meint das Finanzamt.

Umstrittene Abgrenzung des privaten vom gewerblichen Handel

Ob und wann der private Handel mit Kryptowährungen in die Gewerblichkeit umschlägt, ist unklar. Gerichtsentscheidungen gibt es noch nicht, sodass jedes Finanzamt eine unterschiedliche Ansicht vertritt. Kriterien können sein:

  • die Anzahl an Trades,
  • die Höhe des Gewinns oder auch
  • die Art der getätigten Geschäfte (Handel, Betrieb von Masternodes, Margin-Trading).

In einigen Fällen versucht das Finanzamt die Gewerblichkeit mit einer eher hanebüchenen Erklärung wie der Gesamtdauer des Kryptowährungshandels zu begründen. Siehe oben. Wehrt sich der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig gegen diese Einschätzung, werden seine vermeintlich steuerfreien Gewinne auf einmal steuerpflichtig.

Gewerblichen Kryptohändlern steht Lifo zur Verfügung

Die Einstufung als gewerblicher Kryptowährungshändler muss aber nicht in allen Fällen schlecht sein. So steht einem Gewerbetreibenden grundsätzlich die Last-in-first-out Methode (Lifo) zur Gewinnermittlung zur Verfügung, während Private grundsätzlich nur die First-in-first-out Methode (Fifo) nutzen können. Gerade bei regem Handel mit Kryptowährungen in einem steigenden Markt können sich hier hohe Unterschiede im buchhalterischen Gewinn ergeben.

Auch Verluste die durch den Verkauf von Kryptowährungen nach Ablauf der Haltefrist realisiert wurden, sind bei einem gewerblichen Händler im Gegensatz zu einem Privaten steuerwirksam.

Das Finanzamt von der richtigen Rechtsauffassung überzeugen

Egal, ob das Finanzamt bei Ihnen fälschlicherweise ein gewerbliche Tätigkeit angenommen hat oder Sie aber gerade als Gewerbetreibender anerkannt werden möchten: Nach Erlass eines Steuerbescheids haben Sie nur einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Danach wird die Einschätzung des Finanzamts rechtskräftig. Gern stehen wir Ihnen als Experten für die Besteuerung von Kryptowährungen zur Verfügung, um gegen falsche Rechtsauffassungen des Finanzamts vorzugehen. Kontaktieren Sie uns gern!

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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