Der Handel mit Kryptowährung ist nicht nur Privatpersonen vorbehalten. Gerade bei einer hohen Anzahl an spekulativen Trades innerhalb eines Jahres kann es aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein, diese Aktivitäten in eine Kapitalgesellschaft auszulagern.
Dabei ist nicht nur der Steuersatz von rund 30% im Gegensatz zu bis zu 45% bei einer natürlichen Person hilfreich. Auch die Anwendung der Last-in-first-out (Lifo) Methode ermöglicht es gerade in einem steigenden Marktumfeld, den bilanziellen Gewinn im Gegensatz zur First-in-first-out Methode zu reduzieren.
Frei zugängliche API-Schnittstellen machen Arbitragehandel möglich
Da es weltweit viele leicht zugängliche Plattformen zum Handel mit Kryptowährungen gibt und die Preise für einzelne Coins wie Bitcoin, Ethereum und viele andere dabei nicht einheitlich sind, ist es unter Ausnutzung technischer Möglichkeiten (sog. Trading-Bots) möglich, Gewinne durch das Ausnutzen dieser Preisdifferenzen (sog. Arbitragehandel) zu erzielen. Durch die Automatisierung kommen so schnell zwischen 2.000 und 20.000 Trades pro Monat zustande.
Werden diese Trades im Rahmen eines Unternehmens vorgenommen, sind diese vielen Trades jeweils einzeln zu verbuchen, um den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Es ist leicht nachvollziehbar, dass bei einer derart hohen Anzahl von Buchungen auch nach einer automatischen Verbuchung gestrebt wird. Allerdings ist diese Automatisierung sehr komplex, da dies weit über die bloße Nutzung von API-Schnittstellen hinausgeht.
Ordnungsgemäße Buchführung erforderlich
Nicht nur die Transaktionen selbst, sondern auch die Umrechnungen teilweise über mehrere FIAT-Währungen sind zu erfassen und in Euro zu verbuchen. Gleichzeitig muss jedoch auch die jederzeitige Ermittlung des Bestandes in Kryptowährung aus der Buchhaltung heraus möglich sein. So sind für eine einfache Transaktion zwischen verschiedenen Plattformen/Wallets oft vier bis fünf Buchungen erforderlich, um allen Anforderungen der ordnungsgemäßen Buchführung gerecht zu werden.
Rechtliche und technische Probleme der Kryptowährungsbilanzierung
Die buchhalterische Behandlung von Kryptowährungen stößt dabei an die Grenzen des technisch Machbaren und rechtlich Möglichen. So kennen die üblichen Buchhaltungsprogramme ausschließlich staatliche Währungen, aber keine Kryptowährungen. Die erworbenen Kryptowährungen können damit nicht einfach wie Fremdwährung behandelt werden, sondern müssen gesondert dargestellt werden. Was bei einem Kauf von Kryptowährungen gegen Euro noch relativ einfach gelingt, wird spätestens beim Tausch von Kryptowährungen untereinander zu einem Bewertungsproblem, da hier kein für die Bilanzierung grundsätzlich notwendiges Eurokonto angesprochen wird.
Auch die interne Übertragung von Kryptowährungen von einer Wallet auf die andere bzw. von einer Handelsplattform zu nächsten lässt sich mangels Gegenbuchung nicht problemlos in der Buchhaltung nachvollziehen. Diese zunächst steuerneutralen Übertragungen können aber auch nicht einfach ignoriert werden, da die Bewegung jedes einzelnen Coins nachvollzogen werden muss, um die Lifo-Methode korrekt anwenden zu können.
Zuletzt gilt in der Buchhaltung der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg.“ Belege werden bei einer Blockchaintransaktion aber nicht ausgestellt.
Kein Arbitragehandel ohne Beratung
Alle angesprochenen Probleme sind lösbar. Sie benötigen jedoch die Hilfe von Experten, die sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten von Kryptowährungen auskennen und die Buchhaltung unter Zuhilfenahme von spezialisierter Individualsoftware erledigen. So können auch komplizierte Vorgänge und abertausende von Transaktionen rechtssicher dargestellt und gleichzeitig die für die Buchung notwendigen Eigenbelege erzeugt werden. Gerne hilft Ihnen unsere auf Kryptowährungen spezialisierte Kanzlei dabei, eine passende Lösung für Ihr Unternehmen zu finden und Ihre Buchhaltung auf ein sicheres Fundament zu stellen.
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Tags: Wallet