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Haftung des Stiftungsvorstandes über 1,4 Mio. Euro

Im November 2013 war der Vorstand der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek zu einer hohen Schadensersatzzahlung verurteilt worden, weil er das Stiftungsvermögen in unzulässiger Weise angelegt hatte. Bei der Bestimmung der Höhe des der Stiftung zugesprochenen Schadensersatzes hatte das OLG damals zugunsten des Stiftungsvorstands allerdings berücksichtigt, dass die Mitglieder des Stiftungskuratoriums ein Mitverschulden traf, weil diese dem Vorstand nur ungenaue Weisungen erteilt hatten. Mit seinem Urteil vom 20. November 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung kassiert: Hat der Vorstand einer Stiftung eine Pflichtverletzung begangen, kann er, so der BGH, nicht einwenden, dass andere diese Pflichtverletzung mitverschuldet haben. Im Ergebnis musste der Vorstand daher nun insgesamt über 1,4 Mio. Euro an die Stiftung bezahlen.

Der Einwand des Mitverschuldens aus § 254 BGB auf die Schadensersatzansprüche der Stiftung sei, anders als die Vorinstanz meinte, nämlich gar nicht möglich, urteilte der BGH. Als juristische Person konnte die Stiftung nicht selbst an der Schadensentstehung mitgewirkt haben; ihr konnte also auch kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Zur Begründung überträgt der BGH in seinem Urteil die Grundsätze zur Organhaftung einer GmbH oder Aktiengesellschaft auf die Haftung von Stiftungen.

Grundsätze der Organhaftung gilt auch für Stiftungen

Die Idee der Organhaftung ist, dass in der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, jedes Organ für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen und satzungsmäßigen Geschäftsbereichs selbst verantwortlich ist. Begeht ein Organ eine Pflichtwidrigkeit, hat es demzufolge auch voll für den Schaden geradezustehen, so der BGH. Kein Gesellschaftsorgan kann einer Gesellschaft gegenüber einwenden, dass seine Ersatzpflicht nur deswegen gemindert ist, weil ein anderes Gesellschaftsorgan für den Schaden mitverantwortlich ist. Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen einer Pflichtwidrigkeit in Anspruch genommen wird, kann z.B. nicht einwenden, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates für den von ihm herbeigeführten Schaden mitverantwortlich ist. Nichts anderes gilt für Stiftungen, so der BGH: Wenn also zwei Organe einer Stiftung, etwa der Vorstand und der Stiftungsrat, die Stiftung schädigen, so haften sie gleichstufig für den entstandenen Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie können höchstens im Innenverhältnis zueinander Regress nehmen. Dem stand im zu entscheidenden Fall auch nicht entgegen, dass der Stiftungsrat gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt war. Entsprechende Weisungen hätten zwar ein Verschulden des Vorstandes und damit auch dessen Haftung insgesamt ausschließen können. Solche Weisungen hinsichtlich des ermittelten Schadens waren vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt worden.

Stiftungsvorstand ist Manager fremden Vermögens

Der Fall veranschaulicht im Übrigen die in der Praxis seit einigen Jahren (insbesondere im Nachgang zur weltweiten Finanzkrise) zunehmend aufkommende Frage nach der zivilrechtlichen Haftung für finanzielle Verluste im Rahmen der Vermögensverwaltung einer Stiftung: Zu hohe laufende Ausgaben, pflichtwidrige Ankäufe von Vermögensgegenständen, riskante Anlagegeschäfte. Damit kann der Vorstand einer Stiftung seine Pflicht, das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten, schuldhaft verletzen. Der BGH begreift den Stiftungsvorstand nämlich als einen Manager bzw. Treuhänder fremden Vermögens.

Dass der BGH die Grundsätze der Organhaftung auf Stiftungen überträgt, ist daher nur folgerichtig. Dies sollte vor allem ehrenamtliche Stiftungsvorstände wachrütteln: Stiftungsvorstände agieren nicht in einem rechts- und haftungsfreien Raum.

Im Gegenteil: Sie werden genauso beurteilt, wie die Verantwortlichen von GmbHs und Aktiengesellschaften. Nicht zuletzt können Investitionsentscheidungen des Stiftungsvorstandes, die nicht am Stiftungszweck ausgerichtet sind und die Stiftung schädigen, sogar den Vorwurf strafbarer Untreue nach sich ziehen. Ihrer hohen Verantwortung sollten sich die Beteiligten daher unbedingt bewusst sein, bevor sie ein Vorstandsamt in einer Stiftung annehmen.

 BGH, Urteil v. 20.11.2014 – Az. III ZR 509/13

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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