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Haftung für entgangene Steuer bei falscher Spendenquittung

Es hört sich einfach an: Spenden können von der Steuer abgesetzt werden. Dafür muss der Spendenempfänger nur eine Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) ausstellen. Hier lauern aber Fallstricke. Nicht nur, dass die Bestätigung den amtlichen Vordrucken entsprechen muss. Sie muss auch inhaltlich korrekt sein: Stellt der Mitarbeiter einer Körperschaft eine Spendenquittung falsch aus, weil er eine Spende steuerrechtlich falsch eingeordnet hat, sei dies grob fahrlässig und ziehe die sog. Spendenhaftung nach sich. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG Niedersachsen) mit Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden.

Haftung bei falscher Spendenquittung

Wer eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt, haftet gemäß § 10 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die entgangenen Steuer („Ausstellerhaftung“). Daneben gibt es auch noch die Veranlasserhaftung: Wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet ebenso. In beiden Fällen nicht zu knapp: 30 Prozent der Spende schreibt § 10 b Abs. 4 S. 3 EStG als Haftungssumme vor. Gehaftet wird aber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. In dem Fall, der das FG Niedersachsen beschäftigte, drehte sich letztlich alles um die Frage, was genau grob fahrlässig ist.

Ein Mitarbeiter der Gemeinde hatte die Aufgabe, für die Freiwillige Feuerwehr des Ortes die Spendenquittungen auszustellen. Er bescheinigte den am Bau eines Feuerwehrgerätehauses beteiligten Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr, dass diese ihre Arbeitsstunden gespendet hätten und stellte dahin lautende Zuwendungsbestätigungen aus. Prinzipiell sind solche Rückspenden möglich. Voraussetzung ist aber, dass jemand tatsächlich einen Anspruch auf einen Lohn oder ein Honorar hat und darauf zugunsten der gemeinnützigen Einrichtung verzichtet, sprich: seinen Lohn spendet.

Keine Spendenquittung für ehrenamtliche Arbeit

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr halfen beim Bau des Gerätehauses aber rein ehrenamtlich. Und man müsse, so das Gericht, kein Steuerrechtsexperte sein, um zu wissen, dass für ehrenamtliche Arbeit keine Spendenquittung ausgestellt werden darf. Es dürfte „jedem Laien, der Arbeitsstunden ableistet, (…) der Unterschied zwischen entlohnter Arbeit auf der einen Seite und unentgeltlich/ehrenamtlich geleisteter Arbeit auf der anderen Seite bekannt sein. (…) Wenn aber kein Anspruch auf Lohn besteht, so kann auf einen solchen auch nicht verzichtet werden.“ Der Gesetzgeber habe durch § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a EStG versucht, ehrenamtliches Engagement insoweit zu stärken, als Einnahmen aus solchen Betätigungen bis zu einer bestimmten Höhe steuerbefreit sind. Eine zusätzliche Steuerbefreiung gebe es nicht.

Vereinsvorstände zuständig für Zuwendungsbestätigungen

Das klagende Finanzamt trug vor, dass der Einsatz eines solchen Mitarbeiters schon an sich grob fahrlässig sei. Denn wegen der Außenwirkung der Zuwendungsbestätigung könne erwartet werden, dass sich die für Zuwendungsbestätigungen zuständige Person die dafür nötigen Kenntnisse verschafft. Das FG Niedersachsen pflichtet dieser Auffassung bei: Basiswissen könne von jedem erwartet werden, der Zuwendungsbestätigungen ausstellt. Das gelte z.B. auch für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände gemeinnütziger Vereine. Umso mehr könne ein solches Wissen erwartet werden, wenn sich, wie im Streitfall, der Amtsträger einer Gemeinde hauptberuflich mit solchen Fragen beschäftige.

Hinweis: Bei Aufwands- und Rückspenden ist also zu beachten, dass der Anspruch, auf den der Zuwendende verzichten möchte, überhaupt existiert. Das war bei den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr nicht der Fall. Der Anspruch, auf den verzichtet wird, muss sich ausdrücklich aus einem Vertrag oder der Satzung ergeben. Eine rückwirkende Begründung von Ersatzansprüchen, zum Beispiel durch eine nachträgliche Satzungsänderung, ist ausgeschlossen (siehe ausführlich NPR 2014, 100).

 FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Januar 2015 – Az. 14 K 85/13

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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