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Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragung auf einen Kindergarten-Verein

Ein kommunaler Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art. Deshalb wird Grunderwerbsteuer fällig, wenn eine Gemeinde ein Grundstück zum Zweck des Betriebs eines Kindergartens auf einen gemeinnützigen Verein überträgt. Das hat das Finanzgericht (FG) Nürnberg mit Urteil vom 16. Oktober 2014 entschieden. Denn – Gemeinnützigkeit hin oder her – im Rahmen der Grunderwerbsteuer gibt es dafür keine Steuerprivilegien.

Grundstück für gemeinnützigen Verein

6.600 Quadratmeter Grundbesitz übertrug eine Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein, der einen vormals kommunalen Kindergarten auf dem Grundstück betreiben sollte. Geplant war, das alte Kindergarten-Gebäude abzureißen, um eine neue Kindertagesstätte auf dem Grundstück zu errichten. Außerdem sollte eine Bücherei auf dem Gelände entstehen. Kurze Zeit später meldete sich das Finanzamt und setzte Grunderwerbsteuer von rund 15.000 Euro fest.

Dagegen klagte die Gemeinde – allerdings erfolglos. Das FG Nürnberg urteilte, dass die Klage unbegründet sei. Die üblicherweise gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG für schenkweise Übertragungen geltende Grunderwerbsteuerbefreiung greife vorliegend schon deswegen nicht, da die Gemeinde bei der Übertragung des Grundstücks nicht freigebig gehandelt habe (also keine echte Schenkung bewirkt habe), sondern in Erwartung einer Gegenleistung, nämlich der Übernahme der ihr als Gemeinde obliegenden Pflichtaufgabe der Betreuung von Kindern durch den e.V.

Keine Befreiung von Grunderwerbsteuer für gemeinnützigen Verein

Auch eine Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 4 Nr. 1 GrEStG liege nicht vor. Zum einen sei die Übertragung nicht aus Anlass des Übergangs öffentlich-rechtlicher Aufgaben erfolgt. Denn die Erfüllung einer solchen Aufgabe sei nicht gleichzusetzen mit dem Übergang dieser Aufgabe. Der Gemeinde obliege ja nach wie vor, genügend Kindergartenplätze in ihrem Gemeindegebiet bereitzustellen; diese kommunale Pflicht war nicht auf den Verein übergegangen. Zum anderen sei der Übergang auch nicht von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt, denn ein Verein ist nun gerade keine Körperschaft des öffentlichen, sondern eine solche des privaten Rechts. Und schließlich habe das Grundstück überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art gedient. Auch dies schließe eine Anwendung des Befreiungstatbestands des § 4 Nr. 1 GrEStG aus. Ein Betrieb gewerblicher Art sei nämlich dann gegeben, wenn er einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und sich innerhalb der Gesamtbetätigungen der juristischen Person wirtschaftlich heraushebe. Im Falle eines kommunalen Kindergartens sei dies nach einem Urteil des BFH der Fall.

Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer schied deshalb aus.

Kitas als Gewerbebetriebe

Ein interessanter Nebenaspekt des Urteils ist übrigens, dass es Kindergärten ohne größere Diskussion als Betriebe gewerblicher Art qualifiziert, wie es zuvor schon der BFH getan hatte. Das Steuerrecht ist sich in Bezug auf Kitas also sicher: Sie sind (sozial-) wirtschaftliche (und in der Regel gemeinnützige) (Zweck-) Betriebe. Vereinsrechtlich ist die Frage, ob eine Kita ein Wirtschaftsbetrieb ist und daher nicht als e.V. firmieren darf, hingegen umstritten. Überträgt man die wirtschaftliche Betrachtungsweise des Steuerrechts auf das Vereinsrecht und erkennt die Zeichen der Zeit, wird man aber auch aus vereinsrechtlicher Sicht in vielen Fällen anerkennen müssen, dass die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nicht (mehr) die ideale Rechtsform für die Führung eines Kindergartens sein kann – jedenfalls nicht für größere Kindergärten. Für diese größeren Kindergärten passen die Rechtsformen der Genossenschaft oder der gemeinnützigen GmbH (gGmbH), im Einzelfall ggf. auch die der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG), weitaus besser.

FG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2014 – Az. 4 K 1315/12

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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