Grundbuch: Eintragung eines nicht-rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins nicht möglich

Nicht eingetragene bzw. nicht konzessionierte Vereine sind nicht selten. Das Kammergericht Berlin (KG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein solcher Verein auch als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch geführt werden kann. Nein, meint das KG mit seinem Beschluss vom 06.01.2015 in Bezug auf einen nicht eingetragenen wirtschaftlichen Verein.

Verein als Eigentümer eines Grundstücks

Ein nicht im Vereinsregister eingetragener und auch von Staats wegen nicht konzessionierter wirtschaftlicher Verein (ein sog. nicht-rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein) sollte ins Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen werden. Das Grundbuchamt lehnte das ab. Gegen die Ablehnung legte der Verein Beschwerde ein.

Der Verein hatte nach eigenem Vortrag 5.199 Mitglieder, 103 Mitarbeiter und Einnahmen und Ausgaben in Höhe von jeweils 86.085.000 Euro. Er berief sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), welches – seiner Meinung nach – entsprechende Anwendung auch auf ihn finden müsse, weil der nicht eingetragene Verein von Gesetzes wegen wie eine GbR zu behandeln sei. In dem genannten Urteil hatte der BGH entschieden, dass eine GbR als Eigentümerin eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen werden darf.

Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Konzessionierung

Das KG Berlin wies das Vorbringen des Vereins allerdings zurück. Zwar überwiege in der Literatur die Meinung, dass ein Idealverein selbst dann als rechtsfähig anzusehen sei, wenn er nicht in das Vereinsregister eingetragen wurde. Dies gelte jedoch nicht für den nicht-rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein. Ein solcher sei der beschwerdeführende Verein aber. Rechtsfähigkeit könne der nicht-rechtsfähige wirtschaftliche Verein nur durch staatliche Konzessionierung erlangen, so das KG Berlin.

GmbH als Alternative für wirtschaftlichen Verein

In der Praxis wird die Konzessionierung in den allermeisten Fällen von den zuständigen Stellen allerdings mit dem Hinweis auf andere mögliche Rechtsformen abgelehnt. So kommen als mögliche Rechtsformen z.B. die GmbH, die AG und die eingetragene Genossenschaft in Betracht. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit eines wirtschaftlichen Vereins, der keine Konzession hat, laufe dem Gesetz zuwider, so das KG Berlin. Mangels Rechtsfähigkeit könne eine Eintragung des Vereins im Grundbuch daher nicht erfolgen.

KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2015, Az. 1 W 250 – 252/14

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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