Werbeleistung im Zusammenhang mit Zweckbetrieb
Im März hatte das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass die Vermietung von Standflächen an Sponsoren im Rahmen von Kongressveranstaltungen pauschal besteuert werden kann. Der Gewinn kann danach pauschal mit 15% der Mieteinnahmen angesetzt werden, wenn die Werbeleistungen der gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit einem Zweckbetrieb erbracht werden.
Grundsatzentscheidung des BFH erwartet
Während die Revision noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig ist (Az. I R 27/17), hat sich das FG Düsseldorf dieser Auffassung bereits angeschlossen. In seinem Urteil folgt es dem FG Münster: Die betreffenden Sponsoringzahlungen seien zwar in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angefallen, könnten wegen § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO aber pauschal versteuert werden.
Auch Umsatzsteuerrecht beachten
Auch das Urteil des FG Düsseldorf liegt zur (Revisions-)Entscheidung beim BFH (Az. I R 64/17). Es ist daher eine Grundlagenentscheidung zu erwarten, die für viele gemeinnützige Körperschaften mit entsprechenden Einnahmen große Bedeutung erlangen wird. Neben der ertragsteuerlichen Frage der (pauschalen) Gewinnermittlung von Werbeeinnahmen sollten gemeinnützige Organisationen aber übrigens nicht das Umsatzsteuerrecht aus dem Blick verlieren: Werbeleistungen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Vermietung von Ausstellungsflächen“ begründen stets einen Leistungsaustausch mit dem Unternehmen und sind mit dem Regelsteuersatz von 19% zu besteuern.
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FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2017, Az. 6 K 2010/16 K,G
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