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Gewinnpauschalierung bei Sponsoring auch für Messestände

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass auch der Gewinn aus der bloßen Vermietung von Standflächen im Rahmen von Veranstaltungen pauschal in Höhe von 15% der Einnahmen ermittelt werden kann. Dies führt zu erheblichen Erleichterungen bei der Versteuerung.

Warum pauschale Gewinnermittlung?

Das folgende Beispiel aus der Welt des Sports macht deutlich, warum die pauschale Gewinnermittlung im Sponsoring gerechtfertigt ist: Zur Finanzierung des sportlichen Vereinslebens werden vielfach Werbeflächen an Unternehmen vermietet. Zur Ermittlung des Gewinns aus der Vermietung, der als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Sponsoring“ zu versteuern ist, müssten von den erzielten Einnahmen die mit den Einnahmen verbundenen Ausgaben abgezogen werden. Das mag bei Übernahme der Druckkosten, etwa des Werbeschildes, einfach sein. Doch werben die Unternehmen auch aufgrund des sportlichen Umfelds und des entsprechenden Zielpublikums am Spielfeldrand.

Die mit der Schaffung einer solchen Werbeumgebung verbundenen Kosten (Spielfeld, Spieler inkl. Training, Fangemeinde etc.) sind jedoch ersichtlich ganz allgemein mit dem Vereinsleben verbundene Ausgaben, die in den sog. „ideellen“ Bereich der Vereinsfinanzen fallen und nicht primär wegen des Sponsorings angefallen sind. Damit stünden den Sponsoringeinnahmen kaum verrechenbare Ausgaben gegenüber. Dies würde eine zu hohe steuerliche Belastung nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat daher mit § 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Erleichterung geschaffen: die Gewinnpauschalierung.

Voraussetzung der Pauschalierung

Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann eine gemeinnützige Organisation, die im Zusammenhang mit ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit sowie mit ihren Zweckbetrieben Werbung für Unternehmen betreibt, den daraus resultierenden Gewinn pauschal mit 15% der Einnahmen ansetzen. Die Organisation muss dann den Gewinn nicht im Einzelnen ermitteln. Das führt zu einer erheblichen Erleichterung in der Gewinnermittlung und in der Regel auch zu Steuerersparnissen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sponsoring-Werbeleistungen im Zusammenhang mit der eigentlich steuerbegünstigten („ideellen“) Tätigkeit des Vereins stehen, der auch im Rahmen der sog. Zweckbetriebe gewahrt ist. Werbeeinnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (z.B. ein Vereinsfest mit Verkaufsständen) können hingegen nicht pauschal ermittelt werden.

Werbeeinnahmen und ideelle Betätigung

Bislang nicht hinreichend geklärt ist jedoch die Frage, wie eng der Zusammenhang zwischen Sponsoring und ideeller Tätigkeit sein muss. Das FG Hamburg (Urteil v. 15.06.2006, Az. 2 K 10/05) war bisher streng. Ein Verein musste danach die Werbung aktiv selbst durchführen; die Gewährung einer Standfläche zur Ermöglichung der Werbung durch das Unternehmen selbst genügte für die Pauschalierung nicht.

Vermietung von Standflächen bei einem Kongress

Das FG Münster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein als gemeinnützig anerkannter Verein bei einem selbst veranstalteten Kongress Standflächen an Pharmaunternehmen vermietet hatte. Das Finanzamt verweigerte die Gewinnpauschalierung: Da die Unternehmen ihre Werbung noch selbst durchführen mussten, sei der enge Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der steuerbegünstigten Tätigkeit nicht gegeben. Das FG Münster sah es anders und brach mit der bislang strengen Auffassung des FG Hamburg. Es genüge, dass der Verein die Werbung im Zusammenhang mit seiner steuerbegünstigten Tätigkeit nur gestattet habe, statt sie selbst durchzuführen. Die Unternehmen würden letztlich nur aufgrund des (in den ideellen Bereich fallenden) Kongresses und des hierdurch erreichbaren Fachpublikums werben, so dass beides untrennbar miteinander verbunden sei.

Die enge Verflechtung zwischen Sponsoring und ideeller Tätigkeit bzw. Zweckbetrieb ergebe sich im Übrigen auch schon dadurch, dass der weitaus größte Teil der mit der Ermöglichung des Sponsorings verbundenen Ausgaben die steuerbegünstigte Tätigkeit betraf.

Veranstaltungen ohne Sponsoren häufig nicht durchführbar

Die Finanzverwaltung will diese gelockerte Auffassung nicht akzeptieren und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH I R 27/17). Sollte sich der BFH dem FG Münster anschließen, würde dies zu einer erheblichen Erleichterung für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Kongressen durch gemeinnützige Körperschaften führen, an denen sich Unternehmen als Sponsoren werbend beteiligen. Aus Sicht des dritten Sektors wäre das zweifelsohne zu begrüßen. Immerhin sind Veranstaltungen gemeinnütziger Träger ohne das Engagement von Sponsoren aus finanziellen Gründen häufig überhaupt nicht durchführbar.

Die ertragsteuerliche Gewinnpauschalierung ist allerdings nur ein steuerlicher Stolperstein. Daneben ist beim Sponsoring stets das Umsatzsteuerrecht und der aus dem Zusammenhang mit der ideellen Tätigkeit folgende Ausschluss des Vorsteuerabzugs zu beachten. Selbst bei positivem Ausgang der Revision bleibt Sponsoring damit eine Angelegenheit, die tiefgehender Auseinandersetzung im Vorfeld geplanter Maßnahmen bedarf.

Bei weiteren Fragen zum Thema Sponsoring sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FG Münster, Urteil v. 22.03.2017, Az. 9 K 518/14 K

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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