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Sponsoring von Bildungsveranstaltungen: Das müssen NPOs beachten

Bildungsangebote seitens gemeinnütziger Organisationen erfreuen sich, nicht nur aufgrund des oftmals geringen Preises im Vergleich zu gewerblichen Anbietern, großer Beliebtheit. Ob gesponsert oder durch Teilnehmerentgelte finanziert, wirft die steuerrechtliche Einordnung der Einnahmen je nach Gestaltung Fragen auf, die nicht immer leicht zu beantworten sind.

Bildung und Gemeinnützigkeit

Sowohl die Volks- und als auch die Berufsbildung sind als gemeinnützige Zwecke in § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO gelistet und zielen auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten ab. Vom Bildungsbegriff umfasst ist nicht nur die Allgemeinbildung, sondern auch Wissensvermittlung in spezielleren Bereichen, wie beispielsweise Verkehrserziehung oder fachspezifische Fortbildungen. Vermittelt werden die Fachkenntnisse auf eigens dafür eingerichteten Bildungsveranstaltungen, die von gemeinnützigen Organisationen angeboten werden. Deren Ausgestaltung und insbesondere Finanzierung kann vielgestaltig sein. Im Folgenden wird das Sponsoring von Bildungsangeboten im Hinblick auf dessen steuerliche Einordnung näher beleuchtet.

Finanzierung durch Teilnehmerentgelte

Häufig wird der Besuch von Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Organisationen angeboten werden, an die Zahlung eines Teilnahmeentgelts geknüpft. Handelt es sich bei den Veranstaltungen um Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die als Schul- oder Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind, greift nach richtlinienkonformer Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie § 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG. Dies hat eine Umsatzsteuerfreiheit der vereinnahmten Entgelte zur Folge, wenn diese überwiegend zur Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden. „Überwiegende“ Kostendeckung meint die Verwendung von mehr als 50% der Einnahmen zu diesem Zweck, sodass § 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG auch Anwendung findet, wenn 49,99% der Einnahmen als Überschuss verbleiben.

§ 4 Abs. 1 Nr. 22 UStG nicht anwendbar

Sollten die Voraussetzungen der Befreiungsnorm nicht erfüllt sein, ist eine Einordnung in die zugehörige steuerliche Sphäre vorzunehmen. In Betracht kommt hier das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, so sind dessen Erträge zum Regelsteuersatz steuerpflichtig.

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Es kommt aber auch die Einordnung als Zweckbetrieb gem. § 65 AO in Betracht. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, wenn die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb verwirklicht werden können und dieser nicht zu begünstigten Betrieben derselben oder anderer Art stärker in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. In diesem Fall kann gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zur Anwendung kommen.

Zu beachten ist jedoch, dass der V. Senat des BFH engere Voraussetzungen für § 12 Nr. 8 UStG für das Vorliegen der Zweckbetriebseigenschaft nach § 65 AO annimmt, wodurch die Einordnung als Zweckbetrieb nicht zwingend den ermäßigten Umsatzsteuersatz zur Folge hat. Dieser sei jedenfalls für Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge sowie der sozialen Sicherheit anwendbar. Sobald – wenn auch unvermeidbarer – Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen bestünde, sei der ermäßigte Steuersatz ausgeschlossen.

Sponsoring von Bildungsveranstaltungen

Weiterhin denkbar ist der Fall, dass die Finanzierung der Veranstaltung durch Dritte übernommen wird, bspw. durch Spenden oder Sponsoring. Für die steuerliche Einordnung von Sponsoring sind abweichende Erwägungen zugrunde zu legen.

Sponsoring ist das Gewähren von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen. Verfolgt werden damit zumeist eine Steigerung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens sowie weitere unternehmensbezogene Ziele der Öffentlichkeitsarbeit. In der Praxis findet sich Sponsoring beispielsweise in der Trikotwerbung, der Benennung von Sälen nach dem Sponsoringpartner oder bspw. auch die Nennung des Sponsoringpartners bei Veranstaltungen („presented by…“).

Steuerliche Einordnung von Sponsoringeinnahmen

Die erhaltenen Geldleistungen können aufseiten der Empfängerkörperschaft sowohl in den ideellen Bereich, den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als auch in die Vermögensverwaltung verbucht werden. Eine Zuordnung in den Zweckbetrieb ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht möglich. Dabei ist dies insbesondere im Hinblick auf zweckgebunden zur Verfügung gestellte Sachmittel durchaus vorstellbar, bspw. Papierblöcke für die Schüler einer bestimmten Schule.

Für eine Einordnung ist nach der Art der Beteiligung der gemeinnützigen Organisation an dem Sponsoring zu unterscheiden:

  • Passives Sponsoring liegt vor, wenn Duldungsleistungen seitens der gemeinnützigen Körperschaft erbracht werden, wie die Gestattung der Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken/zur Imagepflege oder die Erwähnung des Sponsors auf Veranstaltungshinweisen, Plakaten, Ausstellungskatalogen, usw. Dabei darf dessen Name, Emblem oder Logo lediglich ohne besondere Hervorhebung genutzt werden und daher nicht „dominant“ wirken, wenn die Einnahmen dem ideellen Bereich zugerechnet werden sollen. Diese Einschätzung ist im Einzelfall eingehend zu prüfen.
  • Aktives Sponsoring umfasst das aktive Mitwirken an Werbemaßnahmen, wie das Schalten von Werbeanzeigen in eigenen Publikationen oder das Einräumen der Möglichkeit, dass der Sponsor auf Veranstaltungen sponsorenbezogene Themen bewerben und dazu informieren darf. In diesem Fall soll ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.

Die Grenzen zwischen aktivem und passivem Sponsoring sind jedoch fließend, da dieser Einordnung Billigkeitserwägungen zugrunde liegen, um eine Danksagung zu ermöglichen. Es ist daher stets zu empfehlen, einen Experten zu Rate zu ziehen.

Findet eine Einordnung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb statt, so kann die Begünstigungsregelung des § 64 Abs. 6 Nr.1 AO in Anspruch genommen werden. Danach wird für die Besteuerung ein Gewinn von 15% der Einnahmen zugrunde gelegt, wenn das Sponsoring im Zusammenhang mit einem Zweckbetrieb oder sonstiger steuerbegünstigter Tätigkeit erfolgt, da es sich bei den Bildungsveranstaltungen um einen Zweckbetrieb handelt.

Sponsoring als Vermögensverwaltung

Als Vermögensverwaltung sind Leistungen zu qualifizieren, die in der Überlassung von Rechten bzw. der Gestattung der Nutzung von Rechten bestehen. Die „Fruchtziehung“ muss mittel- bis langfristig angelegt sein. Ein Beispiel findet sich in der Namensbenennung von Hör- oder Veranstaltungssälen in Universitäten oder Theatern. In diesem Fall kommt gleichsam der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% zur Anwendung. Sind die Leistungen als Vermögensverwaltung zu qualifizieren, besteht zudem der Vorteil, dass höhere freie Rücklagen gebildet werden können.

Umsatzsteuerliche Einordnung oft schwierig

Neben der allgemeinen sphärischen Einordnung von Sponsoringleistungen aus Perspektive der Körperschaftsteuer sind insbesondere die Fälle problematisch, in denen sich Sponsoringleistungen nicht eindeutig dem Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% zuordnen lassen. Hierbei stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Weiterlesen:
19% oder 7%? Regelsteuersatz vs. ermäßigter Steuersatz
Trikotsponsoring: Wann ist ein Vorsteuerabzug möglich?

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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