Einladungen zu Gesellschafterversammlungen einer GmbH sind ein Thema, das die Gerichte immer wieder beschäftigt. Insbesondere die Berechnung von Einladungsfristen wirft häufig Fragen auf. Zwar enthalten die meisten Gesellschaftsverträge Regelungen dazu. Diese sind jedoch nicht immer eindeutig. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Jena (Aktenzeichen 2 U 16/18) nun zur Ankündigung der Gesellschafterversammlung einer GmbH Stellung genommen.
Korrekte Übersendung der Tagesordnung
Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Einladung als solche, sondern um die Ankündigung der Beschlussgegenstände, also einer Tagesordnung, die mit der Einladung zur Versammlung verschickt werden sollte. Dabei ist es grundsätzlich möglich, zunächst nicht mit aufgenommene Beschlussgegenstände in einer ergänzenden Tagesordnung nachzuschieben.
Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Ankündigung dieser Gegenstände mindestens drei Tage vor der Versammlung zu erfolgen hat. Für den Beginn der Frist ist maßgeblich, wann nach der üblichen Postlaufzeit spätestens mit dem Zugang des Schreibens gerechnet werden kann. Darum ging es auch im Fall des OLG Jena.
Verspäteter Eingang der Tagesordnung
Die ergänzende Tagesordnung wurde vier Tage vor der Versammlung zur Post gegeben. In der Versammlung rügte ein Gesellschafter ihren verspäteten Zugang. Trotz seines Widerspruchs wurde ein Beschluss gefasst. Diesen focht er vor dem Landgericht Jena an, das der Klage stattgab. Die beklagte GmbH ging in Berufung, jedoch ohne Erfolg.
Das OLG Jena stimmte dem Kläger und Berufungsbeklagten zu und sah die Versendung der ergänzenden Tagesordnung als nicht fristwahrend an. Das Gericht geht davon aus, dass bei Zustellungen im Inland mit einer Postlaufzeit von zwei Tagen gerechnet werden müsse. Für einen fristwahrenden Zugang hätte das Schreiben demnach mindestens fünf Tage vorher zur Post aufgegeben werden müssen.
Hinweise zur Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung
Wichtig für den Erfolg einer solchen Anfechtungsklage ist, dass der Einberufungsmangel das Beschlussergebnis möglicherweise beeinflusst haben könnte. Im vorliegenden Fall waren nicht alle Gesellschafter zur Versammlung erschienen. Die Anfechtungsklage hatte deshalb Erfolg, weil das Gericht nicht ausschließen wollte, dass bei ordnungsgemäßer Ankündigung auch Gesellschafter, die nicht anwesend waren, teilgenommen und dadurch das Beschlussergebnis beeinflusst hätten.
Im vorliegenden Fall hätte die Anfechtungsklage jedoch allein deswegen keinen Erfolg gehabt, weil der Gesellschafter, der den Beschluss angefochten hat, besondere Kenntnis zum Beschlussgegenstand hatte. Die Begründung, er habe sich aufgrund des Einberufungsmangels nicht hinreichend vorbereiten können, ist daher nicht nachvollziehbar.
Dreitagesfrist reicht nicht immer aus
Wichtig ist auch, dass die Dreitagesfrist für das Nachreichen von Tagesordnungspunkten bzw. Beschlussgegenständen nicht immer ausreichend ist. Bei bedeutenden Punkten, wie z.B. dem Ausschluss eines Gesellschafters, kann die Frist zu kurz bemessen sein. Die allgemeine Informationspflicht kann bei derartigen Beschlussgegenständen eine frühere Ankündigung erfordern.
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