Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat entschieden, dass ein Gesellschafter einer GmbH sich in der Gesellschafterversammlung und insbesondere bei der Stimmabgabe durch einen frei von ihm wählbaren Vertreter vertreten lassen darf. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH darf jedoch nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt haben. Üblich sind z.B. Regelungen, wonach ein Gesellschafter sich nur durch andere Gesellschafter oder nur durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten lassen darf.
Ablehnung bei besonderen Umständen
Die Gesellschafterversammlung darf einen Vertreter nur bei Vorliegen besonderer Umstände ablehnen. Wenn ein Gesellschafter sich durch eine Person, die rechtlich besonders zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, z.B. ein Rechtsanwalt, vertreten lassen will, sind höhere Anforderungen an eine Ablehnung zu stellen. Lässt sich ein Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung vertreten, hat er allerdings in der Regel keinen Anspruch darauf, zusätzlich selbst an der Versammlung teilzunehmen.
Gesellschaftsvertrag regelt Teilnahme von Beratern
Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, so kann er sich nur dann von einer weiteren Person als Berater oder Zeugen (z.B. durch einen Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt) begleiten lassen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die Gesellschafterversammlung dies durch Mehrheitsbeschluss genehmigt. Das Gericht folgte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und entschied, dass ein Gesellschafter sich ausnahmsweise von einem Berater begleiten lassen darf, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt.
Gesellschaftsvertrag rechtssicher gestalten
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Gesellschafter bei wesentlichen Entscheidungen der Gesellschafterversammlung durchaus das Recht haben kann, sich von einem Rechtsanwalt begleiten zu lassen. Wenn die Gesellschafter aus Gründen der Vertraulichkeit eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung z.B. nur durch Rechtsanwälte zulassen wollen, muss dies ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Gerne unterstützen Sie unsere erfahrenen Anwälte für Gesellschaftsrecht dabei.
OLG Dresden Urteil vom 25.08.2016 – 8 U 347/16
Weiterlesen:
Gesellschafterversammlung einer GmbH: Bestimmungen und Vorgaben