Finanzamt nimmt Bezug auf Forderung eines AfD-Verbots
Nach eigenen Angaben der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten e. V. (VVN-BdA), hat das Finanzamt für Körperschaften I in Berlin sie mit Schreiben vom 17. Juli 2026 aufgefordert, vorzeitig Steuererklärungen für die Jahre 2023 bis 2025 einzureichen (§ 149 Abs. 4 AO). Geprüft werden soll demnach, ob ihre tatsächliche Geschäftsführung weiterhin den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das Schreiben soll ausdrücklich auf die Kampagne „Menschenwürde verteidigen – AfD-Verbot jetzt!“ und damit zusammenhängende Aktivitäten Bezug nehmen. Eine Entscheidung über die Gemeinnützigkeit ist bislang nicht bekannt.
Der Fall betrifft eine für viele gemeinnützige Organisationen relevante Frage. Dabei geht es nicht nur darum, wie politisch ein Verein oder eine Stiftung sein darf. Entscheidend ist vielmehr: Welche politischen Mittel darf eine gemeinnützige Organisation vor dem Hintergrund ihrer Satzung einsetzen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen?
Bereits 2019 stand die Gemeinnützigkeit auf dem Prüfstand
Schon 2019 war der VVN-BdA die Gemeinnützigkeit zeitweise versagt worden. Damals ging es jedoch um eine andere Rechtsfrage, nämlich die Erwähnung im bayerischen Verfassungsschutzbericht (§ 51 Abs. 3 S. 2 AO). Im März 2021 erkannte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für 2019 wieder an. Nach Angaben der VVN-BdA war dafür maßgeblich, dass die Bundesvereinigung im bayerischen Verfassungsschutzbericht 2019 nicht mehr als extremistische Organisation eingestuft worden sei. Die jetzige Prüfung betrifft nach ihrer Darstellung dagegen die Grenzen politischer Kampagnentätigkeit und damit einen anderen gemeinnützigkeitsrechtlichen Prüfungsansatz.
Politische Forderungen können der gemeinnützigen Zweckverwirklichung dienen
Gemeinnützige Organisationen müssen sich aus politischen Debatten nicht heraushalten. Viele steuerbegünstigte Zwecke lassen sich ohne politische Stellungnahmen kaum wirksam verfolgen. Ein Umweltverband darf umweltpolitische Maßnahmen fordern, eine Menschenrechtsorganisation Gesetzesänderungen anregen und ein Sozialverband sozialpolitische Missstände kritisieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt deshalb an, dass eine gemeinnützige Körperschaft auf die politische Willensbildung einwirken darf, wenn dies der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Satzungszwecke dient. So sah er die Unterstützung eines Volksbegehrens durch einen Umweltverband als ein der Förderung des Umweltschutzes dienendes Zwischenziel an. Die politische Betätigung muss sich im Rahmen dessen halten, was das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele erfordert und zulässt. Die Auffassungen müssen objektiv und sachlich fundiert sein; außerdem muss sich die Körperschaft parteipolitisch neutral verhalten (BFH, Urt. v. 20.03.2017, X R 13/15, Nr. 15 des AEAO zu § 52 ). Die allgemeine Einflussnahme auf die politische Willensbildung ist dagegen kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck. Die politische Tätigkeit muss einem in § 52 Abs. 2 AO anerkannten und in der Satzung verankerten Zweck dienen (BFH, Urt. v. 10.01.2019, V R 60/17).
Auf welche Zwecke kann sich die VVN-BdA berufen?
Nach § 2 Abs. 3 ihrer Satzung sind gemeinnützige Zwecke der Vereinigung insbesondere die Förderung des Friedens, der Völkerverständigung und die Förderung der Fürsorge für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte und deren Angehörige. Dies entspricht den gemeinnützigen Zwecken der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO) sowie der Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO). Die Förderung des Friedens ist im Zweckkatalog des § 52 Abs. 2 AO nicht enthalten.
Zu den in ihrer Satzung beschriebenen Zielen gehören außerdem die gesellschaftliche Ächtung und Überwindung von Nazismus, Rassismus und Antisemitismus, die Erinnerungsarbeit an Verfolgung und Widerstand zwischen 1933 und 1945 sowie die Sicherung der Menschenrechte. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist zwischen den steuerlich anerkannten Zwecken und weiter gefassten programmatischen Zielen zu unterscheiden. Die Bekämpfung von Nazismus, Rassismus und Antisemitismus ist für sich genommen kein eigenständiger Zweck des § 52 Abs. 2 AO. Entsprechende Aktivitäten müssen daher den gemeinnützigen Zwecken zugeordnet werden können.
Ist die Forderung nach einem AfD-Verbot ein zulässiges Mittel?
Nach Darstellung der VVN-BdA beruht die Kampagne auf ihrer Einschätzung, dass von den Zielen und Positionen der AfD Gefahren für die Menschenwürde, die demokratische Ordnung und potenziell betroffene Bevölkerungsgruppen ausgingen. Die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens soll dem Schutz dieser Menschen sowie der Förderung von Toleranz und Völkerverständigung dienen. Die Organisation bezeichnet die Kampagne als überparteilich. Ein Parteiverbotsverfahren ist ein in Art. 21 Abs. 2 und 4 GG vorgesehenes Instrument. Die öffentliche Forderung an die antragsberechtigten Verfassungsorgane, ein solches Verfahren einzuleiten, ist daher nicht schon wegen ihres Gegenstands unzulässig. Ein Zweckbezug lässt sich herleiten: Eine Organisation, die Verfolgte unterstützt und Toleranz fördert, darf sich grundsätzlich auch mit den Ursachen von Verfolgung, Diskriminierung und Intoleranz befassen. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die Verbotskampagne gemeinnützigkeitsrechtlich als Verwirklichung der anerkannten Zwecke einzuordnen ist.
Der Zweckbezug ist nachvollziehbar, aber ist er eng genug?
Anders als Bildungs- und Erinnerungsarbeit oder konkrete Hilfsangebote wirkt die Kampagne über mehrere Zwischenschritte auf die Zweckverwirklichung hin. Sie zielt zunächst darauf, staatliche Organe zur Einleitung eines Verfahrens gegen eine politische Partei zu bewegen. Die Förderung der anerkannten Zwecke soll nach dieser Argumentation dadurch eintreten, dass ein erfolgreiches Parteiverbot Gefahren für die geschützten Personengruppen und Gemeinwohlbelange verringert.
Die zentrale Rechtsfrage lautet deshalb: Ist der Zusammenhang eng und zweckgerichtet genug, um eine nicht nur punktuelle Kampagne für das Verbot einer konkreten Partei noch als Mittel zur Verwirklichung der anerkannten steuerbegünstigten Zwecke einzuordnen?
Für die VVN-BdA spricht, dass das Vorgehen gegen rechtsextreme Bestrebungen einen engen Bezug zu ihrer Geschichte und zu den in der Satzung beschriebenen Aufgaben aufweist. Dagegen lässt sich einwenden, dass die Kampagne zunächst auf eine bestimmte staatliche Entscheidung zielt. Die Förderung der steuerbegünstigten Zwecke wäre dann erst die erwartete Folge des politischen Erfolgs. Der BFH hat ausgeführt, dass eine politische Zielsetzung unschädlich sein kann, wenn sie mit der Verwirklichung eines anerkannten Zwecks verbunden ist. Sie darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert (BFH, Beschl. v. 18.08.2021, V B 25/21).
Entscheidend ist das Gesamtbild
Für die Bewertung kommt es nach § 63 Abs. 1 AO auf die tatsächliche Geschäftsführung an. Nach eigenen Angaben ist die VVN-BdA rechtlicher Träger mehrerer bundesweiter Kampagnen und Bündnisse, darunter „Aufstehen gegen Rassismus“, „Widersetzen“ und „Menschenwürde verteidigen – AfD-Verbot jetzt!“.
Entscheidend dürfte sein, wie die Kampagnen mit den anerkannten Zwecken verknüpft werden, ob die vertretenen Positionen zweckbezogen sowie objektiv und sachlich fundiert sind, welche personellen und finanziellen Ressourcen eingesetzt werden und welchen Stellenwert andere Zweckverfolgungsmaßnahmen haben. Dass sich eine Kampagne gegen eine konkrete Partei richtet, bedeutet u.E. nicht automatisch eine unzulässige Unterstützung anderer Parteien – auch wenn dies in der juristischen Literatur teilweise anders beurteilt wird. Je stärker jedoch die Zurückdrängung einer Partei im politischen Wettbewerb gegenüber der Verwirklichung der anerkannten Zwecke in den Vordergrund tritt, desto größer ist das gemeinnützigkeitsrechtliche Risiko.
Zudem: Übernimmt eine Körperschaft die rechtliche Trägerschaft für eine Kampagne oder ein Bündnis mit mehreren Beteiligten, muss sie sicherstellen, dass auch die ihr zurechenbaren Aktivitäten und die Verwendung ihrer Mittel den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Maßgeblich sind insbesondere die organisatorische Einbindung, ihre tatsächlichen Einflussmöglichkeiten und der gemeinsame Außenauftritt. Auch hieraus ergeben sich in der Praxis Risiken insbesondere der Zurechnung von Verhalten und Äußerungen Dritter und der Mittelfehlverwendung, die für die Gemeinnützigkeit relevant werden können.
Politische Zweckverfolgung rechtssicher gestalten
Vorstände und Geschäftsführungen sollten vor einer größeren politischen Kampagne prüfen und dokumentieren, welcher anerkannte Satzungszweck verwirklicht werden soll, wie das gewählte politische Mittel zur Zweckerreichung beiträgt, wie eng und zweckgerichtet dieser Zusammenhang ist und welches Gewicht die Kampagne innerhalb der Gesamttätigkeit erhält. Dabei sollten auch zurechenbare Aktivitäten im Rahmen von Bündnissen und Kampagnen in die Betrachtung einbezogen werden.
Der Fall der VVN-BdA lässt sich nicht auf die Frage reduzieren, wie politisch gemeinnützige Organisationen sein dürfen. Entscheidend ist, welche politischen Mittel ihnen zur Verwirklichung ihrer konkreten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stehen. Zwischen den Zwecken der VVN-BdA und ihrer Kampagne für ein AfD-Verbotsverfahren lässt sich ein nachvollziehbarer Zusammenhang herstellen. Ob dieser hinreichend eng und zweckgerichtet ist, ist die Frage, an der sich der Fall entscheiden wird. Er zeigt jedoch: Je weitreichender das politische Mittel ist, desto sorgfältiger müssen Zweckbezug, sachliche Grundlage und Einbettung in die Gesamttätigkeit geprüft und dokumentiert werden. Kommen Sie dazu gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

