Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil „Tierkrankenwagen“ klargestellt: Vereine können als Unternehmen im Sinne des UWG gelten, wenn sie marktgängige Leistungen anbieten. Für Nonprofit-Organisationen bedeutet das: Wer sich im Wettbewerb bewegt, muss die Spielregeln kennen.
Gemeinnützigkeit und Wettbewerbsrecht im Spannungsfeld
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll fairen Wettbewerb sichern. Es gilt nicht nur für klassische Unternehmen, sondern für alle Marktteilnehmer – auch für gemeinnützige Organisationen. Entscheidend ist nicht die Rechtsform, sondern die tatsächliche Tätigkeit.
Ein Idealverein kann unternehmerisch handeln, wenn er Leistungen erbringt, die typischerweise von gewerblichen Anbietern gegen Entgelt angeboten werden. Das betrifft häufig Sozialunternehmen, Wohlfahrtsorganisationen und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wer hier falsch einordnet, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen.
Verein bietet Tierkrankentransporte gegen Beiträge
Im Fall „Tierkrankenwagen“ bot ein Tierschutzverein über Jahre Tierkrankentransporte für Mitglieder an. Die Mitglieder zahlten regelmäßige Beiträge, die faktisch als Gegenleistung für diese Leistung dienten. Der BGH stellte klar: Es kommt nicht auf die Bezeichnung als Beitrag oder Preis an, sondern auf die wirtschaftliche Funktion. Damit war der Verein Unternehmer im Sinne des UWG. Die Rechtsform „Idealverein“ schützt nicht vor Haftung, wenn faktisch Marktteilnahme vorliegt. Für die Praxis bedeutet das: Gemeinnützigkeit ist kein Freibrief. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit und deren Marktbezug.
Warum Mitgliedsbeiträge Entgeltcharakter haben können
Viele Vereine gehen davon aus, dass Mitgliedsbeiträge rein ideellen Charakter haben. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Wenn Beiträge gezahlt werden, um Zugang zu bestimmten Leistungen zu erhalten, haben sie wirtschaftliche Funktion. Beim Tierkrankenwagen war der Mitgliedsbeitrag zugleich das Ticket für Tierkrankentransporte. Damit tritt der Verein faktisch in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern. Für das UWG ist das entscheidend: Es interessiert sich nicht für die Etikette der Rechtsform, sondern für den objektiven Marktauftritt.
Leistungen regelmäßig überprüfen und Haftung vermeiden
Für Vereine und Stiftungen heißt das: Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Organisation Leistungen anbietet, die auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden. Mitgliedsbeiträge können Entgeltcharakter haben, wenn sie den Zugang zu konkreten Leistungen eröffnen.
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Eine klare Trennung zwischen ideellem Bereich und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist unerlässlich – organisatorisch, buchhalterisch und rechtlich. Bei Kooperationen mit Unternehmen sollten Marken, Domains und Leistungsversprechen vertraglich sauber geregelt sein. Der Fall zeigt, wie schnell aus mildtätiger Tätigkeit ein wettbewerbsrechtliches Risiko entsteht.
Umfassende Beratung zu Vereinsrecht und UWG
Gemeinnützigkeit schützt nicht vor dem UWG. Entscheidend ist die tatsächliche Geschäftsführung. Wer marktgängige Leistungen anbietet, muss sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten.
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BGH, Urteil v. 02.05.2024, I ZR 12/23

