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Geldwäschegesetz (GwG): Risikomanagement als Nachweis bei Behörden

In letzter Zeit häufen sich Rückmeldungen seitens unserer Mandanten, dass die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) immer konsequenter durch die entsprechenden Aufsichtsbehörden durchgesetzt werden, insbesondere im Hinblick auf das sog. Risikomanagement, welches auch Bestandteil von Compliance-Management-Systemen ist. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind u.a. dazu aufgefordert, ein wirksames Risikomanagement nach §§ 4 ff. GwG vorzuhalten.

Welcher Unternehmerkreis unterliegt dem Geldwäschegesetz (GwG)?

Als Verpflichtete sind insbesondere Mandanten in den Berufsgruppen „Immobilienmakler“, „Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen“ sowie „Güterhändler“, „Kunstvermittler“ und „Kunstlagerhalter“ betroffen. Aber auch z.B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind Verpflichtete nach dem GwG.

Wie erfolgt die Implementierung eines professionellen Risikomanagements?

Sie haben eine Aufforderung zur Einführung eines Risikomanagements in Ihrem Unternehmen seitens der Aufsichtsbehörden erhalten? Oder möchten Sie präventiv agieren?

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines umfassenden Risikomanagements in Form der Durchführung einer Risikoanalyse und der Entwicklung von geeigneten Präventionsmaßnahmen sowie der entsprechenden schriftlichen Niederlegung.

Dies umfasst die Analyse Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Geschäftstätigkeit in Form einer Bestandsaufnahme der unternehmensspezifischen Situation durch Einordnung der Geschäfts- sowie Organisationsstruktur unter Beurteilung des Standorts, der Kundenstruktur des Unternehmens, der Vertriebswege, angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Volumens und der Struktur des nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs.

Im nächsten Schritt erfolgt eine Erfassung und Identifizierung der geldwäscherechtlichen Risiken Ihres Unternehmens in den jeweiligen Sektoren, die abschließend individuell bewertet werden.

Im Anschluss entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen geeignete Maßnahmen zur Geldwäscheprävention. Insbesondere bedarf es hierbei auch einer regelmäßigen Überprüfung der Risikoanalyse und der entsprechend implementierten Maßnahmen.

WINHELLER berät bei aufsichtsbehördlichen Anfragen

Wurden Sie von einer Aufsichtsbehörde (z.B. Regierungspräsidium) aufgefordert nachzuweisen, wie Sie den für Sie maßgebenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nachkommen und/oder ob Sie ein entsprechendes Risikomanagement implementiert haben? Wir unterstützen Sie bei der Beantwortung der Fragen zu unternehmensinternen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention und bei der Erstellung bzw. Anpassung Ihres Risikomanagements. Kommen Sie gerne auf uns zu!

Weiterlesen:
Fallstrick Geldwäschegesetz: Was Unternehmen beachten müssen
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Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

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