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Fallstrick Geldwäschegesetz: Was Unternehmen beachten müssen

Fallstrick Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GeldwäschegesetzGWG) soll für mehr Transparenz bei Finanztransaktionen sorgen. Aufgrund seiner umfangreichen Ausgestaltung stellt es gerade Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen: Es gilt zahlreiche Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten zu beachten, die die Terrorismusfinanzierung und die Verschleierung der Herkunft von Geldern bekämpfen sollen.

Um bei etwaigen Verstößen gegen das GWG nicht empfindliche Strafen fürchten zu müssen, sollten Unternehmen daher ihre Pflichten hinsichtlich des GWG genau kennen und wissen, welche geeigneten Maßnahmen innerhalb des Unternehmens zu implementieren sind, um diese Sorgfaltspflichten einhalten zu können.

Verpflichtete nach dem GWG

Dabei ist nicht jedes Unternehmen bzw. jede Person bei jedem einzelnen Geschäft betroffen: So werden insbesondere solche Unternehmen und Personen genannt, bei denen Geldwäschegeschäfte in der Vergangenheit aufgedeckt werden konnten oder die besonders Gefahr laufen, von Geldwäschegeschäften betroffen zu sein.

Um das Ziel des GWG zu erreichen, nimmt das Gesetz somit bestimmte Unternehmen und Personen besonders in die Pflicht: Unter anderem werden Finanz-, Rechts- und Immobilienunternehmen, die (wie auch die explizit erwähnten Kunsthändler) häufig mit größeren Geldbeträgen arbeiten, vom GWG als Verpflichtete gelistet. Diese „Verpflichteten“ müssen strengere Prüfungspflichten einhalten.

Das GWG richtet sich jedoch nicht nur gegen Geldwäschetatbestände, sondern auch die Terrorismusfinanzierung. Die für die Verpflichteten geltenden Sorgfaltspflichten dienen zur Sensibilisierung und halten gegenüber Kunden oder Geschäftspartnern zu besonderer Vorsicht an, um sämtliche Hinweise für Geldwäschegeschäfte zu erkennen.

Identifikationspflichten

Das GWG verlangt von der Praxis, den Vertragspartner und gegebenenfalls die für ihn auftretende Person zu identifizieren. Daneben zählt zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Abklärung, ob es hinter dem Vertragspartner einen sog. wirtschaftlich Berechtigten gibt, d.h. eine Person oder mehrere Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält bzw. halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte ausübt bzw. ausüben.

Risikomanagement verpflichtend

Verpflichtete nach dem GWG müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das der Größe ihres Unternehmens und der Art ihrer Geschäfte angemessen ist. So müssen in einer Risikoanalyse mögliche Faktoren hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermittelt, bewertet und dokumentiert werden, welche etwa auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei listet das GWG in seinen beiden Anlagen exemplarisch mögliche Risikofaktoren auf, unter anderem bezüglich Kunden, Produkten/Gütern und Staaten.

Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit

Können Pflichten nach dem GWG, wie etwa die Identifikationspflicht, nicht erfüllt werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet und/oder fortgesetzt bzw. keine Transaktion durchgeführt werden; bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden: Daneben muss unverzüglich eine elektronische Verdachtsmeldung an die „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen“ (Financial Intelligence Unit – FIU) erfolgen.

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

Bei der Nichteinhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben drohen den betroffenen Verpflichteten hohe Bußgelder: Der Bußgeldrahmen sieht Geldbußen bis zu 100.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten und systematischen Verstößen Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Vorjahresumsatzes vor. Daneben erfolgt eine namentliche Veröffentlichung unanfechtbarer Bußgeldentscheidungen im Internet, d.h. mit „Prangerfunktion“.

Rechtliche Beratung empfehlenswert

Das GWG in seiner komplexen Ausgestaltung trägt dem Umstand der Notwendigkeit aktiver Bekämpfung jedweder Geldwäschegeschäfte Rechnung, in dem es Versäumnisse mit horrenden Strafen ahndet, weswegen Verpflichtete kaum eine andere Wahl haben, als sich intensiv mit der Materie zu beschäftigen.

Unser Ansatz zum Management rechtlicher Risiken dient zum einen der Entlastung der Geschäftsleitung vom Vorwurf etwaigen Organisationsverschuldens und zielt zum anderen auf die Vermeidung von Reputationsschäden.

WINHELLER unterstützt Unternehmen bei der Geldwäsche-Compliance

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie von Auslösetatbeständen betroffen sind, d.h. Verpflichteter i.S.d. GWG sind, oder wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung geldwäscherechtlicher Regelungen benötigen, sprechen Sie uns an. Unsere Experten unterstützen Sie bei den Themen:

  • ordnungsgemäße Geldwäsche-Compliance (Risikomanagement, Risikoanalyse sowie interne Sicherungsmaßnahmen),
  • geeignete Compliance-Management-Strukturen,
  • Umsetzung entsprechender Prozesse und Richtlinien (Geldwäsche-Richtlinie, Q&A-Geldwäscheprävention),
  • Schulungen und Trainings,
  • Hinweisgebersysteme,
  • Einhaltung bestehender sorgfalts- und organisatorischer Pflichten,
  • Prüfung etwaiger Meldepflichten sowie
  • im Akutfall bei der Auseinandersetzung mit der Aufsichtsbehörde.

Kommen Sie gern direkt mit Ihren Fragen auf uns zu.

Weiterlesen:
FinCEN-Files decken Verstöße gegen Geldwäschevorschriften auf
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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