Fußball ist die wohl beliebteste Sportart in Deutschland, er begeistert Jung und Alt – sowohl im Leistungs- als auch im Breitensport. Diesen Effekt wollen sich Medienberichten zufolge nun Islamisten zur Nachwuchsgewinnung zu Nutze machen und gründeten einen Verein, um über den Sport Kontakt zu jungen Menschen aufzunehmen. Was kann der Fußballverband dagegen tun?
Fußball zur Kontaktanbahnung
Bei den Funktionären des betreffenden Fußballvereins soll es sich nach Ermittlungen des Verfassungsschutzes um Mitglieder einer radikalislamistischen Organisation handeln, die vom Verfassungsschutz bereits verboten wurde. Nun warnen die Behörden auch vor dem Verein selbst, der zur Nachwuchsrekrutierung genutzt werde. Über den Fußball soll zunächst loser Kontakt zu muslimischen Jugendlichen aufgenommen werden, um diese schrittweise für radikale Zwecke zu gewinnen.
Fußballverband will Verein ausschließen
Der Verein ist Mitglied des Hamburger Fußball-Verbandes und dort in den Spielbetrieb aufgenommen. Der Verband muss nun laut Satzung zunächst das Sportgericht einschalten, um letztendlich den Ausschluss des Mitgliedsvereins herbeiführen zu können. Bis dahin wurden alle Spiele des umstrittenen Vereins ausgesetzt.
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Die Erwähnung einer Organisation im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines der Bundesländer führt aufgrund einer gesetzlichen Vermutung unmittelbar zum Verlust der Gemeinnützigkeit. In vielen Sportverbänden ist die Gemeinnützigkeit jedoch Voraussetzung für eine Mitgliedschaft – über diesen Umweg wäre ein Ausschluss wohl auch ohne Sportgericht möglich.
Organisationen, die zu Unrecht im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden und deswegen die Gemeinnützigkeit verlieren, müssen auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen den Verfassungsschutzbericht selbst vorgehen, der finanzgerichtliche Weg ist in der Regel nicht erfolgversprechend. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
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