NPOs können gegen Nennung im Verfassungsschutzbericht vorgehen

Wie wir in unserem Blog bereits berichtet haben, führt die Nennung einer Nonprofit-Organisation (NPO) in einem Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der Länder zu einem Entzug der Gemeinnützigkeit. Nun hat das Bundesfinanzministerium präzisiert, unter welchen Bedingungen der Nonprofit-Status aberkannt wird.

Nennung im Verfassungsschutzbericht

Nennung im Verfassungsschutzbericht: Finanzamt fordert Steuern zurück

Verein als extremistische Organisation aufgeführt

Für den Verlust der Gemeinnützigkeit reicht es demnach nicht, einfach nur im Verfassungsschutzbericht genannt zu werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass man ausdrücklich als extremistische Organisation aufgeführt wird. Eine solche Nennung ist insbesondere deshalb fatal, weil das Bundesministerium der Finanzen davon ausgeht, dass die Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch rückwirkend erfolgen kann. Das Finanzamt könnte daher auch für die Vergangenheit angefallene Steuern fordern.

Finanzgerichtsverfahren erfordert Beweis der eigenen Unschuld

Sich als betroffene NPO gegen das Finanzamt zu verteidigen ist schwer. Denn es reicht vor dem Finanzamt oder den Finanzgerichten nicht aus, den Verdacht der verfassungswidrigen Bestrebungen nur zu erschüttern. Vielmehr erfordert ein erfolgreiches Vorgehen den vollständigen Beweis des Gegenteils. Da die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes gegebenenfalls auch auf nachrichtendienstlichen Quellen beruhen, über welche die betroffene Organisation keine Kenntnis erhält, ist es fast unmöglich, einen vollständigen Beweis der eigenen Unschuld zu erbringen.

NPOs können gegen Nennung vorgehen

Erfolgsversprechender ist es daher, direkt gegen die Nennung im Verfassungsschutzbericht vorzugehen. In diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren obliegt es dann dem Verfassungsschutz zu beweisen, dass die Einstufung der Organisation als extremistisch korrekt ist. Wird die Nennung im Verfassungsschutzbericht auf diese Weise beseitigt, entfallen auch die negativen steuerlichen Folgen.

WINHELLER berät zur Nennung im Verfassungsschutzbericht

Um nicht zu riskieren, dass der eigene Anspruch verwirkt, sollte eine Klage unmittelbar nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes eingereicht werden. Der Verfassungsschutzbericht für 2019 steht übrigens derzeit kurz vor der Veröffentlichung. Unsere Experten für Gemeinnützigkeitsrecht stehen Ihnen gern in einem möglichen Verfahren zur Seite. Kommen Sie jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu.

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Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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