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Auch fremdbezahlte Sportler sind Arbeitnehmer

Arbeitsunfälle sind keine schöne Angelegenheit. Noch unschöner wird es, wenn die Unfallkasse mangels Arbeitsverhältnis nicht zahlen will. Ein vor dem Sozialgericht (SG) Hamburg entschiedener Fall zeigt, dass auch Nebenabreden zwischen drei Parteien ein Beschäftigungsverhältnis begründen können.

Kein Arbeitsunfall ohne Arbeit

Der betroffene Fußballspieler war in einer Mannschaft der 5. Liga aktiv und zog sich bei einem Spiel eine Kreuzbandruptur zu. Als er diese anschließend als Arbeitsunfall melden wollte, wurde er von der zuständigen Unfallkasse zurückgewiesen. Mangels Arbeitsverhältnis zwischen Verein und Spieler könne kein Arbeitsunfall vorliegen. Soweit einleuchtend, doch erhielt er für seine Trainings- und Spielteilnahmen tatsächlich Geld, nur nicht vom Verein.

Arbeitsverhältnis eigentlich in Tankstelle

Der Sportler war hauptberuflich in einem Autohaus angestellt, erhielt daneben aber monatlich 400 Euro aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis („Mini-Job“) bei einer Tankstelle. Dort hatte er jedoch nie gearbeitet, sondern sich in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zur Teilnahme am Fußballtraining und an Turnierspielen bei besagtem Verein verpflichtet. Letztlich sollte die Anstellung bei der Tankstelle, deren Geschäftsführer zugleich der Manager der Oberligamannschaft und der damalige Sponsor des Vereins war, der rechtlich sauberen Bezahlung des Spielers dienen.

Sportliche Nebenabrede mit Verein

Die Nebenabrede, durch welche der Tankstellenwart zum Fußballspieler wurde, war sowohl von diesem, dem Geschäftsführer/Manager/Sponsor und dem Vorsitzenden des Vereins unterzeichnet. Das Gericht schloss nicht zuletzt deswegen auf ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Sportler und Verein, auch wenn das Geld letztlich von dritter Seite stammte. Der Arbeitsunfall wurde somit anerkannt und die Unfallkasse zur entsprechenden Leistungserbringung verpflichtet.

Der Fall zeigt, auf welch kreativen Wegen sich auch klamme Sportvereine mit Hilfe freigebiger Sponsoren die Dienste bezahlter Spieler sichern können. Entsprechende Konstruktionen sollten allerdings gut durchdacht sein und rechtlich auf sicherem Boden stehen, um Unfälle nicht nur auf dem Rasen, sondern auch in der Vereinskasse zu vermeiden. Eine kostenfreie Überlassung von Spielern vom Sponsor an den Verein kann z.B. der Schenkungsteuer unterliegen.

SG Hamburg, Urteil v. 08.08.2017, Az. S 40 U 231/15

Weiterlesen:
Kostenfreie Spielerüberlassung unterliegt Schenkungssteuer
Sponsoringpartnerschaften rechtlich einwandfrei regeln

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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