Gemeinnützige Organisationen müssen selbstlos handeln und dürfen steuerbegünstigt erworbene Mittel nicht zum Vorteil ihrer Mitglieder verwenden. Der Blumenstrauß zum Geburtstag oder die Einladung zur Weihnachtsfeier (mit kostenlosem Essen) sind damit eigentlich tabu. Doch die Finanzverwaltung drückt bei solchen Zuwendungen aus persönlichen Gründen oder im Rahmen eines Vereinsereignisses ein Auge zu – solange die Kosten je Mitglied und Jahr den Wert von 40 Euro nicht übersteigen.
Freigrenze auf 60 Euro erhöht
Laut einer aktuellen Pressemitteilung hebt das Finanzministerium Baden-Württemberg diesen Betrag nun auf 60 Euro an – ein Wert, der der Freigrenze im Lohnsteuerrecht für Zuwendungen an Arbeitnehmer entspricht.
In anderen Bundesländern gilt die Grenze von 60 Euro pro Jahr und Mitglied schon seit Längerem. Bundesweit gibt es allerdings bisher keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten.
Im Zweifel Finanzamt fragen
Da die Freigrenze gesetzlich nicht geregelt ist, stellt sie lediglich eine sog. Nichtbeanstandungsgrenze dar, die von den Finanzministerien der einzelnen Bundesländer intern vorgegeben wird. Im Zweifel sollte beim zuständigen Finanzamt erfragt werden, bis zu welcher Höhe Zuwendungen als gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig erachtet werden. Sollte diese Grenze im Einzelfall ungeeignet erscheinen, steht mangels gesetzlicher Regelung auch der Weg zu den Finanzgerichten offen.
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Tags: Vereinsmitglied