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Vereins-Weihnachtsfeier aus Steuersicht

Wie jedes Jahr steht in vielen Vereinen die Weihnachtsfeier an. Damit die Feier kein böses Nachspiel hat (Behandlung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Drohung mit der Aberkennung der Gemeinnützigkeit), nachfolgend ein paar Informationen zum steuerrechtlichen Rahmen.

Die Selbstlosigkeit muss gewahrt bleiben

Gemeinnützige Vereine müssen ihre steuerbegünstigten Zwecke selbstlos fördern. Dieses Selbstlosigkeitsprinzip will verhindern, dass eine gemeinnützige Körperschaft durch ihre Mitglieder zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke missbraucht wird. Zulässig sind deshalb Zuwendungen an Mitglieder von maximal 40 Euro pro Mitglied und Jahr. Beachtet werden sollte, dass diese Grenze nicht nur für die Weihnachtsfeier, sondern für alle Anlässe insgesamt gilt. Dieser Betrag darf jedoch nicht als Geldbetrag gewährt werden, sondern nur als Sachleistung, also in Form von Sachgeschenken oder vergünstigten oder kostenlosen Speisen und Getränken. Eine unzulässige Begünstigung der Mitglieder stellt einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsprinzip dar und gefährdet den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins.

Einnahmen sind zu versteuern

Generiert der Verein mit seiner Weihnachtsfeier Einnahmen, sind diese, weil es sich bei der Feier um eine gesellige Veranstaltung handelt, grundsätzlich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen. Gewinne aus dem Erlös aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getränken müssen daher voll versteuert werden. Auch ein Weihnachtsbasar stellt einen solchen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Steuerfrei bleiben die Gewinne nur dann, wenn der Verein mit allen seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die besondere Einnahmen-Freigrenze von 35.000 Euro p.a. für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht übersteigt.

Auch die Umsatzsteuer ist zu beachten, sofern es sich bei dem Verein nicht um einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt.

Arbeitnehmer werden gesondert behandelt

Weihnachtsfeiern für die Arbeitnehmer des Vereins unterliegen anderen steuerlichen Rahmenbedingungen. Insoweit gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regeln zu Betriebsveranstaltungen. Für Zuwendungen an Arbeitnehmer, zu denen auch ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten sowie Begleitpersonen zählen, ist danach ein Freibetrag von 110 Euro inkl. Umsatzsteuer zu beachten; die o.g. 40-Euro-Grenze ist unbeachtlich. Unerheblich ist auch, ob die Zuwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeberverein gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Umsatzsteuerrechtlich gilt: Falls die Grenze von 110 Euro inkl. Umsatzsteuer überschritten wird, geht die Finanzverwaltung von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus. Die Folge ist die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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