Das OLG Celle hat klargestellt, dass Satzungsregelungen zur Einberufung von Mitgliederversammlungen, die dem Vorstand ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Formen der Einladung einräumen, nicht per se unzulässig sind. Entscheidend ist, dass die Mitglieder zumutbar informiert werden können.
Alternative Einberufungsformen in Satzung zulässig
Im konkreten Fall hatte die Mitgliederversammlung eines Vereins einstimmig beschlossen, die Satzung so zu ändern, dass künftig die Einladung zur Mitgliederversammlung entweder durch Aushang in der Geschäftsstelle oder durch schriftliche Benachrichtigung erfolgen kann. Das Registergericht sah darin eine unzulässige Wahlmöglichkeit des Vorstands und verweigerte die Eintragung der Satzungsänderung. Es argumentierte, dass die Einladung durch Aushang eine Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder voraussetze und daher nicht gleichwertig zur schriftlichen Benachrichtigung sei.
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Das OLG Celle widersprach dieser Auffassung und betonte die Bedeutung der Vereinsfreiheit. Alternative Einberufungsformen seien zulässig, solange sie den Mitgliedern die Möglichkeit zur Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwerten. Eine Einladung durch Aushang sei nach allgemeiner Auffassung zulässig, und die zusätzliche Möglichkeit der schriftlichen Benachrichtigung stelle demgegenüber sogar eine Erleichterung dar.
Prüfung im Einzelfall: Kenntnisnahme für die Mitglieder zumutbar
Das OLG Celle setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Frage auseinander, ob ein Wahlrecht des Vorstands zwischen verschiedenen Einberufungsformen mit und ohne Mitwirkungsobliegenheit der Mitglieder zulässig ist. Es lehnt die pauschale Auffassung ab, dass solche Regelungen generell unzulässig seien. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Kenntnisnahme für die Mitglieder zumutbar möglich ist. Die Einladung durch Aushang – etwa im Vereinslokal – sei grundsätzlich zulässig. Wenn zusätzlich die Möglichkeit einer schriftlichen Benachrichtigung eingeräumt werde, erhöhe dies sogar die Transparenz und Erreichbarkeit. Die Entscheidung stärkt die Gestaltungsspielräume von Vereinen bei der Satzungsgestaltung. Sie zeigt, dass Flexibilität erlaubt ist, solange die Informationsrechte der Mitglieder gewahrt bleiben.
Umsetzung alternativer Einberufungsformen in der Satzung
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen kann also flexibel geregelt werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder zumutbar informiert werden. Eine Kombination aus Aushang und schriftlicher Benachrichtigung ist nach der Entscheidung jedenfalls zulässig. Denkbar sind aber auch weitere alternative Ausgestaltungen, z.B. die Regelung in der Satzung, dass die Einladung „elektronisch“ erfolgt, sodass die Übermittlung per E-Mail, WhatsApp oder sonstigen Messengerdiensten erfolgen könnte (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.07.2024, I-3 WX 69/24). In jedem Fall ist die Erreichbarkeit der gewählten Einladungsform für alle Mitglieder zu beachten.
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OLG Celle, Beschluss v. 22.08.2025, 9 W 65/25

