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Weitere FinTech-Geschäftsmodelle bedürfen einer BaFin-Lizenz

Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste erlaubnispflichtig

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten in Deutschland. Bei Zahlungsdiensten handelt es sich um Dienstleister, die der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dienen, vergleichbar mit dem Service von z.B. PayPal oder Klarna. Am 13. Januar 2018 traten einige wichtige Neuerungen des ZAG in Kraft.

Interessant ist dabei die Erweiterung der Liste der Zahlungsdienste in § 1 ZAG um sogenannte Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Unternehmen, die einen dieser Zahlungsdienste anbieten, sind nun vom Anwendungsbereich des ZAG erfasst und demnach erlaubnispflichtig.

Einer schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf es nach §§ 10 und 11 ZAG dann, wenn gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbracht werden. Wer als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen will, muss sich gemäß § 34 Abs. 1 ZAG zumindest bei der BaFin registrieren.

Welche FinTechs sind betroffen?

Um weiterhin gesetzeskonform Zahlungsauslösedienste anbieten zu können, bedürfen FinTech-Unternehmen der Erlaubnis der BaFin. Der Zahlungsauslösedienst ist ein Dienst, bei dem auf Veranlassung des Nutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Betroffen sind also Unternehmen, die einen Zahlungsauftrag mit dem Ziel der Übermittlung von Geld von einem Zahlungskonto auf ein anders Zahlungskonto auslösen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist „Sofortüberweisung“. Der dahinterstehende Anbieter führt den Zahlungsvorgang nicht selbst durch, sondern stößt ihn bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister an.

Kontoinformationsdienste sind Onlinedienste, die der Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Konten des Nutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern dienen. Sie bieten also dem Kunden online einen Gesamtüberblick über seine Zahlungskonten. Darunter fallen vor allem Multi-Banking-Apps. Aber auch Dienstleister, die zum Zwecke der Bonitätsprüfung auf Kontodaten zugreifen sowie Vermögensverwalter, die ihren Kunden Reports zu Konten und Depots online zur Verfügung stellen, könnten dadurch erfasst und registrierungspflichtig sein.

Kundendaten besser gesichert

Durch die Neuerungen bezweckt der Gesetzgeber, die Daten des Kunden, die im Zusammenhang mit seinen Konten stehen, besser zu sichern und das Risiko unautorisierter Zahlungsvorgänge zu minimieren. So soll beispielsweise sichergestellt werden, dass personalisierte Sicherheitsmerkmale wie die TAN- oder PIN-Nummer nicht an Dritte gelangen. Für die Übermittlung solcher Daten müssen effiziente und sichere Kanäle genutzt werden.

Außerdem müssen Zahlungsdienstleister zukünftig besondere Vorschriften über den Zugang zu Kontoinformationen beachten und sich gegenüber dem kontoführenden Institut eindeutig identifizieren.

Frühzeitig Beratung zum ZAG einholen

Betroffene Unternehmen sollten angesichts einer Frist bis zum 13. April 2018 schnellstmöglich einen Antrag bei der BaFin stellen oder aber ihr Geschäftsmodell so anpassen, dass sie weiterhin erlaubnisfrei tätig sind. Bei der Klärung, ob Ihr Geschäftsmodell von den ZAG-Vorgaben betroffen ist und eine BaFin-Erlaubnis benötigt, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Weiterlesen:
CFD-Anbieter müssen Anforderungen der BaFin einhalten

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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