Mit ihrer Allgemeinverfügung vom 08.05.2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Vertrieb, die Vermarktung und den Verkauf von Differenzkontrakten (CFDs) mit Nachschusspflicht an Privatanleger untersagt. Nunmehr hat sie ein Merkblatt veröffentlicht, in dem sie die Anforderungen an die Umsetzung dieses Verbotes konkretisiert.
Nachschusspflicht muss ausdrücklich ausgeschlossen werden
Ob ein CFD mit oder ohne Nachschusspflicht vertrieben wird, hängt danach maßgeblich von der Art und Weise der vertraglichen Gestaltung ab. Die BaFin sieht die Umsetzung der Allgemeinverfügung nur dann als gegeben an, wenn eine Nachschusspflicht für Privatanleger ausdrücklich und bedingungslos ausgeschlossen wird.
Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung als Nachschusspflicht an, sondern darauf, dass der Kunde tatsächlich von jeglicher weiteren Zahlungsverpflichtung ausdrücklich freigestellt wird. Die Verfügung kann also nicht dadurch umgangen werden, dass eine etwaige Nachschusspflicht als Ausgleich eines Minussaldos, einer Differenz oder ähnlich bezeichnet wird.
Der Ausschluss der Nachschusspflicht darf auch nicht nur auf bestimmte Fälle beschränkt oder für bestimmte Sachverhalte ausgenommen werden. Eine Klausel, die eine Nachschusspflicht z.B. in extremen Marktsituationen erlaubt, ist unzulässig. Auch eine sonstige Umgehung, indem statt einer Nachschusspflicht in Geld, z.B. die Aufrechnung mit sonstigen Ansprüchen des Privatkunden gegen den CFD-Anbieter vorgesehen wird, ist nicht erlaubt.
CFD-Angebot muss widerspruchsfrei sein
Der CFD-Anbieter hat zudem darauf zu achten, dass alle relevanten Dokumente klar verständlich und widerspruchsfrei sind. Insbesondere, wenn für den CFD Handel mehrere Verträge, z.B. sowohl die allgemeinen Handelsbedingungen als auch besondere Bestimmungen zum CFD Handel, gelten, ist auf Widerspruchsfreiheit zu achten. Dies gilt über die reinen Vertragsunterlagen auch für Risikohinweise und Werbemittel, die dem Kunden zugehen und Vertragsbestandteil werden könnten.
Zeitgleich mit dem Merkblatt hat die BaFin angekündigt, die Umsetzung der Allgemeinverfügung unter Anwendung dieser Leitlinien fortlaufend zu überwachen. Zuwiderhandlungen werden gegebenenfalls mit Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung beseitigt. Zudem stellt jede Zuwiderhandlung gegen die Allgemeinverfügung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.
Um diesen Konsequenzen zu entgehen, sollten CFD-Anbieter unverzüglich handeln. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, Ihre Vertrags- und Werbeunterlagen zu überprüfen und gegebenenfalls an die Anforderungen der BaFin anzupassen. Sie erreichen uns am einfachsten unter 069 / 76 75 77 80 oder unter info@winheller.com.
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