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Deutsche Familienstiftungen mit ausländischen Begünstigten: Vorsicht Steuerfallen!

Deutsche Familienstiftungen mit ausländischen Begünstigten: Vorsicht Steuerfallen!

Die internationale Vermögensplanung und -verwaltung mittels Stiftungen ist ein komplexes Feld, das sowohl rechtliche als auch steuerliche Herausforderungen birgt. Insbesondere deutsche Familienstiftungen mit Begünstigten, die im Ausland steuerlich ansässig sind, stehen z.B. vor spezifischen Problemen.

Am Beispiel einer deutschen Familienstiftung mit einem in Italien steuerlich ansässigen Begünstigten wollen wir drei zentrale Themenbereiche beleuchten, die sich so oder so ähnlich auch bei Begünstigten in anderen Ländern stellen:

  1. Die Frage, ob die Stiftung in Italien eine steuerliche Betriebsstätte begründet,
  2. ob Offenlegungspflichten zu beachten sind und eine Belastung mit italienischer Vermögensteuer für den Begünstigten droht und
  3. wie die Ausschüttungen der Stiftung an den italienischen Begünstigten besteuert werden.

Betriebsstätte der Stiftung in Italien durch Vorstandstätigkeit des Begünstigten

Die Frage, ob die Tätigkeit eines in Italien ansässigen Begünstigten eine Betriebsstätte in Italien darstellt, stellt sich z.B. dann, wenn der Begünstigte zugleich Vorstand der deutschen Familienstiftung ist. Der Begünstigte könnte damit in Italien eine sog. Geschäftsführungsbetriebsstätte begründen. Sofern sich der Begünstigte in Italien lediglich aufhält, ohne dort ein stiftungseigenes Büro o.ä. vorzuhalten, dürfte dieses Risiko allerdings gering sein. Eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne verlangt nämlich nach einer festen Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt.

Wenn der Begünstigte auch sonst für die Stiftung nicht oder kaum aktiv wird, insbesondere keine Verträge für die Stiftung abschließt, sondern dies von anderen Vorstandsmitgliedern aus Deutschland heraus erledigt wird, wird man auch insoweit nicht von einer Betriebsstätte in Italien ausgehen müssen. Schließlich ist auch schon im Ansatz fraglich, ob eine Betriebsstätte in Italien überhaupt denkbar ist. Denn eine Betriebsstätte verlangt grundsätzlich nach einem gewerblichen Unternehmen. Ein solches ist eine rein vermögensverwaltend tätige Familienstiftung aber nicht.

Offenlegungspflichten und italienische Vermögensteuerbelastung

Anders als Deutschland kennt Italien eine Vermögensteuer. Italienische Steuerpflichtige sind daher verpflichtet, auch ihr im Ausland gehaltenes Vermögen offenzulegen. Dies betrifft oft auch die Begünstigten deutscher Familienstiftungen.

Die Offenlegungspflicht umfasst nämlich nicht nur die Eigentümer von ausländischen Vermögenswerten, sondern auch solche Personen, die als wirtschaftliche Eigentümer gelten. Wirtschaftliche Eigentümer sind z.B. Stifter, identifizierte oder leicht identifizierbare Begünstigte der Stiftung sowie Personen mit Befugnissen zur rechtlichen Vertretung, Leitung und Verwaltung der Stiftung.

Es ist also denkbar, dass der Begünstigte in Italien die in die Stiftung eingebrachten Vermögenswerte in seiner italienischen Steuererklärung offenlegen muss. Dies umfasst die Angabe des anteiligen Vermögens der Stiftung.

Für bestimmtes im Ausland gehaltenes Vermögen, wie Finanzprodukte und Liegenschaften (grundsätzlich aber z.B. nicht für Beteiligungen), ist sodann die (italienische) Vermögensteuer zu entrichten.

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Besteuerung von Ausschüttungen der Stiftung an den italienischen Begünstigten

Wenn der Begünstigte erhebliche Kontrolle über die Stiftung ausüben kann, droht ihm eine sog. Hinzurechnungsbesteuerung. In solchen Fällen werden die Einkünfte der deutschen Stiftung dem Begünstigten in Italien direkt zugerechnet und sind von ihm in Italien zum Zeitpunkt der Erwirtschaftung durch die Stiftung zu besteuern, auch wenn sie ihm überhaupt nicht zufließen.

Wird die deutsche Stiftung vom italienischen Recht hingegen als intransparente Stiftung anerkannt, sind lediglich die tatsächlichen Ausschüttungen steuerpflichtig. Die italienische Steuer des Begünstigten liegt in diesem Fall bei 26 Prozent.

Auch in Deutschland unterliegen Ausschüttungen der Besteuerung. Es wird grundsätzlich eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig, die aufgrund des zwischen Deutschland und Italien geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf 15 Prozent reduziert werden kann. Das DBA sieht zudem eine Anrechnung der Steuer auf die in Italien fällige Steuer vor. Im Prinzip wären in Italien somit nur weitere 11 Prozent Steuerbelastung zu erwarten (26% – 15% = 11%). Das Problem: Die italienische Finanzverwaltung erkennt die Möglichkeit der Anrechnung deutscher Quellensteuern bisher nicht offiziell an (anders als die italienische Rechtsprechung). Das könnte zu einer relativ unattraktiven tatsächlichen Gesamtsteuerbelastung von 15% + 26% = 41% führen.

Internationale Stiftungslösungen: Rechtliche und steuerliche Herausforderungen

Grenzüberschreitende Stiftungslösungen bedürfen immer der Klärung rechtlicher und steuerlicher Fragen aus mehreren Blickwinkeln und unter Berücksichtigung des jeweiligen ausländischen Rechts. One-size-fits-all-Lösungen gibt es insoweit nicht.

Manche Länder kennen Vermögensteuern oder Hinzurechnungsregeln, manche Länder sind strenger, manche laxer, was die Begründung von Betriebsstätten angeht. Mit vielen Ländern existieren Doppelbesteuerungsabkommen, die häufig auch Stiftungen miterfassen, mit manchen Ländern existieren solche Abkommen aber nicht. Zudem funktionieren nicht in jedem Land die eigentlich im DBA vereinbarten Anrechnungen der deutschen Steuer auf die ausländische Steuer.

Beratung für Stiftungen mit Begünstigten im Ausland

Sind Steuerpflichtige im Ausland steuerlich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig, sollten daher zumindest die oben genannten drei Problemfelder durch Experten abgeklärt werden. Eine sorgfältige Planung und Beratung sind unerlässlich, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und die steuerliche Belastung zu minimieren. Wenn Sie insoweit Unterstützung benötigen, sind wir gerne für Sie da.

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Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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