Fake Airdrops & Phantomtransaktionen: Behandlung von Scam Token im Steuerreport

Person mit Kapuzenpullover sitzt vor großem Monitor mit blauen und roten Graphen

Wer Kryptowerte aktiv verwaltet, kennt das Problem: Die eigene Wallet füllt sich mit Token, die man nie bewusst erworben hat. Unbekannte Coins tauchen auf Ethereum-, BNB-Chain- oder Polygon-Adressen auf und scheinbare Swap-Ergebnisse erscheinen im Transaktionsverlauf, obwohl kein Tausch stattgefunden hat.

Hinter diesen Ereignissen stecken in der Regel Scam-Kampagnen: sogenannte Fake Airdrops und Phantomtransaktionen. Für den steuerlich unbedarften Anleger können diese Einträge zu einem ernsthaften Problem werden. Insbesondere dann, wenn Steuersoftware wie CoinTracking oder Blockpit sie automatisiert als steuerpflichtige Ereignisse importiert und auswertet.

Was sind Fake Airdrops und Phantomtransaktionen?

In unserer täglichen Beratungspraxis treffen wir im Wesentlichen auf drei Erscheinungsformen:

  • Unsolicited Token Drops: Scammer senden wertlose oder manipulierte Token an öffentliche Walletadressen, ohne dass der Empfänger eine Handlung vorgenommen hat. Ziel ist es häufig, Walletinhaber dazu zu verleiten, über einen verseuchten Contract zu interagieren (sog. Approval Exploit).
  • Honeypot Token über gefälschte Swaps: Durch gefälschte Ereignisse im Transaktionsprotokoll (Event Spoofing) wird in der Blockchain-History ein scheinbarer Tauschvorgang suggeriert. Der Walletinhaber hat tatsächlich weder Coins hingegeben noch erhalten.
  • Dust Attacks: Minimale Überweisungen winziger Kryptowertbeträge dienen der Deanonymisierung von Walletadressen durch nachfolgende Transaktionsanalyse. Steuerrechtlich handelt es sich um Centbeträge ohne wirtschaftliche Substanz.

Technischer Mechanismus – relevant für die steuerliche Einordnung

Das steuerliche Verständnis dieser Vorgänge setzt eine technische Grundkenntnis voraus: Bei Fake Airdrops werden Tokens in der Regel über autonome Smart Contracts (ERC-20-Standard oder vergleichbare Standards auf anderen EVM-kompatiblen Chains) auf die Walletadresse gebucht. Der Walletinhaber hat keinerlei Willenserklärung abgegeben und auch keine Private-Key-Signatur erbracht.

Es fehlt mithin die für eine zivilrechtlich relevante Transaktion notwendige Disposition über Privatschlüssel. Nach der BFH-Rechtsprechung (IX R 3/22, Rz. 23 ff.) kommt es für die wirtschaftliche Zurechnung von Kryptowerten gemäß § 39 Abs. 1 AO gerade auf die Verfügungsgewalt über den Private Key an.

Steuerrechtliche Einordnung: Fehlendes Wirtschaftsgut

Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass nur solche Kryptowerte als „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren sind, die selbständig bewertbar, verkehrsfähig und marktfähig sind und über deren Vermögenswert der Steuerpflichtige tatsächlich verfügen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fake Airdrop Token typischerweise nicht:

  • Keine oder nur manipulierte Liquidität in Decentralized Exchanges (DEX)
  • Integrierter Sell Block im Smart Contract (klassisches Honeypot Muster) verhindert für normale Anleger grundsätzlich die Veräußerung
  • Kein tatsächlich ermittelbarer Marktwert (vgl. BMF-Schreiben v. 06.03.2025, insb. zu Kryptowerten ohne ermittelbaren Marktkurs)
  • Der Steuerpflichtige kann den Wert nicht realisieren (eine für den Wirtschaftsgutsbegriff konstitutive Eigenschaft)

Ergebnis: Mangels selbständiger Bewertbarkeit und Verkehrsfähigkeit handelt es sich bei Fake Airdrop Token nicht um Wirtschaftsgüter i.S.d. EStG. Ein steuerlicher Zufluss ist somit nicht einschlägig.

Kein ermittelbarer Marktkurs

Da bei Honeypot Smart Contracts eine Veräußerung durch den Steuerpflichtigen über einen regulären Markt faktisch ausgeschlossen ist, fehlt es an einem tatsächlich ermittelbaren Marktkurs. In solchen Fällen kann für Zwecke der Bewertung ein Ansatz mit 0 Euro in Betracht kommen, sofern für die betreffenden Kryptowerte kein objektiv ermittelbarer Marktwert vorliegt.

Dies entspricht dem vom BMF im Schreiben vom 06.03.2025 vertretenen Grundsatz, wonach Kryptowerte ohne ermittelbaren Marktkurs insbesondere bei erstmaliger Ausgabe oder fehlender Handelsplattform mit 0 Euro angesetzt werden können. Überträgt man diese Grundsätze auf Honeypot Token, deren Smart Contract Logik eine Veräußerung für den Steuerpflichtigen technisch verhindert (z.B. durch einen Sell Block, der nur den Emittenten oder bestimmte Whitelistadressen verkaufen lässt), spricht viel dafür, auch hier von einem fehlenden objektiven Marktwert auszugehen und einen Ansatz von 0 Euro vorzunehmen, zumindest so lange keine tatsächlich nutzbare, rechtlich zulässige Verwertungsmöglichkeit besteht.

Entsprechendes gilt für Unsolicited Token Drops und sogenannte Dust Attacks, bei denen dem Steuerpflichtigen massenhaft wirtschaftlich wertlose oder betrügerische Token in die Wallet gesendet werden. Fehlt es an einem verlässlichen, am Markt realisierbaren Kurs, weil kein seriöser Handelsplatz existiert, Kursangaben offensichtlich manipulativ sind oder die Tokens technisch nicht veräußerbar sind, können diese Kryptowerte nach den vom BMF vorgegebenen Bewertungsgrundsätzen ebenfalls mit 0 Euro angesetzt werden.

Kein steuerlich relevanter Zufluss

Selbst wenn hilfsweise ein wirtschaftlicher Wert angenommen wird, fehlt es am Zufluss im einkommensteuerrechtlichen Sinne. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und der Kommentarliteratur setzt ein Zufluss voraus, dass der Steuerpflichtige über den Vermögenswert wirtschaftlich verfügen kann (Prinzip der „wirtschaftlichen Realisierbarkeit“). Dies ist bei Fake Airdrop Token mit Honeypot Mechanik, manipulierten Märkten und faktischer Unveräußerbarkeit gerade nicht der Fall.

Abgrenzung zum echten Airdrop

Die steuerrechtliche Behandlung echter Airdrops unterscheidet sich grundlegend. Das BMF differenziert nach dem Leistungscharakter (Rn. 70–75 des BMF-Schreibens):

Airdrop-TypSteuerliche EinordnungRechtsgrundlage
Echter Airdrop ohne GegenleistungKein Zufluss bei Erhalt; Anschaffungskosten 0 Euro; Haltefrist (§ 23 EStG) beginntBMF v. 06.03.2025, Rn. 71 f.
Airdrop mit Gegenleistung (Daten, Handlung)Sonstige Einkünfte § 22 Nr. 3 EStG bei Erhalt; Anschaffungskosten = Marktkurs; nachfolgende Veräußerung: § 23 EStGBMF v. 06.03.2025, Rn. 73–75; § 22 Nr. 3 EStG
Fake Airdrop (Scam Token)Kein Wirtschaftsgut; kein Zufluss; steuerlich irrelevant; Ansatz 0 Euro§ 23 EStG i.V.m. BFH IX R 3/22; Analogie zu BMF Rn. 73; § 39 Abs. 1 AO

Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten nach AO

Auch wenn Fake Airdrops steuerlich irrelevant sind, entbindet dies nicht von der Dokumentationspflicht. Das BMF-Schreiben v. 06.03.2025 hat erstmals in Rn. 87 ff. explizite Anforderungen an Steuerreports, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Kryptowerten normiert. Diese ergänzen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach §§ 140 ff., 147 AO.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Anfrage des Finanzamts obliegt dem Steuerpflichtigen die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO. Er muss nachweisen können, dass eine als gelöscht gekennzeichnete Transaktion tatsächlich ein Scam-Ereignis war und kein wirtschaftliches Gut darstellt. Fehlt dieser Nachweis, besteht das Risiko, dass das Finanzamt im Wege der Schätzung nach § 162 AO einen Zufluss ansetzt – mit der Folge einer fehlerhaft erhöhten Steuerlast.

Anforderungen an die Dokumentation

Die Dokumentation kann folgende Elemente enthalten, um prüfungssicher zu sein:

  • Blockchain-Nachweis: Screenshot des TX-Hash auf dem jeweiligen Blockexplorer (Etherscan, Polygonscan, BscScan etc.) mit Nachweis der Scam-Charakteristik (z.B. Kennzeichnung als „Phishing/Scam“ auf Etherscan, Honeypot-Analyse)
  • Contract-Analyse: Nachweis über Token-Sniffer-Tools (z.B. tokensniffer.com, honeypot.is), dass ein Sell Block oder anderer Exploitmechanismus im Contract vorhanden ist
  • CoinTracking-Export: PDF- oder CSV-Export des Steuerreports vor und nach der Löschung (Zeitstempel-Dokumentation)
  • Freitextnotiz: Direkte Notiz in CoinTracking/Blockpit mit Angabe von TX-Hash, Datum der Entdeckung, Begründung der Scam-Klassifikation und Link zum Blockexplorer
  • Excel-Transaktionslog: Separates Begleitdokument mit tabellarischer Übersicht aller entfernten Transaktionen, Datum der Entfernung, Begründung und Belegsicherung

⚠ Praxishinweis: Aufbewahrungsfrist

Alle Belege zu Kryptotransaktionen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 AO für sechs Jahre aufzubewahren.

Angesichts strafrechtlicher Risiken (§ 370 AO, Verjährung 5–10 Jahre) und Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 7 AO bei Steuerprüfung) empfiehlt sich jedoch eine Aufbewahrung von mindestens zehn Jahren.

Regulatorischer Ausblick: CARF, DAC8 und das KStTG ab 2026

Ab dem 01.01.2026 gilt in Deutschland das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG), mit dem die EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC8) in nationales Recht umgesetzt wurde. CASPs (Crypto Asset Service Providers) sind verpflichtet, vollständige steuerrelevante Kunden- und Transaktionsdaten zu erheben und bis zum 31.07.2027 erstmals an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.

Das BZSt leitet diese Daten anschließend an die zuständigen Landesfinanzbehörden sowie an Partnerbehörden in 52 teilnehmenden Staaten weiter. Auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU (z.B. Binance, Bybit, Kraken) werden erfasst, sofern sie in einem EU-Mitgliedstaat lizenziert sind.

Die praktische Konsequenz für Anleger: Fake-Airdrop-Transaktionen, die im Steuerreport verbleiben, werden künftig automatisch mit den Meldedaten der Exchanges abgeglichen. Inkonsistenzen zwischen selbst gemeldeten Daten und den DAC8-Meldungen können Betriebsprüfungen auslösen. Ein bereinigter, lückenlos dokumentierter Steuerreport ist daher in der DAC8-Ära kein optionales Best Practice, sondern eine zwingende Voraussetzung für eine korrekte und prüfungssichere Steuererklärung.

Wichtiger Hinweis zur Selbstanzeige nach § 371 AO: Wer in vergangenen Veranlagungsjahren unbereinigten Steuerreports zu Grunde gelegt hat und dadurch möglicherweise fehlerhafte Erklärungen eingereicht hat, sollte umgehend prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt. Das Zeitfenster verengt sich mit dem Inkrafttreten des automatischen Datenaustauschs unter DAC8/CARF erheblich. Sobald die gemeldeten Daten beim Finanzamt vorliegen und ein Abgleich stattgefunden hat, ist die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO zu beachten.

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Porträt vom Autor

Felix Herrmann

Steuerberater Felix Herrmann ist an unserem Hauptstandort in Frankfurt am Main tätig. Er betreut nationale und internationale gewerbliche Mandanten verschiedener Branchen, Größen und Rechtsformen sowie Privatpersonen in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen.

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