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Erlaubnispflicht von Bitcoin-Vermittlungsplattformen

Während andere Länder bereits Gesetze erlassen, um jungen Unternehmen die Arbeit mit kryptographischen Währungen zu erleichtern, herrscht in Deutschland die strikte Rechtsauffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Demnach gelten Bitcoin hierzulande als Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG und somit als Finanzinstrumente. Viele Tätigkeiten rund um die digitale Währung unterliegen somit der Aufsicht der BaFin. Dies hat bereits die weltweit bekannte Plattform localbitcoins.com veranlasst, sich mit Ihrem Angebot nicht mehr an den deutschen Markt zu wenden.

Inwiefern aber unterliegt das Geschäftsmodell von Bitcoin-Vermittlungsplattformen wie localbitcoins.com der deutschen Regulierung und was bedeutet dies für Unternehmen, die eine ähnliche Dienstleistung anbieten wollen?

Ist Bitcoin-Vermittlung eine Anlagevermittlung?

Localbitcoins vermittelte den Kontakt zwischen potentiellen Käufern und Verkäufern von Bitcoin. Diese kommunizierten über die Plattform und trafen sich dann entweder lokal zum Tausch von Bitcoin gegen Bargeld oder wickelten den Kauf per Onlinezahlung über Localbitcoins ab. Localbitcoins vermittelte somit die Willenserklärungen der Parteien zum Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Eine solche Vermittlung stellt eine sogenannte Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG dar.

Nicht jede Finanzdienstleistung unterliegt jedoch der Aufsicht der BaFin. Vielmehr muss sie gemäß § 32 Abs. 1 KWG auch gewerbsmäßig oder in einem Umfang erfolgen, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbsmäßigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn die Dienstleistung nicht nur einmalig angeboten und mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt wird. Aber auch wenn eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, kann ab einem gewissen Umfang ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb notwendig sein. Dies wird anhand objektiver Kriterien bestimmt. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsbetrieb tatsächlich in kaufmännischer Weise organisiert ist oder nicht. Da localbitcoins.com eine Gebühr in Höhe von 1% von Einstellern erhob, deren Angebot besonders beworben werden soll, war in diesem Fall von einer gewerbsmäßigen Dienstleistung auszugehen.

Freilich ist die BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG nur dann zuständige Regulierungsbehörde, wenn die fragliche Tätigkeit im Inland erbracht wird. Localbitcoins ist jedoch ein finnisches Unternehmen. Allerdings reicht es für die Annahme des Erbringens einer Dienstleistung im Inland, wenn der Anbieter sich zielgerichtet an deutsche Kunden wendet, um ihnen wiederholt und geschäftsmäßig Finanzdienstleistungen anzudienen. Indem Localbitcoins eine Internetseite explizit für deutsche Kunden in deutscher Sprache betrieb, war dies der Fall.

Rechtsfolgen für Vermittlungsplattformen in Deutschland

Somit lagen beim Geschäftsmodell von Localbitcoins alle Anforderungen an eine Erlaubnispflicht gemäß § 32 Abs. 1 KWG vor. Jeder, der ähnliche Dienstleistungen in Deutschland anbieten will, muss genau prüfen, ob seine Unternehmung ebenfalls der Erlaubnis durch die BaFin bedarf. Wird eine solche Erlaubnis vorsätzlich oder auch fahrlässigerweise nicht eingeholt, droht laut § 54 KWG Geld- oder Freiheitsstrafe. Es ist somit ratsam, sich vor Aufnahme eines solchen Geschäfts kompetenten Rechtsrat einzuholen, um solche negativen Konsequenzen zu vermeiden.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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