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BitLicense: Das Bitcoin-Regulierungsmodell in den USA

In den vergangenen Wochen berichteten wir über die Entwicklung der Bitcoin-Regulierung in Großbritannien sowie auf der Isle of Man und in Österreich. Die ersten Schritte hin zu einer  Gesetzgebung im Bereich der virtuellen Währungen machte jedoch der US-Bundesstaat New York. Bereits im August 2013 bereitete die New Yorker Finanzbehörde (New York Department of Financial Services, NYDFS) eine Untersuchung der neuen Technologie vor. Am Ende dieses Prozesses veröffentlichte New York dann im Juli 2014 seinen Entwurf einer umfassenden Regulierung – die sogenannte BitLicense.

Die BitLicense – Eine Lizenz für alle

Diesem ersten Vorschlag nach, sollte jedes Unternehmen eine solche Lizenz beantragen müssen, das Bitcoin oder andere digitale Währungen kauft, verkauft, eine Plattform zum Kaufen oder Verkaufen zur Verfügung stellt, für andere Personen aufbewahrt oder selber entwickelt und betreibt. Um die BitLicense zu erhalten, müsste das Unternehmen Maßnahmen zur Geldwäscheprävention und zum Verbraucherschutz umsetzen.

So muss es sicherstellen, dass es jeden seiner Kunden identifizieren kann. Verdächtige Transaktionen sind an die zuständigen Behörden zu melden. Überdies muss ein lizensiertes Unternehmen hohe Sicherheitsstandards erfüllen, die regelmäßig von der NYDFS überprüft werden. Am schwerwiegendsten war jedoch die Vorschrift, nach der Unternehmen im Bereich Kryptowährungen eine 100-prozentige Eigenkapitalhinterlegung bedürften. So müssten sie für jeden für Kunden gehaltenen Bitcoin einen eigenen Bitcoin zur Sicherheit vorhalten. Gerade für junge Unternehmen wäre dies nahezu unmöglich gewesen und hätte den sofortigen Betriebsstopp erfordert.

Abgeschwächte Kapitalvorschriften und bedingte Lizenz

Aus diesem Grund überarbeitete die NYDFS ihren Vorschlag nach lautstarker Kritik. Am 4. Februar 2015 veröffentlichte sie einen neuen Entwurf.

In dem nun vorliegenden Text wurden viele Anforderungen und Definitionen konkretisiert. So wurde der Begriff der Börse und der der Virtuellen Währung spezifiziert. Gleichzeitig wurden einige Regeln gelockert. So wurde die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von 10 auf 7 Jahre verkürzt. Und die Eigenkapitalregeln wurden dahingehend angepasst, dass erforderliches Kapital nun in virtueller Währung, in Dollar oder in anderen liquiden Anlagen gehalten werden kann. Was „erforderlich“ in diesem Sinne ist, bestimmt nach dem neuesten Entwurf die NYDFS im Einzelfall.

Eine weitere Neuerung ist die sogenannte „bedingte Lizenz“. Diese kann für 2 Jahre an Start-Ups vergeben werden, die auf Grund ihres frühen Stadiums nicht alle Anforderungen der „großen“ BitLicense erfüllen. Ob eine solche Lizenz erteilt, verlängert oder entzogen wird, liegt nach dem Gesetzesentwurf allein im Ermessen der NYDFS.

Bitcoin-Unternehmen befürchten Einschränkungen

Diese erleichterten Vorschriften werden jedoch von der Bitcoinindustrie immer noch als zu einschränkend angesehen. Daher fordern sie in einer Petition eine zweijährige „Safe Harbor“ Periode. In dieser Zeit sollen Start-Ups lediglich bestimmte Sicherheits- und Anti-Geldwäschestandards einhalten, allerdings keine weitergehende BitLicense benötigen.

Der jetzige Entwurf ist noch nicht final und es bleibt spannend zu beobachten, welche Ideen der Petenten die NYDFS in ihrem endgültigen Regulierungsvorschlag umsetzt. Auch für deutsche Unternehmen ist die Entwicklung wichtig, da nach aktuellem Stand eine BitLicense auch dann nötig sein soll, wenn ein Unternehmen einen Kunden aus New York betreut.

Mehr zur Bitcoin-Regulierung in Deutschland

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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