Kryptowährungsbörsen und andere Geschäfte mit Bitcoins können ab sofort in der Regel ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betrieben werden. Zu diesem Schluss kommt man jedenfalls, wenn sich das Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin allgemein durchsetzt. Ein Paukenschlag.
KG Berlin: Bitcoin keine Rechnungseinheit
Das KG argumentierte, dem Bitcoin fehle es an einer allgemeinen Anerkennung und der entsprechenden vorhersehbaren Wertbeständigkeit, die ermögliche, den Bitcoin zur allgemeinen Vergleichbarkeit verschiedener Waren oder Dienstleistungen heranzuziehen. Hierdurch seien Bitcoins – entgegen der Ansicht der BaFin – nicht als Rechnungseinheiten zu klassifizieren. Diese Einordnung als Rechnungseinheit ist jedoch die Voraussetzung für eine Erlaubnispflicht.
Bisher war es vereinfacht gesagt so, dass jeder eine Erlaubnis der BaFin benötigte, der Geschäfte im Zusammenhang mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen tätigte, vom reinen Kaufen und Verkaufen für eigene Rechnung einmal abgesehen.
BaFin nicht an Berliner Urteil gebunden
Mit dem neuen Urteil kann aber dennoch nicht von einer Erlaubnisfreiheit gesprochen werden. Das liegt daran, dass mit dem KG Berlin (4. Strafsenat) kein Verwaltungsgericht entschieden hat. Als Verwaltungsbehörde unterliegt die BaFin jedoch der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Vorläufig ist damit eine entsprechende Bitcoin-Geschäftstätigkeit ohne Erlaubnis zwar nicht strafbar. Die BaFin kann jedoch eine Erlaubnispflicht weiterhin mit Verwaltungszwang durchsetzen und wird dies nach unserem Dafürhalten auch tun.
Abstimmung mit BaFin verhindert spätere Untersagung
Wir empfehlen Start-ups und anderen Unternehmen daher weiterhin, Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Kryptowährungen mit der BaFin abzustimmen, um eine spätere Untersagung durch die BaFin zu verhindern.
Abhilfe kann jetzt nur der Gesetzgeber schaffen, der sich entscheiden muss, ob und wie er Bitcoin und andere Kryptowährungen regulieren will.
Seit Jahren unterstützt WINHELLER Unternehmen der Kryptobranche von der Ausgestaltung der Geschäftstätigkeit bis hin zu Regulierungs- und Steuerfragen. Gern helfen wir auch Ihnen!
Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.
Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!
Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).