Ehegatten leben in Deutschland häufig im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung werden die Vermögen der Ehepartner während der Ehe dabei nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens. Erst bei Beendigung des Güterstandes (etwa durch Scheidung oder Tod eines Ehepartners) wird der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ausgeglichen.
Erbteil und Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft
Verstirbt ein Ehegatte und hinterlässt neben dem überlebenden Ehegatten Kinder, beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten grundsätzlich ein Viertel. Aufgrund der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), sodass der Ehegatte insgesamt die Hälfte des Nachlasses erbt. Diese pauschale Erhöhung soll den während der Ehe entstandenen Zugewinn ausgleichen, ohne dass dazu die Vermögensentwicklung der Ehegatten im Einzelnen berechnet werden muss.
Kompliziert wird es, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament enterbt oder lediglich auf den Pflichtteil gesetzt wurde. Dann stellt sich die Frage, ob der Ehegatte den sogenannten großen Pflichtteil oder den kleinen Pflichtteil geltend machen sollte. Die Entscheidung kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben und sollte stets anhand der konkreten Vermögensverhältnisse geprüft werden.
Der große Pflichtteil: Einfach und schnell berechnet
Der große Pflichtteil basiert auf dem gesetzlichen Erbteil einschließlich der pauschalen Erhöhung um das sogenannte Zugewinnviertel. Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Bei einem Ehepaar mit Kindern ergibt sich daher folgende Berechnung:
- Gesetzlicher Erbteil: 1/4
- Erhöhung wegen Zugewinnausgleichs: + 1/4
- Gesetzlicher Erbteil insgesamt: 1/2
- Pflichtteil = Hälfte hiervon: 1/4 des Nachlasses
Der große Pflichtteil hat den Vorteil, dass keine aufwendigen Berechnungen zum tatsächlichen Zugewinn erforderlich sind. Der Anspruch lässt sich meist schnell und unkompliziert durchsetzen.
Kleiner Pflichtteil: Pflichtteil plus konkreter Zugewinnausgleich
Alternativ kann der Ehegatte auf die pauschale Erhöhung verzichten und stattdessen den tatsächlich entstandenen Zugewinn berechnen lassen (§ 1371 Abs. 2 BGB).
In diesem Fall erhält der Ehegatte den Pflichtteil aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil sowie einen konkret berechneten Zugewinnausgleich.
Der Pflichtteil beträgt dann lediglich:
- Gesetzlicher Erbteil: 1/4
- Pflichtteil hiervon: 1/8 des Nachlasses
Dafür kommt zusätzlich der konkrete Zugewinnausgleich hinzu. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Hat der verstorbene Ehegatte während der Ehe deutlich mehr Vermögen aufgebaut als der überlebende Ehegatte, kann der konkrete Zugewinnausgleich erheblich sein und den geringeren Pflichtteil mehr als ausgleichen.
Beispiel aus der Praxis: Wann ist der kleine Pflichtteil günstiger?
Wie groß der Unterschied zwischen großem und kleinem Pflichtteil sein kann, zeigt folgendes Beispiel:
M verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau F sowie zwei Kinder. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In seinem Testament hat M seine beiden Kinder zu Alleinerben eingesetzt. F ist damit von der Erbfolge ausgeschlossen und kann lediglich Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Die Vermögensverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
| Mann M | Frau F | |
|---|---|---|
| Anfangsvermögen bei Eheschließung | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
| Endvermögen beim Tod | 2.100.000 Euro | 300.000 Euro |
| Zugewinn | 2.000.000 Euro | 200.000 Euro |
Während der Ehe hat M somit einen Zugewinn von 2.000.000 Euro erzielt, F dagegen lediglich einen Zugewinn von 200.000 Euro. Die Differenz beträgt 1.800.000 Euro. Der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch beläuft sich auf die Hälfte dieses Betrages und damit auf 900.000 Euro.
Der Nachlass des M beträgt 2.100.000 Euro.
Entscheidet sich F für den großen Pflichtteil, wird der gesetzliche Erbteil zunächst um das pauschale Zugewinnviertel erhöht. Neben zwei Kindern stünde ihr gesetzlich ein Viertel des Nachlasses zu. Durch die pauschale Erhöhung wegen der Zugewinngemeinschaft erhöht sich dieser Erbteil auf die Hälfte. Der Pflichtteil beträgt hiervon wiederum die Hälfte, also ein Viertel des Nachlasses. F kann daher einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 525.000 Euro geltend machen.
Wählt F dagegen den kleinen Pflichtteil, erhält sie lediglich den Pflichtteil aus dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil. Dieser beträgt ein Achtel des Nachlasses und damit 262.500 Euro. Hinzu kommt jedoch der konkrete Zugewinnausgleichsanspruch von 900.000 Euro. Insgesamt beläuft sich ihr Anspruch damit auf 1.162.500 Euro.
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Der Unterschied ist erheblich: Während der große Pflichtteil lediglich 525.000 Euro beträgt, erhält F beim kleinen Pflichtteil einschließlich des konkreten Zugewinnausgleichs insgesamt 1.162.500 Euro. In diesem Beispiel ist der kleine Pflichtteil daher um 637.500 Euro günstiger.
Wann lohnt sich der kleine Pflichtteil statt des großen Pflichtteils?
Der kleine Pflichtteil kann insbesondere dann wirtschaftlich attraktiv sein, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen deutlich höheren Vermögenszuwachs erzielt hat als der überlebende Ehegatte. Dies ist häufig bei Unternehmern, Gesellschaftern, Immobilieninvestoren oder vermögenden Privatpersonen der Fall, deren Vermögen während der Ehe erheblich gewachsen ist. In solchen Fällen bildet die pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um das sogenannte Zugewinnviertel die tatsächliche Vermögensentwicklung oftmals nicht ausreichend ab.
Auch bei größeren Nachlässen sollte daher stets geprüft werden, ob der tatsächlich erzielte Zugewinn den pauschalen Zugewinnausgleich übersteigt. Oft führt die konkrete Berechnung zu deutlich höheren Ansprüchen als der große Pflichtteil.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Vermögensverhältnisse der Ehegatten ausreichend nachvollziehbar dokumentiert sind. Für die Berechnung des Zugewinns müssen sowohl das Anfangsvermögen bei Eheschließung als auch das Endvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden können. Je länger die Ehe gedauert hat und je komplexer die Vermögensstruktur ist, desto anspruchsvoller gestaltet sich diese Aufgabe.
Der große Pflichtteil ist demgegenüber oft die pragmatischere Lösung. Er bietet den Vorteil einer schnellen und vergleichsweise unkomplizierten Durchsetzung, da eine konkrete Zugewinnberechnung entbehrlich ist. Insbesondere dann, wenn die Vermögensentwicklung beider Ehegatten ähnlich verlaufen ist oder die erforderlichen Unterlagen für eine belastbare Zugewinnberechnung fehlen, kann der große Pflichtteil die wirtschaftlich und praktisch sinnvollere Alternative darstellen.
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Wird ein Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft enterbt, sollte die Höhe des Pflichtteils niemals vorschnell akzeptiert werden. Häufig besteht ein Wahlrecht zwischen dem großen Pflichtteil und dem kleinen Pflichtteil mit konkretem Zugewinnausgleich. Welche Variante günstiger ist, hängt maßgeblich von der Vermögensentwicklung während der Ehe ab.
Gerade bei größeren Vermögen, Unternehmensbeteiligungen oder Immobilienbeständen kann eine Vergleichsberechnung zu erheblichen finanziellen Unterschieden führen. Eine sorgfältige Analyse der Vermögensverhältnisse ist daher regelmäßig der erste Schritt, um die wirtschaftlich günstigste Lösung zu ermitteln und bestehende Ansprüche vollständig auszuschöpfen.
Wir unterstützen Sie gerne bei diesem und weiteren Schritten und selbstverständlich auch bei individuellen Fragen zu diesem komplexen Thema.

