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Wenn es Stifter übertreiben – Entzug der Gemeinnützigkeit mangels Selbstlosigkeit

Das Finanzgericht (FG) München hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem eine Stiftung nur auf dem Papier gemeinnützige Zwecke verfolgte. Tatsächlich diente sie ganz offensichtlich nicht nur unwesentlich auch den wirtschaftlichen Interessen des Stifters. Eine solche Stiftung kann nicht gemeinnützig sein.

Stiftung wirkt bei Steuerfestsetzung nur unzureichend

Der Stifter übertrug „seiner“ neu errichteten unselbstständigen gemeinnützigen Stiftung als Anfangsvermögen ein Grundstück, um mit den daraus erzielten Erträgen, die zum Teil in der Vermietung einer auf dem Grundstück befindlichen Wohnung bestanden, die Stiftungsarbeit zu finanzieren. Laut Stiftungssatzung war es der Stiftung verboten, das Grundstück zu veräußern. Trotzdem veräußerte die Stiftung das Grundstück im Jahr 2012, was das Finanzamt zwei Jahre später herausfand. Ferner schloss die Stiftung mit dem Stifter einen Darlehensvertrag ab. Obwohl das Finanzamt mehrmals um Erläuterung und Nachweise bat, blieb die Stiftung eine Antwort schuldig.

Daraufhin entzog das Finanzamt (rückwirkend) die Gemeinnützigkeit mit dem Argument, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Gemeinnützigkeitsvorschriften entsprach, unter anderem weil die Stiftung das Grundstück zu günstig verkauft habe und der Fremdvergleich des Darlehens nicht festgestellt werden konnte.

Verstoß gegen die ordnungsgemäße Geschäftsführung

Im Eilrechtsschutzverfahren stellte das FG München fest, dass die Geschäftsführung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften entsprach. Trotz mehrmaligem Anfordern der Unterlagen war die Stiftung der Aufforderung des Finanzamtes nicht nachgekommen. Daher konnte nicht geklärt werden, ob das Handeln der Stiftung mit dem Gemeinnützigkeitsrecht vereinbar war. Tatsächlich sprach vieles dafür, dass die Stiftung auch nicht selbstlos tätig war. Der Stifter hatte nämlich einen so großen Einfluss auf die Stiftung, dass es trotz des Satzungsverbotes zu dem Verkauf des Grundstücks gekommen war.

Dies spreche gegen die selbstlose Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 55 Abgabenordnung (AO), so das FG München. Auch die Gewährung des Darlehens ließ Zweifel an der ordnungsgemäßen Mittelverwendung der Stiftung aufkommen: Mangels Vorlage von Unterlagen konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das gewährte Darlehen den Bedingungen einer Darlehensvereinbarung unter fremden Dritten genügte. Das FG München unterstellte dem Stifter also, die Stiftung nicht zu gemeinnützigen Zwecken errichtet zu haben, sondern um seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu verfolgen.

Entzug der Gemeinnützigkeit gerechtfertigt

Insgesamt sei der Entzug der Gemeinnützigkeit daher gerechtfertigt, so das FG München. Bei der Entscheidung handelt es sich allerdings um eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Gerichte belassen es bei diesen Eilverfahren bei einer rein summarischen Prüfung. Im darauf folgenden Hauptsacheverfahren wird die Stiftung nun Gelegenheit haben, weitere Dokumente vorzulegen, um das Gericht noch umzustimmen. Ob die Stiftung ihre Gemeinnützigkeit dadurch retten wird, ist allerdings zweifelhaft.

Vorsicht bei enger Verbindung zwischen Stiftung und Stifter

Der Beschluss sollte als Warnung verstanden werden: Wenn vom Finanzamt angeforderte Nachweise nicht beigebracht werden und eine Mitwirkung an der Aufklärung von Sachverhalten nicht erfolgt, geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen, hier der Stiftung. Laut dem FG München muss nämlich die Stiftung nachweisen, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitsvorschriften genügt. Bei einer engen Verflechtung zwischen Stiftung und Stifter ist besondere Vorsicht angebracht. Das ist vor allem bei unselbständigen Treuhandstiftungen wichtig, die sowieso missbrauchsanfällig sind. Der Stifter sollte sich insbesondere darüber im Klaren sein, dass die Stiftung nicht ihm gehört, nur weil er sie errichtet hat.

Bei Fragen rund um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

FG München, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 7 V 2906/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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