Mit dem Jahressteuergesetz 2025 nimmt die Bundesregierung eine weitere Reformwelle in Angriff. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt, auf dessen Grundlage das Bundeskabinett am 10.09.2025 bereits einen Gesetzesentwurf beschlossen hat. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen, Investitionen zu fördern und das bürgerschaftliche Engagement zu stärken. Vor allem im Gemeinnützigkeitsrecht sind zahlreiche Änderungen geplant, die wir im Folgenden kompakt vorstellen.
Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Neben der Klarstellung, dass für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale auch bei Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Voraussetzung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 – 54 AO) gilt, soll der Freibetrag der Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro im Jahr steigen.
Anhebung der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Neben der Klarstellung, dass für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale auch bei Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Voraussetzung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 – 54 AO) gilt, soll der Freibetrag der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro im Jahr steigen.
Einführung von eSport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
Beim eSport (elektronischer Sport) handelt es sich um einen sportlichen digitalen Wettkampf, bei dem Menschen mit Hilfe physischer Kontrollelemente (Controller, Tastatur, etc.) Videospiele am Computer oder einer Spielkonsole gegeneinander spielen. Durch den eSport soll insbesondere die Zusammenarbeit in einem Team sowie die Reaktionsfähigkeit geschult werden. Inhaltlich wird der eSport abgegrenzt von Videospielen, bei denen rohe Gewalt realitätsnah simuliert und toleriert wird. Insofern wird der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit eingeschränkt. Darüber hinaus werden Spiele nicht gefördert, mit denen Geld verdient werden kann.
Anhebung der Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
Durch die Anhebung der Freigrenze von bisher 45.000 Euro im Jahr auf 100.000 Euro im Jahr soll zukünftig für rund 90% der steuerbegünstigten Körperschaften die Mittelverwendungsrechnung entfallen. Das soll ein wesentlicher Beitrag zur Entlastung von kleinen und mittleren steuerbegünstigten Körperschaften sein.
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei gemeinnützigen Körperschaften (§ 58 Nr. 11 AO)
Der Einsatz von finanziellen Mitteln bei steuerbegünstigten Körperschaften für Photovoltaikanlagen und andere Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz soll nicht als Grund für eine Mittelfehlverwendung gelten. Der Status der Gemeinnützigkeit wird bei Verwendung für diese erneuerbaren Energien beibehalten und nicht gefährdet. Damit will die Bundesregierung die Förderung der erneuerbaren Energien auch im Gemeinnützigkeitsbereich fördern. Besondere Regelungen sollen bei Gewinnen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und bei Verlusten gelten.
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Anhebung der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro (§ 64 Abs. 1 Satz 1 AO)
Die bisherige Freigrenze von 45.000 Euro soll in einem weiteren Schritt auf 50.000 Euro angehoben werden.
Einführung einer Freigrenze für Verzicht auf Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 Euro (§ 63 Abs. 3 Satz 2 AO)
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften, die insgesamt aus wirtschaftlichen Tätigkeiten – diese umfassen steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe nach §§ 65 bis 68 AO – weniger als 50.000 Euro Einnahmen erzielen, keine Abgrenzung und Aufteilung dahingehend vornehmen müssen, ob diese Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb kommen. Bei Verlusten, die offensichtlich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommen, sollen wohl Sonderregelungen gelten.
Soweit nicht anders geregelt, treten die genannten Änderungen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes oder zum 01.01.2026 in Kraft.
Beratung für NPOs zu Steuerthemen
Die geplanten steuergesetzlichen Änderungen im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts sind zu begrüßen. Die Absicht der Bundesregierung, die Bürokratie abzubauen und kleine und mittlere steuerbegünstigte Körperschaften zu entlasten, ist klar erkennbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese geplanten Regelungen im Detail noch überarbeitet werden. Es handelt sich um einen ersten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2025.
Wenn Sie Fragen zu den geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht oder zu anderen steuerlichen Themen für NPOs haben, stehen Ihnen unsere erfahrenen Berater gerne zur Seite. Wir beraten Sie individuell und praxisnah, damit Ihre Organisation von den Neuerungen optimal profitieren kann.
