Kündigungen, Abmahnungen, Fristen: Welche Zustellwege für Nonprofits nach der BAG‑Rechtsprechung noch tragfähig sind
In unserem Beitrag vom 27.04.2026 hatten wir dargestellt, dass ein Einwurf-Einschreiben den Zugang eines wichtigen Schreibens im Wege des Anscheinsbeweises nur dann belegen kann, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch der Auslieferungsbeleg vorgelegt wird.
Diese Einschätzung ist nach dem neuesten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) zu korrigieren. Das Bundesarbeitsgericht geht in seiner aktuellen Entscheidung davon aus, dass auch der Auslieferungsbeleg der Deutschen Post keinen ausreichenden Nachweis mehr für einen typischen und verlässlichen Zustellablauf darstellt, so dass hierdurch der Zugang eines Schreibens nicht belegt wird.
Warum das Einwurf‑Einschreiben den Zugang nicht mehr beweist
Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung insbesondere damit, dass die heutigen digitalen Zustellprozesse nicht hinreichend nachvollziehbar und überprüfbar seien, um daraus sicher auf einen tatsächlichen Zugang beim Empfänger schließen zu können.
Nach dem früheren Verfahren zog der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte Peel-off-Etikett von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung mit Unterschrift und Datum – ein nachvollziehbarer, typischer Geschehensablauf, der den Anscheinsbeweis trug. Heute scannt der Zusteller lediglich den Sendungscode, quittiert auf einem digitalen Eingabefeld, und das Datum wird automatisch im System hinterlegt.
Hierin sah das Gericht erhebliche Schwächen, da der digitale Beleg weder Anschrift noch Uhrzeit des Einwurfs dokumentiere, das Einscannen auch möglich sei, während der Zusteller weitere Sendungen in der Hand halte, die Bestätigung teils vor dem tatsächlichen Einwurf erfolge, und der Beleg nicht zwischen dem Einwurf in den Briefkasten und einer persönlichen Übergabe unterscheide. Ein typischer Zustellverlauf, aus dem auf den Zugang geschlossen werden könne, lasse sich daraus nicht mehr ableiten.
Vereine, Stiftungen, gGmbHs: Zeit für ein Update der Zustellpraxis
Für Nonprofit-Organisationen ist diese Entwicklung besonders relevant. Viele Vereine, Stiftungen und gGmbHs arbeiten mit schlanken Verwaltungsstrukturen und begrenzten Ressourcen. Zustellprozesse werden deshalb häufig pragmatisch organisiert und über Jahre hinweg kaum verändert.
Gerade deshalb wurde das Einwurf-Einschreiben in der Praxis gerne gewählt, da es als kostengünstig, organisatorisch einfach und bislang rechtlich hinreichend belastbar galt. Hinzu kommt, dass viele kleinere Organisationen nicht über eigene Rechtsabteilungen verfügen und daher stärker auf standardisierte und rechtssichere Prozesse angewiesen sind.
Diese Praxis muss unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des BAG nunmehr dringend geändert werden, da die Zustellung von zugangsbedürftigen Schriftstücken per Einwurf-Einschreiben als einziger Übermittlungsweg nicht mehr empfohlen werden kann.
Für welche Schreiben das Einwurf‑Einschreiben jetzt tabu sein sollte
Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen grundsätzlich alle empfangsbedürftigen Willenserklärungen, bei denen der Zugang rechtlich relevant ist. Dazu gehören insbesondere
- Kündigungen,
- Abmahnungen,
- Änderungsschreiben,
- Befristungsmitteilungen,
- Widerrufe,
- Aufhebungsangebote oder
- Schreiben mit Fristsetzung.
Auch im Vereins- und Stiftungsbereich können etwa Einladungen, Ausschlüsse oder Organbeschlüsse betroffen sein, sofern deren Wirksamkeit vom Zugang abhängt. Die praktische Relevanz ist dabei unterschiedlich.
Kann beispielsweise der Zugang einer Kündigung nicht nachgewiesen werden, kann dies selbst bei inhaltlich wirksamen Entscheidungen erhebliche arbeitsrechtliche und finanzielle Folgen auslösen. Besonders kritisch ist dies bei fristgebundenen Erklärungen, arbeitsrechtlichen Konflikten oder sensiblen Personalmaßnahmen.
Bei weniger sensiblen oder nicht fristgebundenen Schreiben mag das verbleibende Risiko im Einzelfall vertretbar sein. Bei rechtlich bedeutsamen oder fristkritischen Erklärungen sollte dagegen künftig besonderer Wert auf einen belastbaren Zugangsnachweis gelegt werden.
Rechtsfolgen für das Einwurf-Einschreiben
Das Einwurf-Einschreiben verliert damit einen wesentlichen Teil seiner bisherigen praktischen Beweisfunktion. Zwar liegen die vollständigen Entscheidungsgründe derzeit noch nicht vollständig vor. Die Richtung der Rechtsprechung ist jedoch bereits deutlich erkennbar: Organisationen sollten sich bei rechtlich sensiblen Schreiben künftig nicht mehr allein auf das Einwurf-Einschreiben verlassen.
Wer den Zugang allein über ein Einwurf-Einschreiben – auch unter Vorlage des Auslieferungsbelegs – führen will und auf das Bestreiten des Empfängers trifft, trägt damit das volle Beweisrisiko. Lässt sich der Zugang bei zugangsbedürftigen Erklärungen nicht beweisen, gilt die Erklärung als nicht zugegangen und entfaltet keine Wirkung – eine Kündigung ist dann unwirksam, eine Frist nicht gewahrt. Als alleinige, tragende Grundlage des Zugangsnachweises ist das Einwurf-Einschreiben damit nicht mehr geeignet.
Welche Zustellwege NPOs jetzt nutzen sollten
Die aktuelle BAG-Rechtsprechung zeigt deutlich, dass das Einwurf-Einschreiben seine frühere Bedeutung als verlässlicher Standard für wichtige Zustellungen weitgehend verloren hat. Der Zugang zentraler Erklärungen sollte nicht dem Zufall überlassen werden.
Für rechtlich sensible Schreiben sollten NPOs daher auf Zustellformen setzen, die einen deutlich belastbareren Nachweis ermöglichen. Vorzugswürdig sind die
- persönliche Übergabe mit Zeugen gegen schriftliche Empfangsbestätigung oder
- die dokumentierte Botenzustellung,
- in sensiblen Fällen die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher.
Das Einwurf-Einschreiben kann allenfalls noch ergänzend eingesetzt werden – als alleiniger Zugangsnachweis hat es ausgedient.
WINHELLER unterstützt Vereine, Stiftungen und gGmbHs dabei, ihre internen Abläufe rechtssicher aufzustellen: von praxistauglichen Zustellrichtlinien und Musterschreiben über Schulungen für Geschäftsführung und Personalverantwortliche bis hin zur Begleitung in konkreten Streitfällen, wenn ein Zugang bereits bestritten wird. Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihre bisherigen Zustellwege (inklusive Einwurf‑Einschreiben) und entwickeln mit Ihnen ein schlankes, aber belastbares Zustellkonzept, das zu Ihrer Organisation und Ihren Ressourcen passt. Kommen Sie gern auf uns zu!

Ich habe den Artikel mit Interesse gelesen.
Sie haben aber nichts ausgeführt zu „Einschreiben gegen Rückschein“. Hierbei erhalte ich eine unterschriebene Bestätigung zurück.
Als ich noch im Berufsleben war habe ich generell alles mit Postzustellurkunde erledigen können. Für Private ist dies wohl nicht möglich.
Und in meinem ganzen Berufsleben habe ich eine Zustellung über einen Gerichtsvollzieher erlebt – das geht aber ins Geld.
Sehr geehrter Herr Pitzer,
haben Sie vielen Dank für Ihre aufmerksame Lektüre unseres Beitrags und Ihre berechtigte Nachfrage. Sie haben völlig recht, dass das Einschreiben mit Rückschein in unserem Artikel nicht als taugliche Zustellalternative behandelt wurde – und das aus gutem Grund. Das Grundproblem ist, dass diese Form der Zustellung die aktive Mitwirkung des Empfängers erfordert. Ein böswilliger Empfänger kann die Zustellung auf mehreren Wegen verzögern oder gar verhindern, indem er etwa schlicht die Tür nicht öffnet, die Annahme des Schreibens verweigert oder den hinterlegten Brief nicht rechtzeitig innerhalb der Abholfrist abholt. In diesen Fällen gelangt das Schreiben erst verspätet oder ggf. gar nicht in den Machtbereich des Empfängers. Durch eine verzögerte bzw. nicht erfolgte Zustellung werden wichtige Fristen ggf. nicht eingehalten, was zunächst zu Lasten des Versenders geht. Dieser muss sodann im Streitfall beweisen, ob hier ggf. eine sog. Zugangsvereitelung vorliegt, welche im Ergebnis dazu führt, dass ein früherer (im Idealfall fristwahrender) Zugang unterstellt wird. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten und Unsicherheiten raten wir aus anwaltlicher Vorsicht regelmäßig zu sichereren Zustellmethoden und von einer Zustellung per Einschreiben-Rückschein ab, welche wirklich nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn andere Zustellalternativen ausscheiden. Wir hoffen, dass wir Ihre Anfrage hiermit beantworten konnten und stehen für weitere Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Friederike Eck